Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterschenkelverlust rechts mit Komplikationen. Schätzung der MdE. Übergangsgebührnisse. kein Arbeitsentgelt. Feststellung des Grades der unfallbedingten MdE. Beweiswürdigung. Aufklärung des Sachverhalts. Gutachten von Arzt, der bereits im Verwaltungsverfahren Gutachten erstattet hat. ungenügende Revisionsbegründung durch Verweisung auf vorinstanzliches Vorbringen
Orientierungssatz
1. Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG sind kein Arbeitsentgelt und bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes nicht zu berücksichtigen.
2. Die Feststellung des Grades der unfallbedingten MdE ist eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs 1 S 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen und im Urteil zu begründen hat. Auf die Rüge der Revision kann das BSG diese Feststellung nur daraufhin nachprüfen, ob das LSG die Gründe, die für seine Überzeugung maßgebend gewesen sind, nicht angegeben oder die Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung überschritten hat (vgl BSG 1956-11-29 2 RU 121/56 = BSGE 4, 147, 149).
3. Eine unrichtige oder nicht erschöpfende Beweiswürdigung betrifft nicht den Gang des Verfahrens, sondern den Inhalt der Entscheidung. Ein Mangel des Verfahrens liegt nur dann vor, wenn das LSG die gesetzlichen Grenzen seines Rechts auf freie Beweiswürdigung überschritten, zB gegen Erfahrungssätze des täglichen Lebens oder gegen Denkgesetze verstoßen hat (vgl BSG 1956-03-01 8 RV 41/54 = BSGE 2, 236, 237).
4. Es liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn das Gericht von demjenigen Arzt ein Gutachten einholt, der bereits im Verwaltungsverfahren ein Gutachten erstattet hat und das der Entscheidung des Versicherungsträgers zugrunde liegt, und zwar selbst dann nicht, wenn der Kläger ärztliche Befunde und Äußerungen vorlegt, die von diesem Gutachten abweichen (vgl BSG 1959-09-28 4 RJ 139/59 = SozR Nr 35 zu § 103 SGG).
5. Bezugnahmen und Verweisungen auf vorinstanzliches Vorbringen sind nicht als eine den Erfordernissen des § 164 Abs 2 S 3 SGG entsprechende Revisionsbegründung anzusehen.
Leitsatz (redaktionell)
Der unfallbedingte Verlust des rechten Unterschenkels 9 cm unterhalb des Kniegelenks mit Veränderung der Knochenstruktur (erheblich aufgelockerte Knochenbälkchenstruktur) und Kalksalzminderung im Bereich des Kniegelenks und des Unterschenkelstumpfes sowie Muskelminderung des Oberschenkels rechts kann mit einer MdE von 50 vH bewertet werden.
Normenkette
RVO § 571 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30, S. 1 Fassung: 1976-12-23; SGB IV § 14 Abs. 1; SGG § 103 S. 1 Fassung: 1974-07-30, § 128 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1953-09-03, § 164 Abs. 2 S. 3 Fassung: 1974-07-30; SVG § 11
Verfahrensgang
SG Mainz (Entscheidung vom 27.08.1981; Aktenzeichen S 7 U 223/79) |
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 08.12.1982; Aktenzeichen L 3 U 205/81) |
Tatbestand
Die Beklagte gewährt dem Kläger wegen der Folgen eines am 18. Mai 1977 erlittenen Arbeitsunfalls - der Kläger war als Fahrer eines Lastkraftwagens verunglückt - vom 10. April 1978 an Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vH. Als Folgen des Arbeitsunfalls hat die Beklagte anerkannt: Verlust des rechten Unterschenkels 9 cm unterhalb des rechten Kniegelenkes, Veränderung der Knochenstruktur und Kalksalzminderung im Bereich des rechten Kniegelenkes und des Unterschenkelstumpfes, Muskelminderung am rechten Oberschenkel, Gangbehinderung. Die vorübergehend bestehenden Beschwerden nach Schädelkalottenbruch und Gehirnerschütterung sind folgenlos abgeklungen." Nicht als Unfallfolgen bezeichnete die Beklagte eine Geschwulstbildung im Bereich der rechten Hüfte. Der Rentenberechnung legte die Beklagte einen Jahresarbeitsverdienst (JAV) von 15.961,69 DM zugrunde (Bescheid vom 26. Oktober 1979).
