Leitsatz (amtlich)
Angestellte eines Tierzuchtverbandes gelten im Recht der Krankenversicherung nicht als in der Landwirtschaft beschäftigt.
Normenkette
RVO § 416 Fassung: 1927-12-16, § 417 Fassung: 1924-12-15, § 918 Fassung: 1924-12-15, § 434 Fassung: 1924-12-15, § 915 Fassung: 1948-01-12
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 20. September 1957 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der Kläger ist beim Verband der Züchter des Angler Sattelschweines e.V. und beim Verband der Züchter des Angler Rindes e.V. in S. als Büroangestellter beschäftigt. Er gehört seit langem der beigeladenen Ersatzkasse als Mitglied an. Auf Grund einer Betriebsprüfung bei den Züchterverbänden nahm die beklagte Kreiskrankenkasse den Kläger als Mitglied in Anspruch. Sein Widerspruch wurde mit der Begründung zurückgewiesen, beide Verbände, bei denen der Kläger beschäftigt ist, seien der Landwirtschaft zuzurechnen, so daß er kein Recht auf Befreiung von der Mitgliedschaft bei der Pflichtkasse habe (§§ 434, 517 Reichsversicherungsordnung - RVO -). Da beide Verbände auch der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehörten und der Begriff "Landwirtschaft" in der Kranken- und Unfallversicherung der gleiche sei, müsse der Kläger auch im Bereich der Krankenversicherung als in der Landwirtschaft Beschäftigter behandelt werden.
Mit seiner gegen diese Bescheide erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die Betriebe, in denen er beschäftigt werde, seien reine Interessenverbände, die die Zucht zu fördern, die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder wahrzunehmen sowie markt-, preis- und umsatzmäßige Aufgaben zu erfüllen hätten. Die Verbände seien deshalb keine landwirtschaftlichen Betriebe oder Nebenbetriebe der Landwirtschaft.
Das Sozialgericht (SG) Schleswig hob mit Urteil vom 22. November 1956 die Bescheide der Beklagten auf und verpflichtete sie, den Kläger von der Mitgliedschaft bei der Pflichtkasse zu befreien: Die beiden Verbände, bei denen der Kläger beschäftigt ist, seien weder landwirtschaftliche Hauptbetriebe noch landwirtschaftliche Nebenbetriebe. Sie seien auch keine Ergänzungsbetriebe, denn diesen Verbänden gehörten nicht nur Landwirte, sondern auch Freunde und Förderer an, die selbst keine Züchter seien. Die Ziele der Verbände seien zudem nicht auf Aufgaben beschränkt, die den einzelnen Mitgliedern als Betriebsinhabern zufielen. Mit der Beratung, Belehrung, Gesundheits- und Leistungskontrolle, An- und Verkaufsvermittlung von Zuchttieren, Absatzveranstaltungen, Ausstellungen und Prämierungen erfüllten die Verbände Aufgaben, die weit über den Rahmen der einzelnen Betriebe hinausgingen und die auch nicht als eine Ergänzung der einzelnen Betriebe aufzufassen seien.
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung machte die beklagte Kreiskrankenkasse geltend, nach einer Auskunft der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) seien die beiden Züchterverbände nach dem Kriege aus dem früher schon bei der landwirtschaftlichen BG versicherten Herdbuchkontrollverband Angeln e.V. hervorgegangen. Der Verband der Züchter des Angler Sattelschweines e.V. sei mit Wirkung vom 1. Januar 1947 ein selbständiger Verband geworden, der als eine Einrichtung zur Förderung der Landwirtschaft i.S. des § 915 Abs. 1 Buchst. c RVO gelte. Der Herdbuchkontrollverband Angeln e.V. - ebenfalls eine Einrichtung i. S. des § 915 Abs. 1 Buchst. c RVO - habe im Jahre 1950 eine Besamungsstation errichtet, die als landwirtschaftliches Unternehmen der landwirtschaftlichen BG angehöre. Beim Verband der Züchter des Angler Rindes e.V. handele es sich um den früheren Herdbuchkontrollverband, der inzwischen umbenannt worden sei.
Das Landessozialgericht (LSG) Schleswig wies mit Urteil vom 20. September 1957 die Berufung zurück: Der Kläger könne nicht als in der Landwirtschaft beschäftigt i.S. des § 434 RVO angesehen werden. Zwar sei der Begriff "Landwirtschaft" in der Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung im gleichen Sinne verwendet. Daraus folge aber nicht, daß allein die Zugehörigkeit eines Betriebes zur landwirtschaftlichen BG für die Beurteilung der Frage entscheidend sei, ob die in diesem Betrieb Beschäftigten im Bereich der Krankenversicherung als landwirtschaftlich Beschäftigte gelten. Die beiden Züchterverbände könnten nicht zu den Unternehmen der Landwirtschaft i.S. des § 915 Abs. 1 Buchst. a RVO gerechnet werden, weil sie keine landwirtschaftliche Urproduktion auf eigenem oder gepachtetem Grund und Boden betrieben. Ebenso seien sie keine landwirtschaftlichen Nebenbetriebe (§§ 417, 918 RVO), da sie nicht in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu den landwirtschaftlichen Betrieben der Verbandsmitglieder stünden. Die Zugehörigkeit der Züchterverbände zur landwirtschaftlichen BG ergebe sich schließlich auch nicht aus § 915 Abs. 1 Buchst. c RVO, denn sie seien nach ihren Satzungen verpflichtet, den Mitgliedern nicht nur vorübergehend, sondern ständig mit Rat und Tat beizustehen. Es sei belanglos, daß die beiden Verbände möglicherweise Nachfolgeorganisationen von früheren Zusammenschlüssen des Reichsnährstandes seien, denn der Reichsnährstand sei aufgelöst. Es gebe deshalb auch keine ihm angegliederten Organisationen mehr. Die §§ 915, 537 Nr. 8 RVO seien daher gegenstandslos, soweit sie den Reichsnährstand ansprechen. Die Revision wurde zugelassen.
Gegen das am 30. Januar 1958 zugestellte Urteil des LSG hat die beklagte Kreiskrankenkasse am 27. Februar 1958 Revision eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Klage abzuweisen.
Sie rügt eine Verletzung des § 434 RVO. Zwar sei die Bodenbewirtschaftung ein hervorstechendes Merkmal des landwirtschaftlichen Unternehmens. Das bedeute aber nicht, daß nur solche Unternehmen, die über eigenen Grund und Boden verfügen und diesen selbst bewirtschaften, als landwirtschaftlich anzusprechen seien. Auch die Viehhaltung zum Zwecke der Förderung und Verbesserung der Viehzucht sei ein landwirtschaftlicher Betrieb. Die Verbände hielten zwar nicht selbst Vatertiere. Da der Zweck der Vatertierhaltung und einer Besamungsstation, die der Verband des Angler Rindes unterhalte, aber der gleiche sei, müsse dieser Verband schon aus diesem Grunde einem landwirtschaftlichen Betrieb gleichgestellt werden. Das LSG habe die Zuchtverbände auch zu Unrecht nicht als landwirtschaftliche Nebenbetriebe i.S. des § 918 RVO angesehen. Die Verbände befänden sich zwar nicht unmittelbar, aber doch mittelbar in Abhängigkeit von den von ihren Mitgliedern betriebenen landwirtschaftlichen Betrieben, da sie durch die Beiträge ihrer Mitglieder finanziert würden. Es sei zudem zweifelhaft, ob das Tatbestandsmerkmal der "wirtschaftlichen Abhängigkeit" bei den Betrieben, deren Zweckbestimmung in den Nrn. 1 bis 3 des § 918 RVO näher umschrieben sei, noch gesondert nachgewiesen werden müsse. Nach § 915 Abs. 1 Buchst. c RVO seien schließlich in sinngemäßer Anwendung auch solche Organisationen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuzuweisen, die Aufgaben des früheren Reichsnährstandes übernommen hätten, sowie diejenigen Vereinigungen, die sich mit der berufstechnischen Förderung des landwirtschaftlichen Berufsstandes befaßten.