Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlängerung der Bezugsdauer von Kindergeld über das 27. Lebensjahr hinaus. verzögerte Berufsausbildung. mangelnder Studienplatz. Kindergeld bei verzögerter Berufsausbildung
Orientierungssatz
1. Gemessen an dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) und dem System des Kindergeldrechts kann § 2 Abs 3 S 2 Nr 4 BKGG aF nur einschränkend ausgelegt werden.
2. Eine Verlängerung der Bezugsdauer über den grundsätzlichen Endzeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes hinaus ist im System des Kindergeldrechtes auch bei den privilegierten Tatbeständen des § 2 Abs 3 S 2 BKGG aF nur gerechtfertigt, soweit nicht bereits während der Zeit der Unterbrechung ein Ausgleich mit der Zahlung von Kindergeld eingetreten ist (vgl BSG 1980-10-30 8b RKg 3/80 = SozR 5870 § 2 Nr 20).
Normenkette
BKGG § 2 Abs 3 S 2 Nr 4 Fassung: 1975-01-31; GG Art 3 Abs 1 Fassung: 1949-05-23
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 25.11.1980; Aktenzeichen L 14 Kg 22/80) |
SG Berlin (Entscheidung vom 25.04.1980; Aktenzeichen S 59 Kg 90/79) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Kindergeld für seine Tochter Carola (C.) über die Vollendung deren 27. Lebensjahres hinaus zusteht, weil der Beginn ihres Medizinstudiums wegen mangelnden Studienplatzes verzögert worden ist.
Der Kläger ist seit Februar 1970 Versorgungsempfänger der Beklagten. Für seine am 26. Oktober 1951 geborene Tochter C. erhielt er Kinderzuschläge, ab 1. Januar 1975 Kindergeld, von Januar 1976 bis Oktober 1976 den Kinderzuschuß zum Altersruhegeld und vom 1. November 1976 an wiederum Kindergeld, das mit Ablauf des Monats Oktober 1978 eingestellt wurde.
C. legte Anfang 1971 die Reifeprüfung ab. Sie war im Sommersemester 1971 an der Freien Universität Berlin in den Fächern Germanistik und Anglistik immatrikuliert. Sie faßte in dieser Zeit den Entschluß Ärztin zu werden und bewarb sich zum Wintersemester 1971/72 an der Universität Kiel um einen Studienplatz im Fach Human-Medizin. Gleichzeitig bemühte sie sich an derselben Universität um einen Studienplatz für Psychologie. Zum Medizinstudium wurde sie nicht zugelassen, wohl aber aufgrund ihres Widerspruchs bei der Zentralen Registrierstelle für Studienbewerber der Westdeutschen Rektorenkonferenz zum Wintersemester 1971/72 für das Psychologiestudium. Weitere Bewerbungen für das Fach Medizin zum Sommersemester 1972 und zum Wintersemester 1972/73 blieben wiederum erfolglos.
Erst zum Wintersemester 1976/77 wurde sie zum Medizinstudium an der Freien Universität Berlin zugelassen.
Seitdem betreibt sie dieses Studium. Nach einer Auskunft der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen lag C. vom Wintersemester 1973/74 bis zum Sommersemester 1976 im Studiengang Medizin außerhalb der Auswahlgrenzen. Auf die Anrechnung der in ihrem Fall zu beachtenden Wartezeit bis zur Zuteilung eines Studienplatzes hatte die Häufigkeit von Bewerbungen keinen Einfluß.
C. blieb auch während des Wintersemesters 1976/77 im Fach Psychologie an der Universität Kiel immatrikuliert und bestand dort im Mai 1977 die Diplomprüfung.
Den im August 1978 gestellten Antrag des Klägers, ihm ab November 1978 weiterhin Kindergeld für C. zu bewilligen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Mai 1979 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 1979 zurück. C. habe das Psychologiestudium nicht als sogenanntes Parkstudium, sondern von Anbeginn wahlweise gleichermaßen angestrebt; sie habe mit der Diplomprüfung das Ausbildungsziel erreicht. Außerdem sei nicht nachgewiesen, daß sie seit der erfolglosen Bewerbung zum Wintersemester 1972/73 sich weiterhin um einen Studienplatz im Fach Medizin beworben habe.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteile des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 25. April 1980, des Landessozialgerichts (LSG) Berlin vom 25. November 1980). Das LSG hat die Revision zugelassen.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 2 Abs 3 Satz 2 Nr 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom
25. November 1980, das Urteil des Sozialgerichts Berlin
vom 25. April 1980 sowie den Bescheid der Beklagten vom
9. Mai 1979 idF des Widerspruchsbescheides vom
5. Juli 1979 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
dem Kläger ab November 1978 Kindergeld für seine Tochter
Carola für die weitere Dauer - längstens fünf Jahre -
ihres Medizinstudiums zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen. Der Kläger hat über den Monat Oktober 1978 hinaus keinen Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter C.
C. hat im Oktober 1978 ihr 27. Lebensjahr vollendet. Als Anspruchsgrundlage für einen weitergehenden Kindergeldanspruch kommt allein § 2 Abs 3 Satz 2 Nr 4 BKGG in der vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1981 geltenden Fassung in Betracht. Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des BKGG vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1566) ist mit Wirkung ab 1. Januar 1982 ua auch diese Vorschrift ersatzlos aufgehoben worden (Art 1 Nr 1 Buchst e; Art 5 aaO).
Nach § 2 Abs 3 Satz 2 Nr 4 BKGG aF der jedenfalls bis zu seinem Außerkrafttreten (vgl dazu die Übergangsregelung des § 44 BKGG idF des Neunten Änderungsgesetzes zum BKGG - aaO) auf den vorliegenden Streitfall anzuwenden ist, wird ein Kind, dessen Berufsausbildung sich ua wegen mangelnden Studienplatzes verzögert hat, während der weiteren Berufsausbildung (§ 2 Abs 2 Nr 1 BKGG) für einen der Dauer der nachgewiesenen Verzögerung entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Auch wenn man, wie das LSG davon ausgeht, daß sich die Berufsausbildung von C. in Hinsicht auf ein beabsichtigtes Medizinstudium wegen mangelnden Studienplatzes nachweislich von der ersten Bewerbung zum Wintersemester 1971/72 bis zu ihrer Zulassung zum Wintersemester 1976/77 verzögert hat, obwohl sie sich nur noch zwei weitere Male, nämlich zum Sommersemester 1972 und Wintersemester 1972/73 beworben hatte und ebenfalls in Übereinstimmung mit dem LSG das zwischenzeitlich betriebene und abgeschlossene Studium der Psychologie nicht als Wechsel zu einer Berufsausbildung für einen anderen Beruf anstelle des ursprünglich angestrebten Berufs einer Ärztin wertet, steht dem Kläger der streitige Kindergeldanspruch nicht zu, weil er während der gesamten Zeit der Verzögerung Kindergeld bezogen hat.
Nach dem reinen Wortlaut des Gesetzes würde allerdings der Bezug von Kindergeld während des Zeitraums einer Verzögerung der Berufsausbildung wegen mangelnden Studienplatzes einem weiteren Kindergeldanspruch über das 27. Lebensjahr des Kindes hinaus für einen der Dauer der Verzögerung entsprechenden Zeitraum nicht entgegenstehen. Nur in diesem Sinne sind die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 20. September 1977 (SozR 5870 § 2 Nr 7 S 30), die die dortige Entscheidung nicht tragen, zu verstehen. Der 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat es in diesem Urteil (aaO), weil es für die dortige Entscheidung nicht rechtserheblich war, unentschieden gelassen, ob § 2 Abs 3 Satz 2 Nr 4 BKGG aF in der uneingeschränkten Form des Gesetzestextes rechtlichen Bedenken begegnet.
Gemessen an dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) und dem System des Kindergeldrechts kann diese Bestimmung jedoch nur einschränkend ausgelegt werden. Abgesehen von den in § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BKGG genannten Fall der Unfähigkeit eines Kindes sich wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung selbst zu unterhalten, was gegebenenfalls zu einer zeitlich unbegrenzten Berücksichtigung über das 18. (jetzt 16.) Lebensjahr hinaus führt (vgl § 2 Abs 4 BKGG aF, jetzt § 2 Abs 2 a BKGG), begrenzt § 2 Abs 3 Satz 1 BKGG die Bezugsdauer grundsätzlich auf die Zeit bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes, unabhängig davon, ob die zur Verlängerung der Bezugsdauer über das 18. (jetzt 16.) Lebensjahr hinaus führenden Sachverhalte des § 2 Abs 2 Nrn 1, 2, 4 und 5 noch vorliegen. Dauert eine Berufsausbildung über die Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes hinaus an, so endet die Bezugsberechtigung grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt, gleichgültig aus welchen Gründen die Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen ist (vgl dazu das genannte Urteil des 8. Senats im Falle einer krankheitsbedingten Verzögerung). Eine erst in einem späteren Lebensalter begonnene Berufsausbildung löst grundsätzlich keinen weitergehenden Kindergeldanspruch aus. Wird die Berufsausbildung erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres begonnen, entsteht überhaupt kein Kindergeldanspruch. Mit dem Kindergeld werden also nicht alle mit einer Berufsausbildung verbundenen, vom Gesetz unterstellten, Belastungen der Eltern ausgeglichen. Mit der grundsätzlichen Beschränkung der Bezugsberechtigung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ging der Gesetzgeber einerseits davon aus, daß damit die weitaus überwiegende Zahl aller Fälle erfaßt werde, und andererseits typischerweise damit gerechnet werden könne, daß mit steigendem Lebensalter auch bei fortdauernder Berufsausbildung Kinder zunehmend selbst zu ihrem Lebensunterhalt beitragen und damit die Eltern entlasten. Vor allem das "Risiko" einer längerdauernden Berufsausbildung, sei es aus welchen Gründen auch immer, soll jedenfalls im Rahmen des Kindergeldrechts allein bei den Eltern verbleiben. Ähnliches gilt für die übrigen in § 2 Abs 2 Nrn 2, 4 und 5 BKGG genannten, zur Verlängerung der Bezugsdauer über das 18. (jetzt 16.) Lebensjahr hinausführenden Tatbestände.
Dieser Grundsatz ist in § 2 Abs 3 Satz 2 BKGG aF für die dort abschließend aufgezählten Tatbestände (Nrn 1 bis 4) durchbrochen. Unter den dort genannten Voraussetzungen wird während einer fortdauernden Schul- oder Berufsausbildung auch über die Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes hinaus Kindergeld gewährt. Wenn auch nur in Nr 4 aaO ein ursächlicher Zusammenhang ausdrücklich gefordert wird (... wegen mangelnden Studienplatzes oder infolge berufsbedingten Wohnungswechsels der Eltern verzögert hat ...), so stellen doch auch die in Nrn 1 bis 3 aaO genannten Tatbestände Umstände dar, die zur Verzögerung (Verlängerung) der Schul- oder Berufsausbildung geführt haben. Diese Verzögerung (Verlängerung) wird dort gesetzlich vermutet (vgl das Urteil des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1981 - 10/8b RKg 16/80 - demnächst in SozR 5870 § 2 Nr 23). Die Tatbestände der Nrn 1 bis 3 aaO sind solche, bei denen das Kind einer staatsbürgerlichen Pflicht nachkommt und während deren Erfüllung es keiner Schul- oder Berufsausbildung nachgehen kann, so daß ein Kindergeldanspruch nicht entsteht (gesetzlicher Grundwehrdienst oder Zivildienst, freiwilliger Wehr- oder Polizeivollzugsdienst anstelle des Wehr- oder Zivildienstes und eine vom Wehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer). Alle in § 2 Abs 3 Satz 2 BKGG aF genannten Tatbestände sind Unterfälle einer weder von den Eltern noch von dem Kind zu vertretenden Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung, die das Gesetz dadurch ausgleicht, daß die Bezugsdauer entsprechend der Zeit der Unterbrechung über den grundsätzlichen Endzeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes hinaus verlängert wird. Eine solche Verlängerung der Bezugsdauer ist aber im System des Kindergeldrechtes auch bei den privilegierten Tatbeständen des § 2 Abs 3 Satz 2 BKGG aF nur gerechtfertigt, soweit nicht bereits während der Zeit der Unterbrechung ein Ausgleich mit der Zahlung von Kindergeld eingetreten ist (vgl dazu das Urteil des 8b Senats des BSG in SozR 5870 § 2 Nr 20 zu den Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs bei nicht zu vertretender Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung). Begrenzt das Gesetz die Bezugsdauer, abgesehen von dem Sonderfall des § 2 Abs 2 Nr 3 iVm Abs 4 BKGG aF, grundsätzlich auf die Zeit bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes, so gibt es keinen sachgerechten Grund dafür, daß allein bei einer Verzögerung im Sinne von § 2 Abs 3 Satz 2 Nr 4 BKGG aF in den Zeitraum, um den die Bezugsdauer verlängert wird, auch Zeiten einzurechnen, für die bereits Kindergeld gezahlt worden ist. Das würde gemessen an dem grundsätzlichen Endzeitpunkt zu einem Doppelbezug und damit zu einer nicht sachgerechten Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Anspruchsberechtigten führen. So hat der 8b Senat des BSG auch bereits in seinem Urteil vom 30. April 1979 (SozR 5870 § 2 Nr 14) entschieden, daß wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Zeitraum, um den sich nach § 2 Abs 3 Satz 2 Nr 4 BKGG aF die Bezugsdauer verlängert, nicht in jedem Falle dem der tatsächlichen Verzögerung entspricht, sondern grundsätzlich mit dem 27. Lebensjahr des Kindes endet.
Die Entstehungsgeschichte der streitigen Vorschrift zwingt nicht zu einer anderen Auslegung. Die Tatbestände des § 2 Abs 3 Satz 2, die einen weiteren Kindergeldbezug über die grundsätzliche Höchstdauer hinaus rechtfertigen, sind mit dem Gesetz zur Reform der Einkommensteuer, des Familienlastenausgleichs und der Sparförderung vom 5. August 1974 (BGBl I 1769, 1846) in das BKGG eingefügt worden. Sie sollten sich an den seinerzeit noch geltenden § 18 Abs 4 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) anlehnen (vgl BT-Druck 7/2032 S 8 zu Nr 2 Abs 3). Diese Regelung ist aber nicht in ihrem vollen Inhalt in das BKGG übernommen worden. Sie enthielt insbesondere keine ausdrückliche Vorschrift, die dem § 2 Abs 3 Satz 2 Nr 4 BKGG aF entsprach, sondern insoweit nur die Generalklausel, daß der Kinderzuschlag über das 27. Lebensjahr hinaus weiter zu gewähren sei, wenn die Verzögerung durch Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde erfolgt war, der nicht in der Person des Beamten oder des Kindes lag (vgl BSG SozR 5870 § 2 Nr 7). § 18 Abs 4 des BBesG aF bringt aber nicht eindeutig zum Ausdruck, daß der Kinderzuschlag auch dann in jedem Falle weiter zu gewähren war, wenn während der Zeit der Verzögerung bereits Kinderzuschlag gezahlt worden war. Der Senat vermag das für den Fall eines Parkstudiums auch nicht aus den allgemeinen Verwaltungsvorschriften Nr 8 zu § 18 Abs 4 des BBesG unmittelbar zu entnehmen.
Ein sogenanntes Parkstudium ist, wenn es während der Zeit einer Verzögerung iSv § 2 Abs 3 Satz 2 Nr 4 BKGG aF betrieben wird nicht anders zu bewerten, als andere Tätigkeiten, Beschäftigungen oder auch Berufsausbildungen während einer unverschuldeten Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung, die der Kindergeldberechtigung in dieser Zeit nicht entgegenstehen (vgl BSG SozR 5870 § 2 Nr 20). Nr 2.342 des Runderlasses Nr 375/74 des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit kann daher nur so verstanden werden, daß ein "Parkstudium", das während der Verzögerung betrieben worden ist, nicht grundsätzlich einer Verlängerung des Kindergeldanspruchs über das 27. Lebensjahr hinaus entgegensteht. Ist während dieser Zeit aber Kindergeld bezogen worden, ist diese Zeit nicht in den Verlängerungszeitraum einzubeziehen.
Da der Kläger während der "Verzögerung" Kindergeld für seine Tochter C. bezogen hat, steht ihm kein weiteres Kindergeld für den streitigen Zeitraum nach Vollendung des 27. Lebensjahres seiner Tochter mehr zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen