Leitsatz (redaktionell)
1. Zum Vergleich (Rechtsnatur, gerichtlicher und außergerichtlicher, Geltendmachung der Unwirksamkeit).
2. Zur Auslegung einer Erklärung eines Klägers, daß er das Vergleichsangebot annehme und das Verfahren damit in der Hauptsache als erledigt ansehe.
Normenkette
SGG § 101 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03; BGB § 779 Fassung: 1896-08-18
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 27. Januar 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der Kläger bezieht auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) die Rente eines Erwerbsunfähigen. Seit dem Jahre 1960 erhält er außerdem Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe I. Im Juli 1964 beantragte er die Gewährung von Schwerstbeschädigtenzulage nach einer höheren Stufe. Der Beklagte lehnte den Antrag nach einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung des Klägers mit Bescheid vom 28. Oktober 1964 ab. Widerspruch und Klage, mit welcher der Kläger Schwerstbeschädigtenzulage mindestens der Stufe II begehrte, blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 1.8.1966; Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4.9.1967). Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte mit einem am 1.9.1969 beim Landessozialgericht (LSG) Berlin eingegangenen Schriftsatz folgenden Vergleich vorgeschlagen:
I. An Stelle der bisherigen Schwerstbeschädigtenzulage wird dem Kläger eine Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe II im Wege der Zugunstenregelung ab 1.6.1964 zuerkannt.
II. Die Beklagte verzichtet auf die Rechte aus dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4.9.1967.
III. Der Kläger nimmt die Berufung zurück.
IV. Der vertretungsberechtigten Organisation werden 22,50 DM an außergerichtlichen Kosten erstattet.
Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers haben darauf mit einem am 29.9.1969 beim LSG eingegangenen Schreiben vom 25.9.1969 geantwortet, daß sie das "Vergleichsangebot ... annehmen und das Verfahren damit in der Hauptsache als erledigt ansehen". Dieses Antwortschreiben ist dem Beklagten am 6.10.1969 zugestellt worden. Das Berufungsgericht hat die Streitsache am 1.10.1969 als erledigt aus dem Prozeßregister austragen lassen.
In Ausführung des Vergleichs hat der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27.10.1969 für die Zeit vom 1.6.1964 bis 31.12.1969 Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe II gewährt. Mit einem am 21.11.1969 beim LSG eingegangenen Schriftsatz vom 12. November 1969 hat er jedoch den Vergleich, soweit durch ihn eine höhere Leistungsgewährung über den 1.9.1969 hinaus zuerkannt worden war, widerrufen. Dem Vergleich sei durch die am 28.8.1969 verkündete und am 1.9.1969 in Kraft getretene Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 BVG vom 19.8.1969 (BGBl I 1352) die rechtliche Grundlage insoweit entzogen worden, als es sich um die Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe II über den 1.9.1969 hinaus handele; ein teilweiser Widerruf sei daher gerechtfertigt. Der Kläger hat ausgeführt, die Wirksamkeit des vom Beklagten erklärten Vergleichswiderrufs könne in diesem Verfahren nicht geklärt werden, weil es durch eine von ihm, dem Kläger, ausgesprochene Berufungsrücknahme erledigt worden sei. Dieser Auffassung ist das LSG gefolgt und hat den Rechtsstreit durch Zurücknahme der Berufung als beendet angesehen (Urteil vom 27.1.1970): Es müsse offen bleiben, ob und inwieweit der zwischen den Beteiligten geschlossene außergerichtliche Vergleich durch den Widerruf des Beklagten unwirksam geworden sei, denn das Berufungsverfahren sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung nicht mehr rechtshängig gewesen. Ein außergerichtlicher Vergleich äußere zwar nur materiell-rechtliche Wirkungen und habe im Gegensatz zum Prozeßvergleich nach § 101 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) keine Erledigung des Rechtsstreits zur Folge. Hätten sich die Prozeßbeteiligten durch einen außergerichtlichen Vergleich in der Sache geeinigt, so bedürfe es zusätzlich einer besonderen prozessualen Willenserklärung eines Beteiligten, um die Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen. Eine solche prozeßbeendende Erklärung habe der Kläger abgegeben, indem er im Schreiben vom 25.9.1969 nicht nur das Vergleichsangebot des Beklagten angenommen, sondern darüberhinaus mitgeteilt habe, er sehe "das Verfahren damit in der Hauptsache als erledigt an". In dieser Erklärung könne bei verständiger Auslegung des Willens des Klägers nur eine Zurücknahme der Berufung gesehen werden. Nach Abschluß des Vergleichs zwischen den Beteiligten habe für den Kläger keine Veranlassung mehr bestanden, das Verfahren fortzusetzen, weil er im wesentlichen sein Klageziel erreicht gehabt habe. Es habe daher keiner Klarstellung der Erledigungserklärung des Klägers seitens des Gerichts nach § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG bedurft. Die Wirksamkeit des vom Beklagten erklärten Vergleichswiderrufs könne daher wegen Beendigung dieses Verfahrens nur aufgrund erneuter Klageerhebung in einem weiteren Verfahren entschieden werden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte mit näherer Begründung eine fehlerhafte Auslegung der vom Kläger im Schriftsatz vom 25.9.1969 abgegebenen Erklärung durch das LSG. Das Berufungsgericht hätte nach dem Widerruf des Vergleichs das Verfahren fortsetzen und in der Sache selbst entscheiden müssen. Etwas anderes könne nur da gelten, wo das Gerichtsverfahren - etwa durch Berufungsrücknahme - eindeutig beendet gewesen sei. Davon könne hier aber nicht die Rede sein, zumal die Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen Zweifel offen lassen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des LSG die Berufung insoweit zurückzuweisen, als sie den Anspruch des Klägers für die Zeit ab 1.9.1969 betrifft; hilfsweise, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die zugelassene Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist deshalb zulässig (§§ 162 Abs.1 Ziff. 1, 164, 166 SGG) und auch in dem Sinne begründet, daß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Zutreffend ist das LSG zunächst davon ausgegangen, daß sich die Beteiligten über den Klageanspruch verglichen haben. Der Kläger hat das Vergleichsangebot des Beklagten, ihm von einem bestimmten Zeitpunkt an Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe II zu gewähren, mit Schreiben vom 25.9.1969 angenommen. Mit Zustellung dieser Annahmeerklärung an den Beklagten am 6.10.1969 ist die Vereinbarung zustande gekommen. Dieser Vergleichsabschluß hat jedoch auf das Prozeßgeschehen selbst keine unmittelbare Wirkung ausgeübt; er hat das Verfahren insbesondere nicht beendet.
Ein während eines Prozesses geschlossener Vergleich der Beteiligten ist grundsätzlich materiell-rechtlicher Natur, weil er den vertragschließenden Parteien bestimmte Rechte und Pflichten auferlegt. Seine Rechtswirkungen sind nach Vertragsgrundsätzen zu beurteilen, wobei auch bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen - wie sie hier vorliegen - die einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§§ 119 ff, 779 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) entsprechend heranzuziehen sind (BSG 7, 279, 280). Wird ein solcher Vergleich in einer bestimmten Form geschlossen, zB zur Niederschrift des Gerichts oder vor dem Vorsitzenden bzw. einem beauftragten oder ersuchten Richter, so liegt darin zugleich eine Prozeßhandlung der Beteiligten, welche eine Beendigung des Rechtsstreits zur Folge hat, soweit die vertragschließenden Parteien in zulässiger Weise über den Streitstoff verfügt haben (§ 101 Abs. 1 SGG; vgl. BSG 19, 112, 115 mit weiteren Nachweisen). Diesem Prozeßvergleich steht der formlos vereinbarte außergerichtliche Vergleich gegenüber, der nicht das Verfahren - wie ein gerichtlicher - unmittelbar beendet, sondern den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich auf den Inhalt des Vergleichs zu berufen (vgl. BSG SozR Nr. 4 zu § 101 SGG; BGH JZ 1964, 257). Um einen solchen außergerichtlichen Vergleich handelt es sich hier. Daran ändert der Umstand nichts, daß die den Vergleich tragenden Erklärungen der Beteiligten nicht untereinander ausgetauscht wurden, sondern dem Gegner durch Vermittlung des Gerichts zugegangen sind. Entscheidend für die Beurteilung als außergerichtlicher Vergleich und die Verneinung eines Prozeßvergleichs ist die Tatsache, daß die Vereinbarung nicht gemäß § 101 Abs. 1 SGG gerichtlich protokolliert worden ist.
Das LSG hat diese Rechtslage nicht verkannt. Es hat jedoch die Erklärung des Klägers, er sehe das Verfahren in der Hauptsache als erledigt an, als Zurücknahme der Berufung gewertet. Der nach Berufungsrücknahme vom Beklagten ausgesprochene Widerruf des außergerichtlichen Vergleichs habe daher keinen Einfluß mehr auf das beendete Verfahren gehabt. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Richtig ist zwar die Rechtsansicht des LSG, daß über den Widerruf eines außergerichtlichen Vergleichs dann nicht in Fortsetzung des alten Verfahrens entschieden werden kann, wenn dieses Verfahren durch eine Prozeßerklärung eines Beteiligten formell beendet worden ist (vgl. dazu Zeihe, Kommentar zum SGG, 3.Aufl., § 101 Abs. 1, Anm. 4 f). Bei einem Prozeßvergleich ist dessen Unwirksamkeit in Fortsetzung des früheren Prozesses geltend zu machen, weil durch die Anfechtung eines solchen Vergleichs auch die einen Teil des Prozeßvergleichs bildende Klage- oder Rechtsmittelrücknahme hinfällig wird, so daß das alte Verfahren noch rechtshängig ist (vgl. dazu BSG 7, 281 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BGHZ 28, 171; BVerwG DÖV 1962, 423 f). Nach dem Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs kann das anhängige Verfahren jedoch durch eine wirksame Prozeßerklärung eines Beteiligten beendet werden. Ist dies geschehen, so wird allerdings bei einem Widerruf oder einer Anfechtung dieses Vergleichs ein neues, selbständiges Klageverfahren in Gang gesetzt werden müssen. Denn das frühere Verfahren kann im Falle eines Widerrufs des außergerichtlichen Vergleichs nur dann fortgeführt werden, wenn es zur Zeit der Widerrufserklärung noch nicht abgeschlossen war (vgl. BSG SozR Nr. 4 zu § 101 SGG). Entscheidend ist mithin, welche Bedeutung der am 29.9.1969 beim LSG eingegangenen Erklärung des Klägers beizumessen ist.
Es ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, daß das Revisionsgericht bei der Beurteilung der Erklärung eines Beteiligten dahin, ob sie als Klage- oder Berufungsrücknahme anzusehen ist, nicht an die Auslegung der Tatsachengerichte gebunden ist; eine derartige Prozeßerklärung unterliegt vielmehr der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil nur auf diesem Wege die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften höchstrichterlich überprüft werden kann (BSG SozR Nr. 5 zu § 156 SGG; Urteil vom 29.4.1969 - 10 RV 12/68 - BVBl 1969, 130 mit weiteren Nachweisen). Bei der sonach gebotenen Auslegung der Erledigungserklärung des Klägers kann nicht angenommen werden, daß das Verfahren durch eine Berufungsrücknahme beendet worden ist. Die dem Gericht gegenüber zu erklärende Klage- oder Rechtsmittelrücknahme braucht zwar nicht stets ausdrücklich und mit diesem Wortlaut zu erfolgen, sondern kann auch in anderer Weise, zB durch den Gebrauch anderer Worte oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten vorgenommen werden. Erforderlich ist jedoch, daß sie unmißverständlich, d.h. eindeutig und unzweifelhaft erklärt wird (BSG SozR Nr. 8 zu § 102 SGG). Daran fehlt es hier. Obwohl der Vergleichsvorschlag der Beklagten unter Ziff. III vorsah, daß der Kläger die Berufung zurücknehmen wolle, hat er eine solche Prozeßerklärung dem Gericht gegenüber nicht abgegeben, sondern - nach Annahme des Vergleichsangebots - nur ganz unverbindlich erklärt, daß er "das Verfahren damit in der Hauptsache als erledigt" ansehe. Damit hat er zum Ausdruck bringen wollen, er betrachte sich nach Abschluß des Vergleichs als klaglos gestellt und sei an der Fortsetzung des Rechtsstreits nicht mehr interessiert, ohne damit allerdings seine Klage oder Berufung zurücknehmen zu wollen. Für eine Auslegung der Äußerung des Klägers in dieser Weise spricht nicht nur der Umstand, daß das LSG damals selbst diese Erklärung so aufgefaßt und am 1. Oktober 1969 verfügt hat, daß die Berufung durch Vergleich in der Hauptsache erledigt worden sei, sondern auch die Erwägung, daß bei Abgabe dieser Erklärung vom 25.9.1969 und auch noch im Zeitpunkt des Eingangs dieses Schriftsatzes des Klägers bei Gericht am 29.9.1969 der Vergleich noch nicht zustandegekommen war und der Kläger folglich damit rechnen mußte, daß das Angebot des Beklagten noch vor Zugang seiner Annahmeerklärung zurückgezogen oder in sonstiger Hinsicht gegenstandslos werden konnte. Eine Berufungsrücknahme vor dem Zustandekommen des Vergleichs lag aber zweifellos nicht im Interesse des Klägers. Es ist zwar möglich, daß die Erledigungserklärung eines Berufungsklägers gegenüber dem Gericht u.U. als Rechtsmittelrücknahme gewertet werden kann (vgl. BGHZ 34, 200, 203 f), doch setzt das voraus, daß die Rechtslage zwischen den Parteien zur Zeit der Abgabe der Erklärung durch bestimmte außerprozessuale Umstände so weitgehend geklärt ist, daß der klaglos gestellte Kläger an der Fortführung des Prozesses tatsächlich kein Interesse mehr haben kann. Dann hätte die Erklärung gegenüber dem Gericht etwa dahin lauten müssen, daß sich die Beteiligten außergerichtlich verglichen haben und daß deshalb die Berufung (oder die Klage) zurückgenommen werde. In diesem Falle wäre das Verfahren durch die Erklärung des Klägers beendet worden. So aber hatte der Kläger unter den hier vorliegenden, ganz anders gelagerten Verhältnissen keine Veranlassung, sich durch eine voreilige Rücknahmeerklärung der Gefahr eines prozessualen Rechtsverlustes auszusetzen. Daß er dies nicht wollte, ergibt sich auch hinreichend deutlich aus dem Wortlaut seiner Erklärung, die nur ganz vorsichtig zum Ausdruck bringt, daß das Verfahren als erledigt angesehen werde. Zu einer anderen Auslegung zwingt der Umstand nicht, daß sich der Kläger nach dem Inhalt des Vergleichsangebots zur Zurücknahme der Berufung bereiterklären sollte. Denn diese Verpflichtung im Vergleich, der der Kläger nicht nachkam, berührte das Verfahren nicht; sie ist deutlich von der Erledigungserklärung zu trennen.
Nach alledem ist mit der beim LSG am 29.9.1969 eingegangenen Erledigungserklärung des Klägers keine Rücknahme der Berufung (oder der Klage) ausgesprochen, sondern nur die Auffassung beider Beteiligten von der Beendigung des Prozesses zum Ausdruck gebracht worden. Vergleich und Erledigungserklärung stehen daher in einem inneren Zusammenhang. Als der Beklagte im November 1969 den Widerruf des Vergleichs erklärte, stand deshalb die Erledigungserklärung der Fortsetzung des Verfahrens zur Überprüfung der Wirksamkeit des Vergleichs nicht entgegen (vgl. hierzu auch BSG in SozR Nr. 4 zu § 101 SGG).
Das LSG wird sonach in der Sache selbst zu entscheiden haben und prüfen müssen, ob und inwieweit der ausgesprochene Widerruf durchgreift. Es hat zu dem Vorbringen des Beklagten insoweit noch nicht Stellung genommen, so daß dem erkennenden Senat die erforderlichen Feststellungen für eine eigene Entscheidung fehlen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Außerdem hat über die Wirksamkeit von Vergleichen ohnedies nur das Gericht zu entscheiden, vor dem der Vergleich geschlossen wurde (vgl. BSG 7, 279; 19, 116, SozR Nr. 4 zu § 101 SGG).
Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil des LSG vorbehalten.
Fundstellen