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die Revision wurde form- und fristgerecht eingelegt, sie ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger Sch., der beim Verband der Züchter des Angler S. e.V. und beim Verband der Züchter des Angler R. e.V. eine Bürotätigkeit ausübt, ist wirksam von der Mitgliedschaft bei der Pflichtkasse befreit. Zwar gilt § 517 Abs. 1 RVO, wonach versicherungspflichtigen Mitgliedern einer Ersatzkasse das Recht auf Befreiung von der Mitgliedschaft bei den Krankenkassen i.S. des § 225 RVO zusteht, nicht für die in der Landwirtschaft Beschäftigten (§ 434 RVO). Diese Ausnahmeregelung trifft aber auf den Kläger nicht zu, denn er übt seine Tätigkeit nicht in der Landwirtschaft aus. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es allerdings für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung in der Landwirtschaft vorliegt, nicht auf die Art der von dem Versicherten verrichteten Tätigkeit, sondern auf die Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Betrieb an (vgl. BSG 10, 85, 87; 14, 78 f); weder der Betrieb des Verbandes der Züchter des Angler Schweines e.V. noch der Betrieb des Verbandes der Züchter des Angler Rindes, bei denen der Kläger beschäftigt ist, können jedoch - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - als landwirtschaftliche Betriebe angesehen werden.
Die RVO enthält selbst keine Legaldefinition der Begriffe "Landwirtschaft" und "landwirtschaftlicher Betrieb". Nach der Rechtsprechung des früheren Reichsversicherungsamtes (RVA), der sich der Senat anschließt, liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb grundsätzlich nur dann vor, wenn zu dem Betrieb Grund und Boden gehört, der zum Zwecke der Gewinnung organischer Naturerzeugnisse bearbeitet wird. Der Inhaber des Betriebes muß demnach über Grund und Boden verfügen, der unter seiner Leitung bearbeitet wird, sei es als Eigentümer, Pächter oder in sonstiger Weise (vgl. hierzu RVA GE 4771 AN 1934 S. 190; ferner auch GE 4951 AN 1936 S. 48; GE 5047 AN 1937 S. 30). Auch die Viehhaltung ist der Landwirtschaft zuzurechnen, wenn sie in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung betrieben wird (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand Sept. 1961 Band II S. 494; Lauterbach, Unfallversicherung, Stand April 1961, § 915 Anm. 3a). Die Betriebe der beiden Züchterverbände, bei denen der Kläger beschäftigt ist, sind jedoch keine landwirtschaftlichen Betriebe in diesem Sinne; die Verbände betreiben weder eine Bodenbewirtschaftung auf eigenem oder gepachtetem Grund und Boden noch halten sie Vieh. Es kann dahinstehen, ob von einem landwirtschaftlichen Betrieb noch die Rede sein kann, wenn zum Zwecke der Förderung der Tierzucht nur Vatertiere eine eigene Bodenbewirtschaftung gehalten werden (RVA in AN 1890 S. 170 Nr. 811), denn die Unterhaltung einer Besamungsstation, die mit keiner Tierhaltung verbunden ist, kann jedenfalls der Landwirtschaft nicht gleichgestellt werden, wenn auch die Besamungsstation in gleicher Weise wie die Vatertierhaltung der Forderung der Tierzucht dient.
Entgegen der Ansicht der Revision sind die Züchterverbände auch keine landwirtschaftlichen Nebenbetriebe i.S. der §§ 417 Nr. 1, 918 RVO. Nach diesen Vorschriften sind landwirtschaftliche Nebenbetriebe nur diejenigen Betriebe, die ein landwirtschaftlicher Unternehmer neben seiner Landwirtschaft, aber in wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihr betreibt. Hierzu gehören besonders Betriebe, "die ganz oder teilweise dazu bestimmt sind, 1. Erzeugnisse der Landwirtschaft des Unternehmers zu be- oder verarbeiten, 2. Bedürfnisse seiner Landwirtschaft zu befriedigen, 3. Bodenbestandteile seines Grundstückes zu gewinnen oder zu verarbeiten" (§ 918 RVO). Im vorliegenden Fall fehlt es schon an der Voraussetzung des § 918 Satz 1 RVO, wonach Haupt- und Nebenbetrieb vom gleichen Unternehmer betrieben werden müssen; denn die beiden Züchterverbände, die als eingetragene Vereine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sind nicht identisch mit ihren Mitgliedern. Es besteht auch keine wirtschaftliche Abhängigkeit von den landwirtschaftlichen Betrieben der Verbandsmitglieder. Wenn auch die Züchterverbände durch die Beiträge ihrer Mitglieder finanziert werden, so werden diese Verbände damit nicht zu wirtschaftlich abhängigen Nebenbetrieben der Mitglieder, denn die wirtschaftliche Abhängigkeit setzt eine innere Beziehung des Nebenbetriebs zum Hauptbetrieb voraus, an der es hier fehlt (vgl. RVA in EuM Bd. 32 S. 382; 34 S. 223).
Die Revision irrt auch, wenn sie annimmt, die Züchterverbände seien schon deswegen landwirtschaftliche Nebenbetriebe, weil sie Bedürfnisse der landwirtschaftlichen Betriebe ihrer Mitglieder befriedigten (§ 918 Nr. 2 RVO). Die in § 918 Nr. 1 bis 3 RVO aufgeführten Betriebe sind vielmehr nur dann landwirtschaftliche Nebenbetriebe, wenn sie die in Satz 1 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllen, also vom gleichen Unternehmer wie der Hauptbetrieb und in wirtschaftlicher Abhängigkeit von diesem betrieben werden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, insbesondere aus der beispielhaften Aufzählung ("Hierher gehören besonders ..."); das besitzanzeigende Fürwort "seiner" in § 918 Nr. 2 RVO bezieht sich - ebenso wie das Fürwort "seines" in § 918 Nr. 3 RVO - offensichtlich auf den in Satz 1 genannten Unternehmer. Die beiden Züchterverbände erfüllen - wie dargelegt - diese Voraussetzungen nicht.
Die Betriebe der Züchterverbände sind im Bereich der Krankenversicherung auch nicht deswegen als landwirtschaftliche Betriebe anzusehen, weil die bei ihnen Beschäftigten - offenbar in weiterer Anwendung des § 915 Abs. 1 Buchst. c RVO - in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind. Zwar sind die Begriffe "Landwirtschaft", "landwirtschaftlicher Betrieb", "in der Landwirtschaft Beschäftigte" usw. in der Kranken- und Unfallversicherung im gleichen Sinne und einheitlich auszulegen, so daß im allgemeinen der Kreis der bei den Landkrankenkassen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Versicherten sich deckt. Ein Betrieb, der in der Unfallversicherung als landwirtschaftlicher Betrieb gilt, kann in der Krankenversicherung grundsätzlich nicht als gewerblicher Betrieb angesehen werden (vgl. BSG 14, 78, 80). Eine Beschäftigung in der Landwirtschaft i.S. des § 417 RVO liegt somit immer dann vor, wenn sie in einem Betrieb ausgeübt wird, der in der Unfallversicherung als landwirtschaftliches Unternehmen gilt. Jedoch kann allein aus dem Umstand, daß eine Person in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert ist, nicht zwingend auf eine landwirtschaftliche Beschäftigung i.S. der Krankenversicherung geschlossen werden, denn die landwirtschaftliche Unfallversicherung umfaßt nicht nur die in landwirtschaftlichen Unternehmen Tätigen, sondern auch Versicherte anderer Art (vgl. §§ 537 Nr. 8, 915 Abs. 1 Buchst. c RVO). Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft betrachtet die bei den beiden Züchterverbänden Beschäftigten offenbar deshalb als zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung gehörig, weil sie die Züchterverbände als Nachfolgeorganisationen früherer Zusammenschlüsse des Reichsnährstandes ansieht. Auch wenn man dieser Auffassung folgt, so sind diese Verbände doch auch i.S. der Unfallversicherung nicht als landwirtschaftliche Unternehmen anzusehen und sie sind diesen auch nicht nach § 915 Abs. 2 RVO gleichgestellt. Das frühere RVA hat zwar auf Grund dieser Vorschrift bestimmt, daß Landeskontrollverbände (Milchkontrollvereine) als landwirtschaftliche Betriebe gelten (Bekanntmachung vom 22.3.1938, AN 1938, 133). Der Verband der Züchter des Angler Sattelschweines e.V. und der Verband der Züchter des Angler Rindes e.V. sind aber keine Kontrollverbände i.S. dieser Bestimmung. Eine ausdehnende Anwendung der Bestimmung des RVA auf sonstige Zuchtverbände verbietet sich schon deswegen, weil die Gleichstellung nach § 915 Abs. 2 RVO nur für ganz bestimmte Unternehmenszweige ausgesprochen werden konnte und somit eine weite Auslegung nicht gerechtfertigt ist. Dies ergibt sich auch daraus, daß das RVA zunächst den Antrag einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft abgelehnt hatte, nach § 915 Abs. 2 RVO alle Vereinigungen landwirtschaftlicher Unternehmer, in denen mittels eines gemeinsamen Geschäftsbetriebs und durch Beschäftigung fachkundiger Personen die Erzeugung pflanzlicher und tierischer Produkte in den angeschlossenen Betrieben vervollkommnet wird, den landwirtschaftlichen Betrieben gleichzustellen (vgl. Entscheidung der Schiedsstelle beim Verband der Deutschen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 31.5.1932 - EuM Bd. 33 S. 22, 27). Wenn das RVA späterhin doch bestimmt hat, daß Milchkontrollverbände als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, so deutet das im Hinblick auf seine frühere Stellungnahme darauf hin, daß nur die ausdrücklich genannten Milchkontrollverbände als landwirtschaftliche Betriebe gelten sollten, nicht aber alle Vereinigungen, die sich mit der Förderung der Erzeugung tierischer und pflanzlicher Produkte befassen.
Der Senat hat schließlich noch geprüft, ob die Betriebe der beiden Züchterverbände etwa als übergeordnete oder Ergänzungsbetriebe der Landwirtschaft zuzurechnen sind. Nach der Rechtsprechung des RVA wurde in der Arbeitslosenversicherung die Tätigkeit, die im Rahmen einer Genossenschaft von landwirtschaftlichen Unternehmern ausgeübt wurde, dann als "Beschäftigung in der Landwirtschaft" i.S. des § 70 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung aF gewertet, wenn die Genossenschaft Aufgaben erfüllte, die die Inhaber der einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe ansonsten selbst hätten verrichten müssen (vgl. RVA GE 4951 AN 1936, 48; GE 5383 AN 1940, 257; EuM Bd. 47, 233, 468 und 472 Fußnote). Es bedarf jedoch keiner Erörterung, ob diese Grundsätze auch im Bereich der Krankenversicherung angewendet werden können; denn die beiden Züchterverbände sind keine "Ergänzungsbetriebe" i.S. der Rechtsprechung des RVA; die Ziele der Verbände beschränken sich keineswegs auf Aufgaben, die - wenn auch weniger günstig - in den einzelnen Betrieben gelöst werden könnten. Die Verbände verfolgen vielmehr mit der Leistungs- und Gesundheitskontrolle, mit der Beratung und Belehrung, An- und Verkaufsvermittlung, Prämierungen, Veranstaltungen von Ausstellungen (bzw. § 2 der jeweiligen Satzungen) Ziele, die weit über den Rahmen des Einzelbetriebes hinausgehen und keineswegs als Ergänzung der einzelnen Betriebe angesprochen werden können (vgl. RVA GE 4951 AN 1936, 48 f).
Da die beiden Züchterverbände somit keine landwirtschaftlichen Betriebe sind, gilt der Kläger nicht als in der Landwirtschaft beschäftigt. Als versicherungspflichtiges Mitglied der beigeladenen Ersatzkasse hatte er deshalb das Recht auf Befreiung von der Mitgliedschaft bei der beklagten Pflichtkasse.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen