Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff "Eltern". 18. Lebensjahr. Bedarf für den Lebensunterhalt. Unterbringung

 

Orientierungssatz

1. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmungen der AusbFöAnO (§§ 10, 11, 12, 13, 16) läßt nur den Schluß zu, daß unter den Begriff "Eltern", in diesen Bestimmungen nur die natürlichen Eltern fallen. Eine anderweitige Unterbringung gemäß AusbFöAnO § 11 Abs 5 liegt daher immer dann vor, wenn der Kläger nicht im Haushalt seiner Eltern untergebracht ist. Deshalb ist grundsätzlich in diesen Fällen auch AusbFöAnO § 11 Abs 1 S 2 anzuwenden.

2. Die einschränkende Bestimmung des AusbFöAnO § 11 Abs 1 S 2 ist auf Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr anzuwenden (Festhaltung BSG 1978-12-05 7 RAr 40/77 = SozR 4440 § 11 Nr 3). Sie ist insoweit nicht durch die Ermächtigung des AFG § 39 gedeckt.

 

Normenkette

AFG § 39 Fassung: 1969-06-25, § 40 Abs 1 Fassung: 1975-12-18; AusbFöAnO § 11 Abs 1 S 2 Fassung: 1974-02-28; AusbFöAnO § 11 Abs 5 Fassung: 1969-10-31; BGB § 2 Fassung: 1974-07-31; AusbFöAnO § 15 S 2 Fassung: 1974-06-06

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 07.12.1977; Aktenzeichen L 12 Ar 114/77)

SG Köln (Entscheidung vom 03.03.1977; Aktenzeichen S 10 Ar 50/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652318

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