Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 12.07.1955) |
Tenor
Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Juli 1955 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Sozialgericht (SG.) Landshut hat mit Urteil vom 25. Oktober 1954 die Klage auf Anerkennung zusätzlicher Schädigungsfolgen und Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um mindestens 30 v.H. abgewiesen. Der letzte Satz der Entscheidungsgründe des Urteils vor der Unterschrift des Vorsitzenden lautet: „Auf die anhängende Rechtsmittelbelehrung, die Bestandteil des Urteils ist, wird verwiesen.” Die angeheftete Rechtsmittelbelehrung ist nicht unterschrieben.
Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten (VdK.) des Klägers am 7. Dezember 1954 zugestellt worden. Am 8. Januar 1955 ging beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG.) die Berufungsschrift des klägerischen Prozeßbevollmächtigten ein. Der Briefumschlag, in dem sich die Berufungsschrift befand, ist vom Postamt Mainburg am 5. Januar 1955, 5.00 Uhr morgens abgestempelt. Er ist mit einer seit dem 30. September 1954 außer Kurs gesetzten Briefmarke freigemacht. Der Kläger hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt, da die Berufungsschrift am dritten Tag vor Ablauf der Berufungsfrist zur Post gegeben worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG. hat er um Vertagung zwecks weiterer Nachforschungen bei der Geschäftsstelle des VdK in Mainburg gebeten.
Das LSG. hat mit Urteil vom 12. Juli 1955 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung verworfen. Der Kläger habe zwar die Berufungsschrift so rechtzeitig zur Post gegeben, daß er bei normaler Beförderung mit rechtzeitigem Eingang beim LSG. noch rechnen konnte. Infolge der ungültigen Briefmarke sei der Brief jedoch nicht in das Postabholfach des LSG. gekommen, sondern der Postzusteller habe ihn dem LSG. erst am 8. Januar 1955 übergeben. Bei Einhaltung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt und Umsicht hätte der Prozeßbevollmächtigte verhindern können und müssen, daß der Brief unzureichend freigemacht wurde. Dies gelte auch, wenn der Brief von Büroangestellten freigemacht worden sei. Der Prozeßbevollmächtigte habe nicht dargetan, daß die ungültige Briefmarke trotz aller bei Ausübung seiner Aufsichtspflicht ihm zumutbaren Vorkehrungen verwendet wurde. Die Revision ist nicht zugelassen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen. Er rügt die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als wesentlichen Verfahrensmangel, hält die Aufklärung des Sachverhalts zu dieser Entscheidung für unzureichend und führt im einzelnen an, was das LSG. hätte feststellen müssen. Insoweit wird auf die Revisionsbegründungsschrift verwiesen.
Der Beklagte hat Verwerfung der Revision beantragt.
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Da sie nicht zugelassen ist und über einen ursächlichen Zusammenhang von Gesundheitsstörungen mit einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nicht entschieden ist, findet sie nur statt, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird und vorliegt (§ 162 Abs. 1 SGG, BSG. 1 S. 150).
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist. Er rügt mit substantiierten Angaben eine für diese Entscheidung unzureichende Aufklärung des Sachverhalts. Eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts stellt einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar, wenn das LSG. von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus sich zu weiteren Ermittlungen hätte veranlaßt sehen müssen (§ 103 SGG, BSG. 2 S. 84). Dieser wesentliche Verfahrensmangel liegt vor.
Das LSG. hat zu Recht festgestellt, daß die Berufung verspätet eingelegt ist. Die Rechtsmittelbelehrung ist in dem Urteil des SG. richtig erteilt worden (§ 66 Abs. 1 SGG). Sie ist zwar erst nach der Unterschrift des Vorsitzenden aufgeführt, obwohl sie Bestandteil des Urteils ist (§ 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG, BSG. Urteil vom 16.4.1957 SozR. SGG § 136 Da 1 Nr. 4). Dies ist jedoch hier unschädlich, da in der Urteilsbegründung vor der Unterschrift des Vorsitzenden ausdrücklich auf die anhängende Rechtsmittelbelehrung als Bestandteil dieses Urteils verwiesen ist. Dieser Hinweis ergibt, daß der unterschreibende Richter sich mit der Rechtsmittelbelehrung befaßt hat und diese, wie im Anhang aufgeführt, erteilt. Sie wird damit durch die Unterschrift gedeckt. Die Berufungsfrist betrug daher einen Monat seit Zustellung des Urteils des SG. (§ 151 Abs. 1 SGG).
Das LSG. geht davon aus, daß ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist gestellt ist, es legt aber nicht dar, ob der Antrag bereits im Schreiben des Prozeßbevollmächtigten vom 20. April 1955 oder erst im Schreiben vom 28. Juni 1955 zu sehen ist. Nach § 67 Abs. 2 SGG ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Das Hindernis, d. h. die Unkenntnis von der verspäteten Berufung, war fortgefallen, als der Prozeßbevollmächtigte das Schreiben des LSG. vom 28. März 1955 erhielt, in dem das LSG. auf den verspäteten Eingang der Berufungsschrift und die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinwies und ihn zu einer Gegenäußerung aufforderte. Die Gegenäußerung vom 20. April 1955 ist innerhalb einer Monatsfrist beim LSG. eingegangen, nicht jedoch der formale Antrag auf Wiedereinsetzung vom 28. Juni 1955. Die Auffassung des LSG., es liege ein ordnungsmäßiger Antrag auf Wiedereinsetzung vor, ist trotzdem nicht zu beanstanden. Das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten von 20. April 1955 ist bereits als Antrag auf Wiedereinsetzung anzusehen, denn es steht in engem Zusammenhang mit dem Hinweis des LSG. vom 28. März 1955 auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und mit der Aufforderung zur Gegenäußerung. Selbst wenn aber kein ordnungsmäßiger Antrag gestellt worden wäre, mußte das LSG. die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 2 S. 4 SGG von Amts wegen prüfen. Es mußte damit rechnen, daß die Berufungsfrist möglicherweise schuldlos versäumt war, da die Berufung nur einen Tag zu spät einging, das Berufungsschreiben schon vom 3. Januar datiert und nach dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten vom 20. April 1955 und dem beigefügten Umschlag der Brief mit der Berufungsschrift bereits am 5. Januar morgens 5.00 Uhr vom Postamt abgestempelt war (vgl. BSG. Urteil vom 23.8.1956 SozR SGG § 67 Da 5 Nr. 9).
Die Prüfung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist ist somit zu Recht erfolgte. Das LSG. hat bei seinen allgemeinen Rechtsausführungen zum Verschulden im Sinn § 67 Abs. 1 SGG auch zu Recht unterschieden zwischen der für eigene Handlungen des Prozeßbevollmächtigten zu erwartenden Sorgfalt und der Vorsorge und Prüfungspflicht des Prozeßbevollmächtigten bezüglich der Handlungen, die regelmäßig dem Büropersonal obliegen. Die Interessen des Versorgungsberechtigten verlangen, daß der Prozeßbevollmächtigte seine Arbeitskraft den Aufgaben widmet, zu deren Erledigung besondere Kenntnisse auf den Gebiet der Kriegsopferversorgung erforderlich sind. Die Ausführungen allgemeiner Verwaltungs- und Büroarbeit kann er – wie dar Rechtsanwalt – einem ausreichend überwachten Büropersonal überlassen (vgl. BGH. 4 S. 397).
Das LSG. hat aber seine Ermittlungen nicht entsprechend diesen zutreffenden Grundsätzen durchgeführt. Die Anfrage vom 28. März 1955 an den Prozeßbevollmächtigten ist allgemein gehalten. Es ist darin weder auf die verschiedene Behandlung von Fehlern des Prozeßbevollmächtigten und des Büropersonals hingewiesen, noch wurden die Fragen dementsprechend ausführlich gestellt. Aus den Antworten des Prozeßbevollmächtigten vom 20. April und 28. Juni 1955 ging daher nicht hervor, wie es überhaupt zur Verwendung der ungültigen Marke gekommen ist, ob der Prozeßbevollmächtigte selbst oder sein Büropersonal sie verwendet hat und ob derjenige, der den Briefumschlag frankierte, die Ungültigkeit kannte. Daß dieser Sachverhalt auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt wurde, ergibt sich aus dem Vertagungsantrag des Prozeßbevollmächtigten. Das LSG. hat die Aufklärung offen gelassen und in jedem Fall ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten angenommen, sei es, daß er selbst oder daß sein Büropersonal die ungültige Marke verwendet hat.
Bei der Verwendung durch das Büropersonal nimmt das LSG. an, wenn die Marke aus der Portokasse entnommen worden sei, so beweise dies, daß seit 30. September 1954 und zum 31. Dezember 1954 keine ordnungsmäßige Prüfung der Kasse stattgefunden habe, was jedenfalls zu Lasten des Prozeßbevollmächtigten ginge. Das LSG. hat hiermit nur eine der Möglichkeiten, wie es zur Verwendung der ungültigen Briefmarke gekommen sein kann, erörtert, die zudem keineswegs die wahrscheinlichste ist. Die ungültige Briefmarke war bereits auf einem anderen Papier aufgeklebt und ist dann mit diesem ausgeschnitten für den Umschlag der Berufungsschrift verwendet worden. Dagegen enthält die Portokasse eines Büros üblicherweise postfrische Briefmarken. Schon diese durch Augenschein erkennbare Beschaffenheit der Briefmarke hätte zur Vorsicht gegenüber Unterstellungen über ihre Herkunft mahnen müssen. Es ist daher durchaus möglich, daß es durch Umstände, die der Prozeßbevollmächtigte auch nach Rechtsansicht des LSG. nicht zu vertreten hat, zur Verwendung dieser Marke gekommen ist. Das LSG. hätte sich daher gedrängt fühlen müssen, die Vorgänge, die zur Verwendung der ungültigen Marke führten, näher festzustellen.
Diese Sachaufklärung erübrigte sich auch nicht deshalb – wie das LSG. rechtsirrtümlich annimmt – weil der Prozeßbevollmächtigte nicht dargetan und glaubhaft gemacht habe, daß der Brief nicht von ihm selbst freigemacht und die ungültige Briefmarke von einem untergeordneten Büroangestellten trotz aller bei Ausübung seiner Aufsichtspflicht zumutbaren Vorkehrungen verwendet worden sei. Nach dem SGG besteht keine Pflicht zum schlüssigen Vortrag der Wiedersinsetzungsgründe mit der Folge, daß bei Fehlen eines solchen Vorbringens die Wiedereinsetzung abzulehnen ist. Dies ergibt sich einmal aus § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG, wonach bei Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden kann. Es müssen dann die Wiedereinsetzungsgründe vom Gericht von Amts wegen ermittelt und beurteilt werden, wenn nach Lage der Sache mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß die Frist ohne Verschulden versäumt ist. Weiter folgt aus dem allgemeinen, Amtsermittlungsgrundsatz in der Sozialgerichtsbarkeit, wenn das Gericht schon zur Feststellung des Sachverhalts für die Entscheidung über den materiellen Anspruch nicht an die Beibringung des Tatsachenstoffes durch die Beteiligten gebunden ist 9 sondern diesen von Amts wegen festzustellen hat, anderes auch nicht für die Ermittlung der für die Entscheidung über Verfahrensfragen erforderlichen Tatsachen gelten kann. Die Vorschrift über die Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung der Wiedereinsetzung ist nur eine Sollvorschrift; ihre Nichterfüllung zieht keine dem Antragsteller ungünstigen Rechtsfolgen nach sich. Auch bei der Prüfung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Gericht den Sachverhalt, insbesondere zur Frage eines Verschuldens von Amts wegen zu erforschen (§ 103 SGG), und den Antragsteller zu veranlassen, ungenügende Angaben tatsächlicher Art zu ergänzen (§ 106 SGG). Beides hat das LSG. unterlassen, insbesondere hat es auch dem zum Zweck der weiteren Aufklärung gestellten Vertagungsantrag des Prozeßbevollmächtigten nicht stattgegeben. Sein Verfahren leidet daher an einem wesentlichen Mangele. Die Revision ist somit nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft.
Die Revision ist auch begründet, denn die nähere Aufklärung des Sachverhalts, wie es zur Verwendung der ungültigen Briefmarke gekommen ist, kann möglicherweise einen Tatbestand ergeben, der ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten ausschließt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet mit der Folge 9 daß sachlich über die Berufung zu entscheiden ist. Das Urteil war daher aufzuheben.
Da die notwendigen tatsächlichen Feststellungen dem Revisionsgericht verschlossen sind, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Fundstellen