Die dagegen vom Kläger beim Sozialgericht (SG) Mainz erhobene Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente nach einer MdE von mehr als 50 vH wurde abgewiesen (Urteil vom 27. August 1981). Mit der dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz eingelegten Berufung hat der Kläger beantragt, als Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. Mai 1977 zusätzlich Kopfschmerzen und Reizmagen anzuerkennen und eine Dauerrente nach einer MdE von 60 vH unter Zugrundelegung eines von 15.961,69 DM um 1.202,85 DM erhöhten JAV zu gewähren, vorsorglich weitere Gutachten einzuholen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 8. Dezember 1982). Zur Begründung hat es ausgeführt: Die gewünschte Rentenerhöhung könne weder auf die Anerkennung zusätzlicher Unfallfolgen noch auf zusätzliche Einkommenbeträge beim JAV gestützt werden. Bei Unterschenkelstümpfen von 6 cm und mehr unterhalb eines intakten Kniegelenkes und bei regelrechten Stumpfverhältnissen könne regelmäßig eine MdE von 40 vH zugrunde gelegt werden. Die um 10 vH höhere Einstufung sei nach dem chirurgischen Gutachten der Dres.K. und . vom 17. April 1979 nur wegen einer erheblich aufgelockerten Knochenbälkchenstruktur und einer erheblichen Herabsetzung des Knochenkalksalzgehaltes zu rechtfertigen. Der Schienbeinkopfbruch sei in idealer Stellung knöchern fest verheilt. Die Absetzungsstelle des rechten Unterschenkels sei glatt begrenzt und reizlos. Die Schmerzen beim Tragen der Unterschenkelprothese erklärten sich daraus, daß die Prothese zu lang gewesen sei. Die notwendige Prothesenkorrektur habe stattgefunden. Seit August 1979 könne der Kläger in seinem erlernten Beruf als Installateur arbeiten. Auch die Tatsache, daß sich der Kläger erst Ende Oktober 1982 zum operativen Entfernen eines Stumpfneuroms im Januar 1983 angemeldet habe, spreche dafür, daß die von der Neuromgeschwulst ausgehenden Beschwerden gut zu beherrschen gewesen seien. Selbst eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit wegen der Beschwerden führe nicht zu einer Erhöhung der MdE. Denn diese bemesse sich nach den als dauernd zu erachtenden Unfallfolgen. Hinsichtlich der Kopfschmerzen seien die Zweifel an dem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall zu stark, um überwunden zu werden. Zehn Wochen nach der Schädelfraktur und Gehirnerschütterung habe der Kläger keine Beschwerden von seiten der Schädelverletzung angegeben. Erst später habe er zu unterschiedlichen Zeiten wieder über Kopfschmerzen geklagt. Daß sich das SG auf ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.S. vom 19. September 1980 gestützt habe, obwohl dieser Arzt bereits für die Beklagte am 22. August 1978 ein Gutachten erstattet hatte, sei zulässig gewesen. Ähnliche Erwägungen wie für die schwer faßbaren Kopfschmerzen gälten in der Methode und im Ergebnis für den vom Kläger behaupteten Reizmagen. Der Kläger habe erstmalig in der Klageschrift vom 26. November 1979 einen Reizmagen erwähnt, der schon seit dem Unfall bestehen solle. Dem Kläger könne geglaubt werden, daß er seinen Magen als nervös empfinde, jedoch könnten angesichts der Tatsache, daß Magenbeschwerden weit verbreitet seien, diese Beschwerden nicht als unfallbedingt angesehen werden. Der JAV sei richtig berechnet worden. Die Übergangsgebührnisse, die der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 1976 bis 31. März 1977 nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) erhalten habe, seien keine Bezüge aus Arbeit.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Die Kopfschmerzen seien Unfallfolgen, da andere Gründe dafür nicht festgestellt werden könnten. Das LSG hätte, wie von ihm beantragt, weitere Gutachten einholen müssen. Auf das Gutachten des r.S. hätte es sich nicht stützen dürfen, da dieser Sachverständige bereits für die Beklagte ein Gutachten erstattet hatte. Es sei nicht zu erwarten gewesen, daß r.S. sein Gutachten im gerichtlichen Verfahren korrigieren würde. Schon wegen dieses Verfahrensmangels sei das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Übergangsgebührnisse seien bei der Berechnung des JAV zu berücksichtigen. Der im Urteil des LSG angegebene Betrag von 1.202,85 DM sei ein Schreibfehler. In der Zeit vom 1. Oktober 1976 bis 31. März 1977 habe er insgesamt 6.014,25 DM erhalten; 1.202,85 DM sei der monatliche Betrag.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 1982 sowie den Bescheid vom 26. Oktober 1979 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, zusätzlich Kopfschmerzen und Reizmagen als Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. Mai 1977 anzuerkennen und mit einer Dauerrente nach einer MdE von 60 vH ab 10. April 1978 zu entschädigen, und zwar nach Maßgabe eines von 15.961,69 DM um 1.202,85 DM erhöhten JAV, vorsorglich weitere Gutachten einzuholen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Die Höhe der Verletztenrente richtet sich nach dem JAV (§§ 570ff der Reichsversicherungsordnung -RVO-) und dem Grad der unfallbedingten MdE (§ 581 RVO).
Der Rentenberechnung hat die Beklagte als JAV das Arbeitseinkommen des Klägers im Jahr vor dem Arbeitsunfall (§ 571 Abs 1 Satz 1 RVO) in der hier noch anzuwendenden Fassung -aF- vor Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches, Viertes Buch, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -SGB IV- vom 23. Dezember 1976 -BGBl I 3845-) in Höhe von 15.961,69 DM zugrunde gelegt. Die dem Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 1976 bis 31. März 1977 nach § 11 SVG gezahlten Übergangsgebührnisse - mögen sie 1.202,85 DM oder 6.014,85 DM betragen haben - sind kein # Arbeitseinkommen. Schon nach § 571 Abs 1 Satz 1 RVO aF umfaßte das Arbeitseinkommen das Arbeitsentgelt aus unselbständiger und das Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit (s Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-9. Aufl, S 574 b), ebenso wie nach § 571 Abs 1 Satz 1 RVO idF des SGB IV, in dem ohne sachliche Änderung (s BSGE 50, 9; Brackmann aaO) der Begriff "Arbeitseinkommen" ersetzt worden ist durch den Begriff "Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen". Auch vor Inkrafttreten des SGB IV war Arbeitseinkommen, soweit es - wie hier beim Kläger - Arbeitsentgelt betraf, das aus einer unselbständigen Tätigkeit, dh aus einer Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt. Ebenso sind nach § 14 Abs 1 SGB IV weiterhin Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Die einem Soldaten auf Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses gezahlten Übergangsgebührnisse sind eine finanzielle Leistung der Dienstzeitversorgung und sollen dem Soldaten nach der Entlassung für eine Übergangszeit der Sorge für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie entheben. Sowohl Arbeitseinkommen iS des § 571 RVO aF als Arbeitsentgelt aus unselbständiger Tätigkeit als auch nunmehr Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 SGB IV sind jedoch nur Einnahmen aus einer bestehenden (aktiven) Beschäftigung, nicht aber Bezüge, die mit Rücksicht auf ein ehemaliges, inzwischen beendetes Arbeitsverhältnis gewährt werden (vgl Merten in GK-SGB IV § 14 RdZiff 55). Aus gleichem Grund sind daher auch Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG kein Arbeitsentgelt und bei der Berechnung des JAV nicht zu berücksichtigen (s auch Brackmann aaO S 311w; Besprechungsergebnis vom 26./27. Juli 1965 DOK 1965, 454, 456).
Die Feststellung des Grades der unfallbedingten MdE ist eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht - im zweiten Rechtszug das LSG - gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen und im Urteil zu begründen hat. Auf die Rüge der Revision kann das Bundessozialgericht (BSG) diese Feststellung nur daraufhin nachprüfen, ob das LSG die Gründe, die für seine Überzeugung maßgebend gewesen sind, nicht angegeben oder die Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung überschritten hat (BSGE 4, 147, 149). Dabei ist zu beachten, daß eine unrichtige oder nicht erschöpfende Beweiswürdigung nicht den Gang des Verfahrens, sondern den Inhalt der Entscheidung betrifft. Ein Mangel des Verfahrens liegt nur dann vor, wenn das LSG die gesetzlichen Grenzen seines Rechts auf freie Beweiswürdigung überschritten, zB gegen Erfahrungssätze des täglichen Lebens oder gegen Denkgesetze verstoßen hat (BSGE 2, 236, 237). Insoweit ist ein Mangel des Berufungsverfahrens im angefochtenen Urteil nicht erkennbar.
Das LSG hat im angefochtenen Urteil dargelegt, warum es den Grad der unfallbedingten MdE hinsichtlich der von der Beklagten anerkannten (festgestellten) Unfallfolgen für angemessen hält. Dabei hat es auch in Betracht gezogen, daß sich beim Kläger im Laufe der Zeit eine Nervengeschwulst am Stumpf des rechten Unterschenkels gebildet hatte, die den Kläger im Oktober 1982 veranlaßte, sich zur Operation der Geschwulst im Januar 1983 bei der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in L. anzumelden. Hinsichtlich der Kopfschmerzen, deren Anerkennung als zusätzliche Unfallfolge der Kläger begehrt, hat das LSG im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt, warum es den ursächlichen Zusammenhang der Kopfschmerzen mit dem Unfall nicht als wahrscheinlich ansieht. Das LSG hat dabei nicht nur das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.S. vom 19. September 1980 und die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 27. August 1981 vorgelegten Bescheinigungen des praktischen Arztes Dr.Schm. vom 24. August 1981 und des Arztes für Radiologie und Nuklearmedizin Dr.E. vom 5. Februar 1981 gewürdigt, sondern auch berücksichtigt, daß der Kläger Kopfschmerzen erst mehr als zehn Wochen nach dem Arbeitsunfall erstmalig angegeben und auch später nicht ständig über Kopfschmerzen geklagt hat. Das Revisionsvorbringen des Klägers zu den Kopfschmerzen und deren Auswirkungen enthält lediglich eine abweichende Würdigung des Sachverhaltes, was als Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht genügt.
Das LSG hat auch seine ihm nach § 103 SGG obliegende Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht dadurch verletzt, daß es sich bei seiner Beweiswürdigung hinsichtlich der Kopfschmerzen auf das Gutachten des r.S. vom 19. September 1980 stützt, obwohl r.S. für die Beklagte am 22. August 1978 ein Gutachten erstattet hat. Das BSG hat bereits entschieden, daß kein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, wenn das Gericht von demjenigen Arzt ein Gutachten einholt, der bereits im Verwaltungsverfahren ein Gutachten erstattet hat und das der Entscheidung des Versicherungsträgers zugrunde liegt, und zwar selbst dann nicht, wenn der Kläger ärztliche Befunde und Äußerungen vorlegt, die von diesem Gutachten abweichen (SozR Nr 35 zu § 103 SGG). Unter den gegebenen Umständen brauchte sich das LSG daher nicht gedrängt zu fühlen, zu denselben Beweisfragen einen anderen Sachverständigen zu hören. Die Auffassung des Klägers, daß die Grundsätze für die sorgfältige Auswahl von Sachverständigen verletzt werden, wenn mit der Begutachtung im Gerichtsverfahren derselbe Sachverständige beauftragt wird, der schon für die Beklagte ein Gutachten erstattet hat, läßt sich auch aus der von ihm zitierten Entscheidung des BSG vom 15. März 1979 - 9 RVs 16/78 - (SozR 3870 § 3 Nr 5) nicht herleiten. In jener Entscheidung ging es um die fachliche Kompetenz von ärztlichen Sachverständigen bei der Beurteilung der MdE im Falle mehrerer Behinderungen und deren Auswirkungen auf den Arbeitseinsatz. Zur fachlichen Kompetenz des Dr.S., ein Gutachten zu den vom SG formulierten Beweisfragen zu erstatten, hat die Revision nichts vorgetragen. Die Tatsache, daß Dr.S. bereits im Auftrag der Beklagten ein Gutachten erstattet hat, hätte für den Kläger allenfalls ein Anlaß sein können, r.S. als Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren abzulehnen (BSG SozR Nr 1 zu § 42 der Zivilprozeßordnung). Davon hat der damals schon anwaltlich vertretene Kläger keinen Gebrauch gemacht.
Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner Revision auf das Vorbringen erster Instanz bezieht, ist darauf nicht einzugehen. Bezugnahmen und Verweisungen auf vorinstanzliches Vorbringen sind nicht als eine den Erfordernissen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG entsprechende Revisionsbegründung anzusehen (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl § 164 Anm 9 mit Nachweisen). Sein Hinweis auf das erneute Auftreten eines Neuroms kann als neues tatsächliches Vorbringen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Die Revision des Klägers mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen