Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 04.05.1990; Aktenzeichen L 6 Lw 5/89)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 1990 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die 1928 geborene Klägerin, die seit 1957 als landwirtschaftliche Unternehmerin Pflichtbeiträge an die beklagte Alterskasse der rheinischen Landwirtschaft entrichtet hatte, beantragte im Dezember 1983 Landabgaberente. Hierzu fügte sie ua eine an sie gerichtete Bescheinigung des Arbeitsamtes Trier vom 30. Dezember 1983 bei, wonach eine Vermittlung in einen landwirtschaftlichen Betrieb kaum möglich sei. Auf Anfrage der Beklagten bescheinigte das Arbeitsamt, es sei nicht zu erwarten, daß die Klägerin – auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten zur Förderung der Arbeitsaufnahme und der beruflichen Bildung – in ein Arbeitsverhältnis vermittelt werden könne.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7. November 1984 den Antrag ab, weil nicht nachgewiesen sei, daß die Klägerin ihr landwirtschaftliches Unternehmen bis zum 31. Dezember 1983 zum Zwecke der Strukturverbesserung abgegeben habe (Hinweis auf § 41 Abs 1 Buchst c des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte ≪GAL≫); die Anfrage, ob die neben der Landwirtschaft betriebene Hühnerfarm aufgegeben worden sei, habe die Klägerin trotz mehrfacher Erinnerung nicht beantwortet. Der Widerspruch mit der Begründung, vom Zeitpunkt der Verpachtung an sei die inzwischen ausgelaufene Hühnerhaltung kein Betrieb der Landwirtschaft, sondern ein gewerbliches Unternehmen gewesen, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9. April 1987). Während des Widerspruchsverfahrens hatte die Beklagte darauf hingewiesen, daß seit dem 1. Januar 1984 das landwirtschaftliche Unternehmen keine Existenzgrundlage mehr bilde und einen Bescheid über die Weiterversicherung gemäß § 27 GAL ab 1. Januar 1984 erlassen.

Das Sozialgericht Trier (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5. April 1989). Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat dieses Urteil sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, vom 1. Januar 1984 an Landabgaberente zu zahlen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt, im Gegensatz zum SG stehe im Vordergrund nur die Frage, ob die Klägerin ihr landwirtschaftliches Unternehmen zum Zwecke der Strukturverbesserung bis zum 31. Dezember 1983 abgegeben habe. Die übrigen Voraussetzungen seien erfüllt; insbesondere bestehe im Einklang mit den Beteiligten kein Anlaß, an der Richtigkeit der Nichtvermittlungsfähigkeitsbescheinigung des Arbeitsamtes zu zweifeln. Die Abgabe landwirtschaftlicher Fläche sei rechtzeitig und in ausreichendem Umfang durchgeführt worden und als strukturverbessernd im Sinne des Gesetzes anzusehen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, daß auf den Rückbehaltsflächen Produkte erzeugt und vermarktet würden. Denn vorliegend sei die Haltung von 1200 Legehennen im Wirtschaftsjahr 1983/84 bzw 600 im Jahre 1984 auf einer Rückbehaltsfläche von ca 0,8 ha dem gewerblichen Bereich zuzuordnen. Dabei müßten 1200 Legehennen als 24 Vieheinheiten (VE), 600 Legehennen dementsprechend als 12 VE bewertet werden; nur wenn auf die ersten 20 ha nicht mehr als 10 VE entfielen, würde es sich um landwirtschaftliche Tierhaltung handeln. Auf den weiteren Aspekt der Jahreseinkünfte komme es hiernach nicht mehr an.

Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision trägt die Beklagte vor, daß nur die Abgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung streitig sei und Einigkeit darüber bestehe, dem gewerblichen Bereich zuzurechnende Erzeugung von Produkten auf den Vorbehaltsflächen als unschädlich anzusehen. Die Nutzung sei solange landwirtschaftlich, wie sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen stehe. Hierfür habe das Bewertungsgesetz (BewG) Kriterien geschaffen, indem es nach dem Futterbedarf bestimmte Mengen an Vieheinheiten bestimmten Flächen zuordne. Jedoch handele es sich nur dann um gewerbliche Tierhaltung, wenn die Zahl der VE nachhaltig den für die maßgebliche Fläche angegebenen Höchstsatz übersteige. Das Berufungsgericht sei ohne weitere Prüfung davon ausgegangen, daß diese Grenze überschritten sei. Die Bewertung stelle sich aber unterschiedlich dar, je nach dem, ob Legehennen (0,02 VE), Legehennen aus zugekauften Junghennen (0,0183 VE) oder Junghennen (0,0017 VE) gehalten würden. Im übrigen seien in Steuerbescheiden für 1984/85 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, und nicht aus Gewerbebetrieb ausgewiesen. Auch zur Nachhaltigkeit der Grenzüberschreitung enthalte das LSG-Urteil keine Ausführungen, obwohl hierzu Veranlassung bestanden habe, da der Betrieb unstreitig 1985 abgegeben worden sei. Ohne weitere Klärung müsse davon ausgegangen werden, daß die Klägerin mit ihren Einkünften über dem gelegen habe, was noch als Produktion für den Eigenverbrauch angesehen werden könne.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 1990 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 5. April 1989 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie wendet ein, die in § 13 Abs 1 Nr 1 Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) iVm § 51 BewG bestimmte Grenze sei nicht überschritten. Das Berufungsgericht habe auch die entsprechenden Schlüsselzahlen richtig zugrundegelegt; gegenüber dem Finanzamt sei ebenfalls nur von Legehennen, nicht von Jungmasthühnern die Rede gewesen. Durch die schlagartige Verringerung der Fläche von mehr als 19 ha auf ca 0,8 ha unter Beibehaltung von zusätzlich mehr als 1200 Hühnern habe sich die Hühnerhaltung in Richtung einer gewerblichen Tätigkeit und selbständiger Erwerbsquelle nachhaltig geändert. Auf die Beurteilung des Finanzamtes komme es hier nicht an.

Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat die Vorinstanz das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide verurteilt, ab 1. Januar 1984 Landabgaberente zu gewähren.

Nach § 41 GAL hängt der Anspruch auf Landabgaberente von mehreren Voraussetzungen ab, von denen die in Abs 1 Satz 1 Buchst a) und b) sowie d) und e) aaO genannten – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – erfüllt sind. Das gilt insbesondere für Buchst a), wonach der landwirtschaftliche Unternehmer bis zum 31. Dezember 1983 das 60. Lebensjahr vollendet haben oder berufsunfähig sein muß. Zwar war die Klägerin zum Stichtag noch nicht 60 Jahre alt, und Berufsunfähigkeit ist zumindest nicht festgestellt. Dessen bedarf es aber nicht, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer – wie die Klägerin – das 55. Lebensjahr vollendet hat und nicht zu erwarten ist, daß er auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten zur Förderung der Arbeitsaufnahme und der beruflichen Bildung in ein Arbeitsverhältnis vermittelt werden kann (vgl § 41 Abs 3 Satz 1 GAL). Der Nachweis hierüber wird durch eine Bescheinigung der Bundesanstalt für Arbeit (BA) geführt (aaO Satz 2). Zugunsten der Klägerin hatte die BA in zwei einander ergänzenden Bescheinigungen die Voraussetzungen des § 41 Abs 3 Satz 1 aaO bejaht. Schon deswegen liegt hier ein anderer Sachverhalt zugrunde als dem Urteil des 11. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. Dezember 1974 – 11 RLw 16/73 (BSGE 38, 232 ff = SozR 5850 § 41 Nr 2), wo im Anschluß an andere oberste Gerichtshöfe des Bundes ausgeführt worden war (aaO S 234), die entscheidende Behörde sei an die von der anderen Behörde ausgestellte Bescheinigung nicht gebunden, und wo es – allerdings ausdrücklich beschränkt darauf, daß die zuständige Gemeindebehörde bescheinigt, der landwirtschaftliche Unternehmer sei während der der Abgabe vorausgegangenen fünf Jahre überwiegend hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen (§ 41 Abs 1 Satz 1 Buchst d) iVm Abs 5 GAL) – geheißen hatte, für Alterskasse und Gerichte könnten die von den Gemeinden erteilten Bescheinigungen nicht bindend sein. Der Senat ist der Ansicht, daß jedenfalls dann, wenn die Alterskasse aufgrund der Bescheinigung der BA den Nachweis der Nichtvermittelbarkeit iS von § 41 Abs 3 GAL als erbracht ansieht, die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit diesen Nachweis nicht in Frage stellen können, zumal die BA – anders als im Falle der soeben geschilderten Ausstellung einer Bescheinigung durch die Gemeindebehörde – etwas bescheinigt, was in ihre ureigene Sachkompetenz fällt.

Streitig ist hiernach allein, ob die Klägerin bis zum 31. Dezember 1983 ihr landwirtschaftliches Unternehmen zum Zwecke der Strukturverbesserung abgegeben hat (§ 41 Abs 1 Satz 1 Buchst c) GAL). Dabei schließt die Abgabe, da § 41 Abs 2 Satz 1 GAL ua § 2 Abs 7 GAL für entsprechend anwendbar erklärt, die teilweise Abgabe ein, die ihrerseits voraussetzt, daß der Wirtschaftswert, der Flächenwert oder der Arbeitsbedarf des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens 25 vH der nach § 1 Abs 4 GAL festzusetzenden Mindesthöhe nicht überschreitet. Dies trifft auf die Klägerin zu, wie bereits die Beklagte festgestellt und das LSG bestätigt hat. Vor Ablauf der Frist (31. Dezember 1983) sind von einer Gesamtfläche von ca 19 ha im Wege schriftlicher Pachtverträge für einen Zeitraum von (mindestens) zwölf Jahren (vgl § 41 Abs 2 Satz 2 GAL) Flächen in einem Umfang abgegeben worden, daß nur noch eine Rückbehaltsfläche von ca 0,8 ha verblieb, mit der die Grenze des zulässigen Rückbehalts nicht überschritten wurde.

Es kommt somit, wovon LSG und Beteiligte übereinstimmend ausgehen, darauf an, ob die Klägerin auch die Voraussetzungen des § 41 Abs 2 Satz 4 GAL (angefügt mit Wirkung vom 17. Juli 1980 durch Art 1 Nr 31 des Zweiten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes ≪2. ASEG≫ vom 9. Juli 1980, BGBl I S 905) erfüllt. Danach dürfen bei teilweiser Abgabe (§ 2 Abs 7) auf der nicht abzugebenden Fläche keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse für den Markt produziert werden.

Dies wirft zunächst die Frage auf, ob eine Hühnerhaltung bzw der Betrieb einer Hühnerfarm überhaupt der flächenabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse gleichgesetzt werden kann. Indessen ist stets Viehhaltung und damit im erweiterten Sinne auch eine darauf beruhende „Erzeugung” von Tieren und tierischen Produkten grundsätzlich zur Landwirtschaft gerechnet worden (vgl BSGE 48, 181, 183 = SozR 5850 § 1 Nr 3). In der Unfallversicherung „gilt” ein Betrieb, der sich mit Hühnerhaltung befaßt, als landwirtschaftliches Unternehmen (vgl BSG Nr 7 zu § 776 RVO Aa 3).

Es bleibt also zu klären, wie eine Intensivtierhaltung mit Blick auf § 41 Abs 2 Satz 4 GAL zu beurteilen ist. Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen hat sich im Rundschreiben vom 24. Februar 1981 – AH 7/81 – mit Abgrenzungskriterien für den Begriff der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse befaßt und ua generell festgelegt, daß jegliche dem gewerblichen Bereich zuzurechnende Erzeugung von Produkten auf den Rückbehaltsflächen unschädlich ist, auch wenn diese Produkte vermarktet werden. Damit ist allerdings noch nichts zur Unterscheidung darüber gesagt, wann nun die Produktion dem landwirtschaftlichen und unter welchen Gegebenheiten sie dem gewerblichen Bereich zuzuordnen ist. Ein denkbares und an sich mit dem Sinn und Zweck des GAL auch zu vereinbarendes Abgrenzungskriterium wäre es, darauf abzustellen, ob und inwieweit bei der Tierhaltung auf eigenem Boden erzeugte Futtermittel verwertet werden. Ein solches Unterscheidungsmerkmal wäre aber, da schwer feststellbar, wenig praktikabel, selbst wenn ein pauschalierter prozentualer Futtermittelanteil dafür herangezogen würde (vgl für die Unfallversicherung: BSG, Urteil vom 21. März 1974 – 8/7 RU 58/72: 20%).

Wegen dieser Schwierigkeiten ist das BSG bereits im Urteil vom 11. Februar 1982 – 11 RLw 2/81 (BSGE 53, 75 = SozR 5850 § 7 Nr 1), wenngleich dort in anderem Zusammenhang, auch für das GAL von der steuerrechtlichen Regelung, nämlich § 13 EStG und § 51 BewG ausgegangen, wonach Tierbestände in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnen, wenn sie, nach Maßgabe der Anlage 1 in VE umgerechnet, eine bestimmte Anzahl je ha bewirtschafteter landwirtschaftlicher Fläche nicht übersteigen.

Der Senat hat keine Bedenken, die genannten steuerrechtlichen Bestimmungen auch zur Abgrenzung von landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung im Rahmen des § 41 Abs 2 Satz 4 GAL heranzuziehen. Demzufolge (§ 51 Abs 1 Satz 1 BewG) gehören Tierbestände in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten 20 ha nicht mehr als 10 VE je ha der vom Inhaber des Betriebes regelmäßig landwirtschaftlich genutzen Flächen erzeugt oder gehalten werden. Übersteigt die Anzahl der VE nachhaltig die in Abs 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestandes zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren VE zusammen diese Grenze nicht überschreiten (aaO Abs 2 Satz 1). Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in VE ist der Anlage 1 zu entnehmen (aaO Abs 4 Satz 1); dort sind „Legehennen einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes” mit 0,02 VE und „Legehennen aus zugekauften Junghennen” mit 0,0183 VE bewertet.

Die Hühnerhaltung auf den Rückbehaltsflächen, also ab 1984, ist danach nicht dem landwirtschaftlichen, sondern dem gewerblichen Bereich zuzuordnen. Nach den insoweit von der Beklagten nicht angegriffenen und daher den Senat bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG betrug die Anzahl der auf der Rückbehaltsfläche von ca 0,8 ha gehaltenen Hühner (im LSG-Urteil, worauf noch einzugehen sein wird: „Legehennen”) 1200 im Wirtschaftsjahr 1983/84 und 600 im Jahr 1984. Dies bedeutet, daß 24 VE für 1983/84 und 12 VE für 1984 bzw 1984/85 – im Jahr 1985 hat die Klägerin den Betrieb aufgegeben – in Ansatz zu bringen sind, wenn es sich um Legehennen gehandelt hat, so daß die Grenze von der landwirtschaftlichen zur gewerblichen Viehhaltung überschritten ist.

Die Beklagte hat mit dem Einwand, das LSG hätte die Art des Geflügels feststellen müssen, weil Junghennen nur mit 0,0017 VE bewertet würden, keinen „begründeten Revisionsgrund” iS von § 163 SGG vorgebracht. Das Berufungsgericht ist nämlich in Übereinstimmung mit den in den Verwaltungsakten enthaltenen Erhebungen, Hinweisen und Feststellungen davon ausgegangen, daß es sich um Legehennen gehandelt hat. Einer weiteren Prüfung bedurfte es daher nicht. Nichts anderes ist auch den Angaben zu entnehmen, die von der Klägerin gegenüber dem Finanzamt gemacht worden sind. Sofern – teilweise – eine Bewertung mit 0,0183 VE in Betracht kommen sollte, ändert das am Ergebnis nichts. Keine entscheidende Bedeutung kann in diesem Zusammenhang auch dem Umstand beigemessen werden, daß es das Finanzamt trotz veränderter Sachlage bei „Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft” belassen hat.

Soweit die Beklagte bemängelt, das Berufungsgericht habe keine Ausführungen zur Nachhaltigkeit der Überschreitung des Grenzwertes gemacht, vermag sie keinen die Entscheidung berührenden Rechtsfehler aufzuzeigen. Die Nachhaltigkeit ergibt sich aus den Umständen des Falles. Die Klägerin hat – worauf deren Bevollmächtigter in der Revisionserwiderung zu Recht hinweist -Ende 1983 schlagartig ihre landwirtschaftliche Fläche von ca 19 ha auf weniger als 1 ha reduziert, so daß damit die Tierhaltung ein anderes Gewicht erlangte und eine Strukturänderung des Betriebes herbeigeführt wurde. Zugleich mit dem Überschreiten der Grenze des § 51 Abs 2 BewG ist also bereits die Wandlung zum gewerblichen Betrieb vollzogen gewesen (zu der Frage, daß diese Grenze innerhalb einer kurzen Zeitspanne „nachhaltig” überschritten werden kann, vgl Frotscher, Kommentar zum EStG, § 13 RdNr 116 und die dort angegebene Rechtsprechung).

Die Revision der Beklagten konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173953

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