Entscheidungsstichwort (Thema)
Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes bei Trunkenheit im Zeitpunkt des Unfalles
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist ein Arbeitnehmer infolge Trunkenheit absolut fahruntüchtig, so ist für einen Unfall, den er auf dem Wege zu oder von der Arbeit erlitten hat, der Versicherungsschutz der gesetzlichen UV ausgeschlossen, wenn die Trunkenheit als rechtlich allein wesentliche Ursache bewertet werden muß.
2. Absolut fahruntüchtig ist ein Kraftfahrer nach den Regeln über den Beweis des ersten Anscheins jedenfalls dann, wenn bei ihm eine höhere Blutalkoholkonzentration als 1,5 Promille vorliegt.
3. Ergibt die vergleichende Wertung aller Unfallursachen, daß neben der Alkoholbeeinflussung bautechnische Mängel in der Straßenführung als mitwirkende Unfallursachen in Betracht kommen, so ist die Fahruntüchtigkeit bei ortskundigen Kraftfahrern als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalles anzusehen.
Normenkette
RVO § 550 S. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. Juni 1967 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin zu 1) ist die Witwe, die Kläger zu 2) sind die Kinder des am 16. September 1965 an den Folgen eines Verkehrsunfalls verstorbenen Betonbauers H K (K.). Dieser geriet am Tage zuvor auf der Heimfahrt von der Arbeitsstätte gegen 18.05 Uhr in einer unübersichtlichen Linkskurve infolge zu hoher Geschwindigkeit (60-70 km/h) mit seinem Pkw ins Schleudern und stieß frontal mit einem auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden Lastzug zusammen. Eine um 19.20 Uhr im Allgemeinen Krankenhaus H entnommene Blutprobe ergab für die Zeit der Blutentnahme einen Blutalkoholgehalt (BAG) von 1,6 0 / 00 . K. verstarb am 16. September 1965 um 8.00 Uhr an den Folgen einer schweren Schädelverletzung.
Die Beklagte versagte durch Bescheid vom 28. Dezember 1965 die begehrten Unfallentschädigungen, weil ein innerer Zusammenhang des Verkehrsunfalls mit der betrieblichen Tätigkeit nicht vorliege; K. sei im Zeitpunkt des Unfalls infolge Alkoholbeeinflussung nicht mehr in der Lage gewesen, sein Kraftfahrzeug verkehrsgerecht zu führen.
Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts - SG - Hamburg vom 1. November 1966, Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Hamburg vom 30. Juni 1967).
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Wie das SG zutreffend angenommen habe, habe bei K. im Zeitpunkt des Unfalls ein BAG von 1,7 0 / 00 vorgelegen. Die von den Klägern gegen die Richtigkeit dieses Wertes erhobenen laienhaften Einwände hielten einer ernstlichen Nachprüfung nicht stand. K. sei im Zeitpunkt der Blutentnahme nicht "klinisch tot" gewesen; er sei erst 12 Stunden später gestorben. Nach dem Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität H sei entgegen der Meinung der Kläger eine Beeinflussung des Blutalkoholspiegels durch eingeatmete Benzindämpfe nicht möglich. Deshalb könne dahingestellt bleiben, bei welcher Gelegenheit K. am Tage des Unfalls außer mit seinem Arbeitskollegen K - beide hätten vor Antritt der Heimfahrt je zwei Flaschen Exportbier getrunken - zusätzlich alkoholische Getränke zu sich genommen habe. Bei einem BAG von 1,7 0 / 00 sei die Grenze der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit, welche nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bei 1,3 0 / 00 liege, erheblich überschritten. Da sonstige Unfallursachen nicht erwiesen seien, spreche nach den Regeln über den Beweis des ersten Anscheins die Lebenserfahrung dafür, daß die auf Alkoholbeeinflussung beruhende Fahruntüchtigkeit den Unfall verursacht habe. Andere Ursachen, die neben der Alkoholbeeinflussung als rechtlich wesentliche Mitursachen des Unfalls gewertet werden könnten, seien nicht festzustellen. Die Fahrbahn sei trocken und ihr Oberflächenbelag rauh gewesen; sie habe keine außergewöhnlichen Unebenheiten oder sonstige Hindernisse aufgewiesen. Ks. Fahrzeug sei in einwandfreiem Zustand gewesen. Der entgegenkommende Lastzug sei verkehrsgerecht auf der linken Fahrbahnseite gefahren und habe für K. kein unerwartetes Hindernis dargestellt. Der Hinweis der Kläger auf die "völlig verfehlte Anlage der Kurve" besage nichts. In dem Bericht des "H Abendblatts" mit der Überschrift "Die Todeskurve ist noch zu gefährlich" werde lediglich ausgeführt, daß die berüchtigte Todeskurve durch Straßenbaumaßnahmen nur unwesentlich begradigt worden sei, es sich also nur um eine "halbe Maßnahme" handele. Derartige Schlagworte in der Tagespresse besagten nichts über die verkehrsgefährdende Beschaffenheit eines Unfallorts im Sinne einer rechtlich wesentlichen Mitursache. Deshalb sei es entgegen der Ansicht der Kläger nicht erforderlich gewesen, einen Sachverständigen dazu zu hören, ob die Kurve, in der K. verunglückt sei, "falsch angelegt" sei. Abgesehen davon, daß die Kurve inzwischen durch Straßenbaumaßnahmen verändert worden sei, ergäben sich weder aus dem Vortrag der Kläger noch aus den polizeilichen Ermittlungsakten Hinweise für eine besondere Verkehrsgefährdung in dieser Kurve im Zeitpunkt des Unfalls. Es handele sich Lediglich um eine unübersichtliche Kurve, welche aus diesem Grunde mit verminderter Geschwindigkeit durchfahren werden müsse. Durch ein vor der Kurve aufgestelltes Verkehrszeichen mit dem Zusatzschild "Gefährliche Kurve" sei im Zeitpunkt des Unfalls jeder motorisierte Verkehrsteilnehmer auf die auf ihn zukommende Verkehrslage hingewiesen und durch eine durchgehende weiße Trennungslinie außerdem angehalten worden, seine Fahrbahnseite nicht zu verlassen. K. sei diese gefährliche Stelle bekannt gewesen, weil er die Straße auf seinem Weg zur Arbeitsstätte häufig befahren habe. Zwar lasse sich nicht zweifelsfrei klären, mit welcher Geschwindigkeit K. in die Kurve gefahren sei. Nach der Aussage des Zeugen Sch, welcher den Unfall von einem an der Straße gelegenen Haus aus beobachtet habe, habe K. die gleichhohe Geschwindigkeit von etwa 60-70 km/h, mit der er auf der geraden Straße gefahren sei, in der Kurve beibehalten. Der Fahrer des entgegenkommenden Lastzuges habe bekundet, daß der Wagen Ks. infolge zu hoher Geschwindigkeit beim Befahren der Kurve ins Schleudern und auf die andere Fahrbahnseite geraten sei. Die zum Unfall führenden Fehlreaktionen - sei es hinsichtlich der Geschwindigkeitsherabsetzung, sei es hinsichtlich des notwendigen Lenkeinschlags - beruhten offensichtlich allein auf der starken Alkoholbeeinflussung. Das Fehlverhalten Ks. sei kennzeichnend für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit. K. habe infolge Trunkenheit die Kurve fahrtechnisch nicht bewältigt. Es müsse als wahrscheinlich angesehen werden, daß K., wäre er nüchtern gewesen, die Gefährlichkeit der Kurve erkannt und sein Fahrverhalten entsprechend eingerichtet hätte und deshalb, wie er bei seinen früheren Fahrten bewiesen habe, nicht verunglückt wäre. Die gegebenen Verkehrsverhältnisse könnten trotz des Vorhandenseins einer unübersichtlichen, jedoch gekennzeichneten und dem Verletzten bekannten Kurve nicht als rechtlich wesentliche Mitursache eines Verkehrsunfalls angesehen werden, wenn der Verletzte sich in einem Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit befunden habe. Diese sei die einzige rechtlich erhebliche Unfallursache gewesen. Daher hätten die Kläger keinen Anspruch auf Hinterbliebenenentschädigung, weil im Zeitpunkt des Unfalls kein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit vorgelegen habe.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Kläger haben dieses Rechtsmittel eingelegt. Ihr Prozeßbevollmächtigter hat es im wesentlichen wie folgt begründet: Das Berufungsgericht habe den Begriff der rechtlich wesentlichen Ursache unrichtig ausgelegt und angewandt. Es habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, wesentliche Beweisanträge nicht berücksichtigt und damit die Grenzen des Rechts der freien richterlichen Überzeugungsbildung überschritten. Die Geschwindigkeitsangaben der Unfallzeugen beruhten lediglich auf Schätzungen; die Geschwindigkeit Ks. im Unfallzeitpunkt könne ebenso geringer gewesen sein. Eine überhöhte Geschwindigkeit scheide somit als Unfallursache aus. Dies habe das LSG nicht berücksichtigt; es habe ferner die zur Begründung der Klage und der Berufung angebotenen Beweise, welche zur Aufklärung des Sachverhalts geboten gewesen seien, nicht erhoben. Die Einwendungen der Kläger gegen die Richtigkeit der Alkohol-Untersuchungsergebnisse seien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keineswegs laienhaft. Daß K. im Zeitpunkt der Blutuntersuchung bereits "klinisch tot" gewesen sei, habe der Krankenhausarzt Dr. K dem Onkel des Verstorbenen bei dessen ersten Besuch im Krankenhaus mitgeteilt. Die Annahme, daß der festgestellte Grad des BAG nicht zutreffe, werde dadurch verstärkt, daß K., bevor er nach Hause gefahren sei, nur zwei kleine Flaschen Exportbier getrunken habe. Den hierzu genannten Zeugen K habe das LSG nicht vernommen. Tagsüber habe K. nichts getrunken, weil dies im Betrieb während der Arbeitszeit ausgeschlossen gewesen sei. Die wesentliche Ursache, welche eine etwa alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit in den Hintergrund gedrängt habe, sei die bautechnisch völlig verfehlte Anlage der allgemein als Todeskurve bezeichneten Unfallstelle gewesen. Die für diese tatsächlichen Behauptungen im Berufungsverfahren benannten Sachverständigen, Baurat G und Ing. H, habe das LSG nicht gehört. Diesem fehlten die technischen Kenntnisse, um festzustellen, ob die Kurve wegen ihrer völlig verfehlten Anlage nicht doch der einzige, zumindest aber der wesentliche Grund des Unfalls gewesen sei. Es sei das Kennzeichen dieser fehlkonstruierten Kurve, daß in ihr nur einzelne Fahrer zu Schaden kämen, deren Fahrzeug bei einer bestimmten Geschwindigkeit aus der Kurve getragen werde. Es handelte sich insoweit um schwierige technische Vorgänge, welche das Gericht aus eigener Sachkunde nicht zu entscheiden vermöge. Daran ändere die Tatsache nichts, daß vor der Kurve entsprechende Hinweisschilder angebracht seien. Ohne die Tatsache der Fehlkonstruktion der Kurve als wesentliche Ursache für den Unfall aufzuklären und die angebotenen Beweise zu erheben, habe das Berufungsgericht in theoretisierenden Verallgemeinerungen die alleinige Ursache fälschlich in der angeblichen Fahruntüchtigkeit Ks. durch Alkoholeinwirkung zu begründen versucht. Bei K. habe es sich jedoch um einen ruhigen und besonnenen Fahrer sowie um eine Persönlichkeit gehandelt, welche nach zwei Flaschen Bier nicht zu einer leichtfertigen Fahrweise in sogenannter Husarenstimmung geneigt habe.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Unfallentschädigung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).
II
Die Revision ist nicht begründet.
Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist für die Ansprüche der Hinterbliebenen (§ 589 der Reichsversicherungsordnung) Voraussetzung, daß der Verkehrsunfall, an dessen Folgen der Ehemann der Klägerin zu 1) gestorben ist, mit dem Zurücklegen des Heimwegs in innerem Zusammenhang gestanden hat. Dies hat das LSG mit Recht verneint.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß bei K. im Zeitpunkt des Unfalls ein BAG von 1,7 0 / 00 vorgelegen hat. Diese Feststellung ist für den erkennenden Senat bindend (§ 163 SGG), weil die hiergegen erhobenen Revisionsrügen nicht begründet sind. Die Rüge, K. sei bei Entnahme der Blutprobe bereits "klinisch tot" gewesen, genügt im Hinblick auf den in den Akten der Beklagten befindlichen Schlußbericht des Allgemeinen Krankenhauses H vom 1. Dezember 1965, wonach bei K. zu diesem Zeitpunkt die Spontanatmung noch nicht ausgesetzt habe und erst im weiteren Verlauf der Behandlung eine Verschlechterung der Kreislaufverhältnisse eingetreten sei, nicht den Formerfordernissen des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG. Ebensowenig ist die Rüge, das LSG habe den Zeugen M nicht vernommen, geeignet, die Unrichtigkeit des vom LSG festgestellten BAG darzutun, da der Zeuge nach dem Vorbringen der Revision lediglich bekunden kann, K. habe vor Antritt der Heimfahrt nur zwei Flaschen Bier getrunken. Ungeachtet dieser vom Berufungsgericht nicht angezweifelten Zeugenaussage hat dieses auf Grund des Ergebnisses der Blutuntersuchung festgestellt, daß bei K. im Zeitpunkt des Unfalls ein BAG von 1,7 0 / 00 gegeben gewesen, der Ehemann der Klägerin zu 1) damals somit absolut fahruntüchtig gewesen sei.
Das LSG geht allerdings in Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des BGH davon aus, daß bei Kraftfahrern der Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,3 0 / 00 liegt. Die vorliegende Streitsache bietet für den erkennenden Senat keinen Anlaß, seine Auffassung, daß ein Kraftfahrer erst bei einem BAG von 1,5 0 / 00 absolut fahruntüchtig sei und in diesem Fall auf Wegen zur und von der Arbeitsstätte im allgemeinen nicht unter Versicherungsschutz stehe (BSG 3, 116; 12, 242), angesichts der inzwischen geänderten Rechtsprechung des BGH (BGHSt 21, 157) zu überprüfen, da auch bei dem vom LSG festgestellten BAG von 1,7 0 / 00 der vom erkennenden Senat bisher bei absoluter Fahruntüchtigkeit zugrunde gelegte Grenzwert nicht unerheblich überschritten ist. Das Berufungsgericht hat auf Grund dieses erheblichen Grades von Alkoholbeeinflussung, insoweit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats folgend (BSG 12, 242, 246), nach den Regeln über den Beweis des ersten Anscheins angenommen, die Lebenserfahrung spreche dafür, daß die auf Alkoholbeeinflussung beruhende Fahruntüchtigkeit des Ehemannes der Klägerin zu 1) den Unfall verursacht habe.
Es hat ferner, da bei K. absolute Fahruntüchtigkeit vorgelegen hat, diese zutreffend als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Senats (BSG 12, 242, 245 ff) angesehen. Die Revision meint allerdings, daß die bautechnisch verfehlte Anlage der Kurve für den Unfall allein oder zumindest mitursächlich sei, diesem Umstand bei der vergleichenden rechtlichen Wertung der Unfallursachen also eine rechtlich wesentliche Bedeutung zukomme. Das LSG hat die Gefährlichkeit des Unfallorts bei dieser rechtlichen Wertung nicht außer Acht gelassen. Es hat indessen der durch die Alkoholbeeinflussung bedingten erheblichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des ortskundigen Ehemannes der Klägerin zu 1), welche die Ursache dafür gewesen sei, daß K. die unübersichtliche Kurve mit einer für die örtlichen Verhältnisse und seine Fahrtüchtigkeit zu hohen Geschwindigkeit durchfahren habe, eine überragende Bedeutung zuerkennt und sie deshalb für die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls gehalten.
Dieser rechtlichen Wertung, welche keinen Bedenken begegnet, liegen entgegen der Ansicht der Revision keine unzureichenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde. Die Revision behauptet, daß an der Unfallstelle Kraftfahrer zu Schaden kämen, indem ihr Fahrzeug bei einer bestimmten Geschwindigkeit aus der Kurve getragen werde. Obwohl sie einräumt, daß dies nur einer nicht erheblichen Zahl von Kraftfahrern zustoße, zieht sie daraus den Schluß, daß die Straße hier bautechnisch verfehlt sei. Das LSG hat hingegen aus dem Verhalten des Ehemannes der Klägerin zu 1), in eine unübersichtliche Kurve hineinzufahren, ohne die Geschwindigkeit entsprechend herabzusetzen, obwohl ihm die Gefährlichkeit dieses Straßenstücks durch wiederholtes Befahren bekannt gewesen sei, geschlossen, daß dafür nach allgemeiner Lebenserfahrung die nicht unerhebliche Trunkenheit ursächlich sei. Diese die Grenzen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung nicht überschreitende Schlußfolgerung läßt keinen Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze erkennen.
Da das LSG somit zu Recht die Ansprüche der Kläger auf Hinterbliebenenentschädigung verneint hat, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Fundstellen