Entscheidungsstichwort (Thema)
Wissenschaftliche Ausbildung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Tätigkeit des persönlichen Assistenten eines Hochschullehrers bzw eines Assistenten an einem wissenschaftlichen Universitätsinstitut in der Zeit von August 1935 bis Kriegsende, für die eine Vergütung bezogen wird, diente der wissenschaftlichen Ausbildung. Sie war nach AVG § 12 Abs 1 Nr 4 aF versicherungsfrei. In solchen Fällen ist eine Nachentrichtung von Beiträgen gemäß AnVNG Art 2 § 44 Abs 3 zuzulassen und eine zeitliche Begrenzung der Berechtigung zur Nachentrichtung nicht angebracht, weil sich die Tätigkeit - soweit sie 4 Jahre überschritten hat - in ihrer Ziel- und Zweckrichtung von der vorausgegangenen Tätigkeit nicht unterschieden hat.
Orientierungssatz
Nachentrichtung von Beiträgen gemäß AnVNG Art 2 § 44a Abs 3 (= ArVNG Art 2 § 46 Abs 3) - Fassung: 1972-10-16 - :
Für die an Hochschulinstituten tätig gewesenen wissenschaftlichen Assistenten ist in der Zeit vor Inkrafttreten des AnVNG allgemein angenommen worden, daß sie in ihrer wissenschaftlichen Ausbildung dienenden Beschäftigungsverhältnissen standen. Unerheblich ist, ob der wissenschaftliche Mitarbeiter an einem wissenschaftlichen Institut eine planmäßige Assistentenstelle inne hatte, sofern nur seine Tätigkeit der eines planmäßigen Assistenten gleich oder ähnlich war. Für diesen Personenkreis ist durch AnVNG Art 2 § 44a Abs 3 S 1 ein Ausgleich der Nachteile des früheren Rentenalters geschaffen worden.
Normenkette
AnVNG Art. 2 § 44a Abs. 3 S. 1 Fassung: 1972-10-16; ArVNG Art. 2 § 46 Abs. 3 Fassung: 1972-10-16; AVG § 12 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 1924-04-28
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 05.11.1976; Aktenzeichen L 14 An 149/75) |
SG Köln (Entscheidung vom 02.05.1975; Aktenzeichen S 3 An 154/73) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1976 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welchem Umfange der Kläger berechtigt ist, nach Art 2 § 44 a Abs 3 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) Beiträge nachzuentrichten.
Der Kläger schloß sein juristisches Studium an der Universität P am 4. Oktober 1932 mit dem Staatsexamen ab. Danach studierte er ein Semester in J und setzte sein Studium in G fort. Die Universität G erkannte das in P abgelegte Examen als deutsches Referendarexamen an. In G promovierte der Kläger am 20. Juni 1935 zum Doktor der Rechte. Danach beabsichtigte der Kläger, sich zu habilitieren. Er war zunächst vom 1. August 1935 bis 14. August 1937 als persönlicher Assistent bei Prof. Dr. B in G tätig. Anschließend arbeitete er bis Kriegsende als Assistent bzw. "Referent" am Institut für Staatsforschung der Universität B, dessen Leiter Prof. Dr. H war. Der Kläger erhielt während der Zeit seiner Tätigkeit als Assistent bei Prof. Dr. B in G "zur Förderung (seiner) wissenschaftlichen Bestrebungen" ein als Beihilfe bezeichnetes Entgelt in Höhe von 128,- RM monatlich. In B erhielt er ab Oktober 1937 eine "Beihilfe" in Höhe von 300,- RM und eine Vergütung als "Fakultätsassistent" in Höhe von 100,- RM.
Einen Antrag des Klägers, ihm die Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 72 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 des Grundgesetzes (G Art 131 GG) fallenden Personen zu gestatten, lehnte die Beklagte mit bindendem Bescheid vom 8. April 1970 ab. Zur Begründung gab die Beklagte an, der Kläger habe sich nicht in einem nach § 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) aF versicherungsfrei gewesenen Beschäftigungsverhältnis befunden.
Den Antrag des Klägers, die Nachentrichtung von Beiträgen - soweit jetzt noch von Bedeutung - für die Zeit vom 1. August 1935 bis 8. Mai 1945 gemäß Art 2 § 44 a Abs 3 AnVNG idF des Rentenreformgesetzes (RRG) zuzulassen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. März 1973 ab. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1973): Der Kläger sei nicht nach § 12 Abs 1 Nr 4 AVG aF versicherungsfrei gewesen; er sei nicht als planmäßiger Assistent, sondern nur als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt worden, so daß auf ihn der Runderlaß des ehemaligen Reichsministers für Erziehung, Wissenschaft und Volksbildung vom 28. Februar 1936 - W Ia 2479/35 - unanwendbar sei.
Auf die Klage hat das Sozialgericht - SG - durch Urteil vom 2. Mai 1975 die Beklagte unter Änderung des angefochtenen Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids verurteilt, während der Zeiten vom 1. August 1935 bis 30. September 1937 und vom 1. Oktober 1937 bis 8. Mai 1945 die Nachentrichtung von Beiträgen für die Höchstdauer von vier Jahren zuzulassen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 5. November 1976 zurückgewiesen; auf die Berufung des Klägers hat es die Beklagte verurteilt, die Nachentrichtung von Versicherungsbeiträgen zur Angestelltenversicherung für die Zeit vom 1. August 1935 bis 8. Mai 1945 zuzulassen. Es hat dazu ausgeführt: Der berufliche Status des Klägers sei zwar nicht genau geklärt worden. Aus den gesamten Umständen ergebe sich aber, daß er sowohl an der Universität G als auch an der Universität Berlin wissenschaftlicher Hochschulassistent gewesen sei und bei beiden Universitäten jeweils in einem zwischen ihm und der Universität begründeten entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, das nach § 12 Abs 1 Nr 4 AVG idF vom 28. April 1924 (aF) versicherungsfrei gewesen sei. Dabei sei es ohne Belang, ob der Kläger eine dienstrechtliche Stellung iS des § 1 der Reichsassistentenordnung (RAssO) vom 1. Januar 1940 und des Erlasses vom 28. Februar 1936 gehabt habe oder aufgrund eines Privatdienstvertrages beschäftigt gewesen sei. Auch die zeitliche Begrenzung der Nachentrichtung auf vier Jahre sei nicht gerechtfertigt. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger überhaupt in das Beamtenverhältnis übernommen worden sei; das Beschäftigungsverhältnis habe sich auch nach dem Ablauf der ersten vier Assistentenjahre in seiner Zielsetzung und Zweckrichtung nicht verändert. Aber selbst wenn unterstellt werde, daß der Kläger später eine beamtenrechtliche Stellung erlangt habe, stünde dieser Umstand der Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 44 a AnVNG auch für diese Zeit hier ausnahmsweise nicht entgegen, weil der Kläger dann gemäß § 11 AVG aF versicherungsfrei gewesen wäre und die Beklagte die Nachentrichtung zu Unrecht abgelehnt hätte.
Mit der Revision macht die Beklagte geltend, das LSG habe das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht hinreichend abgegrenzt. Die Zahlung eines Entgelts allein reiche nicht aus. Überdies seien die Geldleistungen an den Kläger kein Entgelt, sondern Stipendien gewesen. Das LSG habe zu Unrecht auch Versicherungsfreiheit iS des § 12 Abs 1 Nr 4 AVG aF angenommen. Diese Vorschrift könne nur in Verbindung mit dem Erlaß vom 28. Februar 1936 gesehen werden; von ihr seien nur die in Ziff 1 dieses Erlasses näher bezeichneten Ausbildungsverhältnisse und auch diese nur für die ersten vier Jahre ihres Bestehens erfaßt worden. Zu diesen Assistenten habe der Kläger nicht gehört. Wenn der Kläger - wie das LSG hilfsweise erwogen hat - Beamter geworden sei, könne die Nachversicherung nicht nach Art 2 § 44 a Abs 3 Satz 1 AnVNG erfolgen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG in vollem Umfange und das Urteil des SG teilweise aufzuheben und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß der Kläger während der Zeit vom 1. August 1935 bis 8. Mai 1945 zur wissenschaftlichen Ausbildung für seinen künftigen Beruf tätig und deshalb in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert war. Er ist daher berechtigt, Beiträge gemäß Art 2 § 44 a Abs 3 Satz 1 AnVNG nachzuentrichten.
Das LSG hat seine Entscheidung zwar nur auf § 12 Abs 1 Nr 4 AVG aF gestützt und nicht berücksichtigt, daß diese Vorschrift in der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung (1. VereinfVO) vom 17. März 1945 (RGBl I 41) aufgehoben und durch die Neuregelung des § 1 Abs 2 Nr 1 AVG iVm § 172 Abs 1 Nr 5 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 30. September 1975 gültigen Fassung (RVO aF) ersetzt worden ist. Dieser Mangel ist aber unerheblich, weil die durch die 1. VereinfVO getroffene Neuregelung für die Versicherten günstiger ist (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 31. Mai 1978 - 12 RK 62/76 -). Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 31. Mai 1978 und in dem ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 14. September 1978 - 12 RK 44/76 - entschieden, daß die Versicherungsfreiheit gemäß § 12 Abs 1 Nr 4 AVG aF und § 1 Abs 2 Nr 1 AVG iVm § 172 Abs 1 Nr 5 RVO idF der 1. VereinfVO eine Sonderregelung darstellte. Sie begründete für die an sich versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse der zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung Beschäftigten Versicherungsfreiheit als "Vorwirkung der endgültigen Versicherungsfreiheit in dem endgültigen Beruf" (BSGE 39, 41, 42 f). Die Vorschrift des Art 2 § 44 a Abs 3 Satz 1 AnVNG hat den Zweck, allen Personen, die zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis standen, in dem sie nach heutigem Recht der Versicherungspflicht unterliegen würden, zu ermöglichen, Beiträge für solche Zeiten nachzuentrichten, für die wegen der früheren ungünstigeren Regelung keine Beiträge entrichtet werden konnten (Urteil vom 14. September 1978 - 12 RK 44/76 -). Damit soll also den Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, die aufgrund der früheren versicherungsrechtlichen Lage entstandenen Nachteile durch die Nachentrichtung von Beiträgen auszugleichen. Das erfordert, wie der Senat bereits in dem Urteil vom 31. Mai 1978 - 12 RK 62/76 - dargelegt hat, die Frage, ob Personen, die vor dem 1. März 1957 während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für ihren künftigen Beruf nicht pflichtversichert waren, nur nach der im Zeitraum der Beschäftigung herrschenden Rechtsauffassung zu beantworten.
Für die an Hochschulinstituten tätig gewesenen wissenschaftlichen Assistenten ist, wie schon der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in dem Urteil vom 26. Juli 1967 - 1 RA 131/65 - (RV 1968, 13) hervorgehoben hat, in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze allgemein angenommen worden, daß sie in ihrer wissenschaftlichen Ausbildung dienenden Beschäftigungsverhältnissen standen. Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 31. Mai 1978 - 12 RK 62/76 - fortgeführt. Dabei ist wei ter entschieden worden, daß es unerheblich ist, ob der wissenschaftliche Mitarbeiter an einem wissenschaftlichen Institut eine planmäßige Assistentenstelle inne hatte, sofern nur seine Tätigkeit der eines planmäßigen Assistenten gleich oder ähnlich war. Schließlich hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 14. September 1978 - 12 RK 44/76 - herausgestellt, daß der Frage der Entgeltgewährung kein entscheidendes Gewicht zukommt, weil früher in wissenschaftlichen Ausbildungsverhältnissen in großem Umfange kein Entgelt gezahlt worden ist und auch für diesen Personenkreis durch Art 2 § 44 a Abs 2 Satz 1 AnVNG ein Ausgleich der Nachteile des früheren Rentenrechts geschaffen werden sollte.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der festgehalten wird, hat das LSG zu Recht die Versicherungsfreiheit des Klägers während der in diesem Verfahren streitigen Zeit angenommen. Es ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Die vom LSG insoweit festgestellten Tatsachen, die von der Revision nicht angegriffen worden und darum für den Senat bindend sind (§ 163 SGG), rechtfertigen die Schlußfolgerung des LSG, daß es sich bei der Assistententätigkeit des Klägers sowohl als persönlicher Assistent des Prof. Dr. B in G als auch als Assistent am Institut für Staatsforschung in B um sozialversicherungsrechtlich erhebliche, abhängige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat. Unerheblich ist insoweit zunächst, ob der Kläger diese Assistententätigkeiten in der Absicht begonnen und fortgesetzt hat, sich zu habilitieren. Denn der Beweggrund für die Aufnahme und die Ausübung einer Tätigkeit ist für die Abgrenzung, ob eine solche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet wird, nicht rechtserheblich (vgl für das Unfallversicherungsrecht: BSGE 5, 168, 172; ferner auch BAG, Beschluß vom 14. März 1967 - 1 ABR 5/66 -, RiA 1967, 107 für den Fall der Beschäftigung eines Doktoranden in einem wissenschaftlichen Institut). Ob eine Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird, richtet sich in erster Linie nach den tatsächlichen Verhältnissen (vgl BSG Urteil vom 1. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - SozR 220 § 1227 Nr 8 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juli 1978 - 12 RK 14/78 -). Zur tatsächlichen Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse des Klägers hat das LSG allerdings nur ausgeführt, der Kläger habe - wie die von der RAssO erfaßten Assistenten in vergleichbarer Position - unter Anleitung eines Professors seine theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vertiefen gesucht, um sich damit für die Hochschullehrerlaufbahn oder für eine besondere Berufsposition zu qualifizieren. Damit werden die Art der tatsächlich geleisteten Arbeit und das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit des Klägers von den anleitenden Professoren zwar nur knapp umschrieben, jedoch sind die Tätigkeitsmerkmale eines wissenschaftlichen Mitarbeiters eines Hochschullehrers - sogen. persönlicher Assistent - oder an einem wissenschaftlichen Institut noch ausreichend dargelegt. Als persönlicher Assistent des Prof. Dr. B war der Kläger zur weisungsgebundenen Arbeit für diesen Hochschullehrer verpflichtet. Dasselbe gilt für die vom LSG auf die Erklärung des Prof. Dr. H vom 16. Juli 1973 gestützte Folgerung, daß der Kläger auch während der Zeit seiner Zugehörigkeit zum Institut für Staatsforschung der Universität B eine wissenschaftliche Assistententätigkeit ausübte und sich dabei auch in der Ausbildung für die Hochschullehrerlaufbahn befand. Daß es sich auch hierbei um eine unselbständige, der Weisung des Institutsleiters unterworfene Tätigkeit handelte, bedurfte keiner weiteren Darlegung. Auch die Revision hat nicht vorgetragen, welche Merkmale gegen die Richtigkeit der Feststellung des LSG sprechen, daß es sich bei der Tätigkeit des Klägers sowohl als Assistent des Prof. Dr. B in G als auch als Institutsassistent am Institut für Staatsforschung der Universität Berlin um abhängige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat.
Von der Revision nicht angegriffen und daher für das Revisionsgericht ebenfalls bindend ist auch die weitere Feststellung des LSG, der Kläger sei nicht nur als wissenschaftliche Hilfskraft im geringen Umfange teilzeitbeschäftigt, sondern vollbeschäftigter Assistent gewesen. Weiter hat das LSG aus den von ihm festgestellten Tatsachen zu Recht gefolgert, daß dieses vollzeitliche Beschäftigungsverhältnis auch der wissenschaftlichen Ausbildung des Klägers diente. Der Begriff der Ausbildung setzt lediglich voraus, daß sachkundige Personen anderen Personen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, um sie zur sachgemäßen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zu befähigen. Das ist für Hochschulassistenten allgemein angenommen worden (BSG RV 1968, 13). Das LSG konnte aus der Art der Beschäftigung und aus der bereits erwähnten Erklärung des Prof. Dr. H ohne weitere Begründung schließen, daß auch der Kläger zu den wissenschaftlichen Assistenten gehörte, die diese Tätigkeit ausübten, um sich für die Hochschullehrerlaufbahn zu qualifizieren und damit für ihren künftigen Beruf ausbilden zu lassen.
Schließlich ist das angefochtene Urteil auch nicht zu beanstanden, soweit das LSG davon ausgegangen ist, daß der Kläger gemäß § 12 Abs 1 Nr 4 AVG aF während der gesamten Zeit seiner Tätigkeit als Universitätsassistent versicherungsfrei gewesen ist. Insbesondere kann der Revision nicht darin zugestimmt werden, die Rechtslage sei durch den Erlaß vom 28. Februar 1936 abschließend dahin geregelt worden, daß Versicherungsfreiheit nach § 12 Abs 1 Nr 4 AVG aF nur für die in Nr 1 dieses Erlasses näher bezeichneten wissenschaftlichen Assistenten und auch nur für die ersten vier Jahre ihrer Beschäftigung bestanden habe. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung (BSG Urteil vom 14. Februar 1964 - 1 RA 151/61 -, insoweit nicht veröffentlicht; und Urteil vom 26. Juli 1967 -, RV 1968, 13) entschieden, daß eine zeitliche Begrenzung dann nicht angebracht ist, wenn sich die vier Jahre überschreitende Tätigkeit in ihrer Ziel- und Zweckrichtung von der vorausgehenden Zeit nicht unterschieden hat. Der Senat schließt sich dieser Rechtsansicht an. Das LSG hat unangefochten festgestellt, daß sich die Ziel- und Zweckrichtung der wissenschaftlichen Ausbildung des Klägers auch nach Ablauf der ersten vier Jahre seiner Assistententätigkeit - ab 1. September 1939 - nicht geändert hat. Demgemäß hat das LSG zu Recht die Nachentrichtung von Beiträgen für die gesamte Zeit der Assistententätigkeit des Klägers an den Universitäten Göttingen und Berlin zugelassen.
Unter diesen Umständen bestand für den Senat kein Anlaß, noch auf die Hilfserwägungen des LSG einzugehen, der Kläger sei auch für den Fall, daß er - von einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt an - in ein Beamtenverhältnis übernommen worden sein sollte, im Hinblick auf den umfassenden Schutzzweck des Art 2 § 44 a Abs 3 AnVNG auch wegen der rechtsverbindlichen Ablehnung der Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 72 G 131 GG zur Nachentrichtung nach Art 2 § 44 a Abs 3 AnVNG berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen