Leitsatz (amtlich)
1. Einer alleinstehenden Vollwaise, die ab Vollendung des 25. Lebensjahres trotz fortdauernder Berufsausbildung keinen Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen UV und RV mehr hat, steht auch ab 1975-01-01 kein Anspruch auf Kindergeld für sich selbst (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) zu.
2. Darin liegt kein Verstoß gegen GG Art 3 oder 6.
Leitsatz (redaktionell)
Eine alleinstehende Vollwaise kann für sich selbst kein Kindergeld beziehen, weil es zu sich selbst in keinem Kindschaftsverhältnis iS des BKGG § 2 Abs 1 stehen kann.
Normenkette
BKGG § 1 Fassung: 1974-08-05, § 2 Abs. 1 Fassung: 1970-12-16; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23, Art. 6 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 22. März 1977 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der am 7. Dezember 1949 geborene Kläger ist Student des Ingenieurwesens an der Gesamthochschule W. Bis zum Ende des Jahres 1974 bezog er die Rente einer Vollwaise aus der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung. Im September 1974 beantragte er, ihm ab 1. Januar 1975 Kindergeld zu gewähren. Die Beklagte lehnte dies durch Bescheid vom 17. März 1975 mit der Begründung ab, der Kläger habe keine Kinder iS des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG). Den Widerspruch des Klägers, mit dem er vortrug, wegen des Todes seiner Eltern müsse er das Kindergeld für sich selbst beantragen, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1975 zurück und führte aus, Vollwaisen könnten nach § 1 BKGG nicht für sich selbst Kindergeld beantragen; dies könne aber seine Schwester tun, denn ein Ausgleich der hieraus entstehenden Nachteile sei bei Aufnahme in den Haushalt von Geschwistern nach § 2 Abs 1 BKGG möglich.
Zur Klagebegründung hat der Kläger geltend gemacht, § 1 BKGG sei bei Vollwaisen in der Weise anzuwenden, daß bei ihnen ein Anspruch auf Kindergeld für sich selbst zu bejahen sei. Wolle man dies weder im Wege der Auslegung noch der Ausfüllung einer etwaigen Gesetzeslücke annehmen, würde die Bestimmung dem Art 3 des Grundgesetzes (GG) widersprechen. Seit Vollendung seines 25.Lebensjahres (am 7. Dezember 1974) seien die Zahlungen des Unfall- und des Rentenversicherungsträgers weggefallen. Durch die Aufnahme des Klägers in den Haushalt seiner Schwester würden überflüssige Mehraufwendungen entstehen. Soweit das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 13. Dezember 1972 (BSGE 35, 113) eine andere Auffassung vertreten habe, könne ihm nicht gefolgt werden. Das Sozialgericht (SG) Osnabrück hat die Klage mit Urteil vom 15. Juli 1976 abgewiesen. Es hat sich der Auffassung des Beklagten angeschlossen und einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz verneint.
Der Kläger hat gegen das ihm am 26. Juli 1976 zugestellte Urteil am 26. August 1976 Berufung eingelegt. Er hat Kindergeld für die Zeit vom 1. September 1974 bis 31. Dezember 1976 begehrt und ua geltend gemacht, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seiner Entscheidung vom 18. Juni 1975 - 1 BvL 4/74 - (BVerfGE 40, 121 = SozR 2400 Nr 1 zu § 44 AVG) zwar unter versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Differenzierung nach dem Alter zugelassen, eine Differenzierung nach dem Familienstand aber ausdrücklich für unzulässig erklärt. - Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 22. März 1977 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Es hat ua ausgeführt, nach dem Wortlaut der §§ 1, 2 und 3 BKGG unterliege es keinem Zweifel, daß Kindergeld nur aufgrund eines im Gesetz näher beschriebenen Kindschaftsverhältnisses von unterhaltsverpflichteten und tatsächlich Unterhalt gewährenden Personen für die Kinder beansprucht werden könne. Die gesetzliche Regelung, die im Rahmen des gesamten geltenden Sozialleistungssystems - einschließlich des Bundessozialhilfegesetzes - zu betrachten sei, könne auch nicht als mit dem Gleichheitssatz unvereinbar erachtet werden. Es sei zwar richtig, daß Berechtigte iS der §§ 1-3 BKGG, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung auch eine Kinderzulage oder einen Kinderzuschuß für ein in Schul- oder Berufsausbildung stehendes Kind beziehen, nach dem mit Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes eintretenden Wegfall der Kinderzulage oder des Kinderzuschusses Kindergeld nach dem BKGG erhalten könnten, bis das Kind das 27. Lebensjahr vollendet hat, während bei Waisen der letztere Anspruch nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegfalle. Insofern liege eine Ungleichbehandlung auch gegenüber denjenigen Waisen vor, die bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Waisengeld nach Beamtenrecht oder Waisenrente als Kriegshinterbliebene erhalten. Wie das BVerfG in der bereits genannten Entscheidung ausgeführt habe, müsse es aber angesichts der Verzweigtheit und Vielgestaltigkeit der historisch ohne einheitlichen Plan gewachsenen Regelungen dem Gesetzgeber überlassen bleiben, in welcher Zeitfolge er gebotene Änderungen (auch und gerade zum Zweck der Vereinheitlichung) und Verbesserungen des Sozialleistungssystems - schrittweise - vornehmen wolle; anderenfalls könne es geschehen, daß derartige Änderungen und Verbesserungen aus finanziellen Gründen oder wegen der beschränkten Kapazität des Gesetzgebungs- und Verwaltungsapparates von vornherein unterblieben. Berücksichtige man dies und den Umstand, daß der Kinderzuschuß zu Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erheblich über dem Betrag des Kindergeldes, nämlich im Jahre 1974 schon bei etwa 150,- DM monatlich gelegen habe, erscheine die Benachteiligung des Klägers nicht so gewichtig, daß aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Korrektur geboten wäre, die zudem auch, soweit es die Altersgrenzen betreffe, primär auf dem Gebiet der Rentenversicherung, nicht aber des Kindergeldrechts gesucht werden müsse. Das LSG hat im übrigen wegen weiterer Einzelheiten ua auf die Prozeßakten des ersten Rechtszuges und die Kindergeldakten verwiesen (Urteil S. 3).
Der Kläger hat gegen das ihm am 21. April 1977 zugestellte Urteil am 12. Mai 1977 die Revision eingelegt und zugleich auch begründet. Er macht ua geltend, bei verfassungskonformer Auslegung der §§ 1-3 BKGG müsse der Vollwaise das Recht zugestanden werden, für sich selbst den Antrag auf Kindergeld zu stellen. Den Sinn und Zweck des BKGG, das einen Auffangtatbestand darstelle, sei es, jedem Kind in der Bundesrepublik Deutschland einen - wenn auch nur begrenzten - Unterhaltszuschuß zu gewähren. Das BKGG habe im Zusammenhang mit der eingeschränkten steuerrechtlichen Berücksichtigung der Kinder die Funktion einer Grundlage für gleichmäßige soziale Leistungen an alle Kinder übernommen. Deshalb verstoße es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 GG), den Schutz der Familie (Art 6 GG) und gegen das Sozialstaatsprinzip (Art 20 GG), wenn einer Vollwaise, die noch in Berufsausbildung stehe und unterhaltsbedürftig sei, statt der vom BKGG vorgesehenen sozialen Korrektur trotz Wegfalls der Waisenrente aus der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung mit Vollendung des 25. Lebensjahres das Kindergeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres versagt werde, obwohl diese Leistung zu gewähren wäre, wenn die Eltern des Kindes noch am Leben wären. Dies um so mehr, als das BKGG die danach zu erbringenden Leistungen nicht von Beiträgen oder anderen Vorleistungen abhängig mache. Die Entscheidung des BVerfG in Band 40, 121 könne hier nicht ins Feld geführt werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17. März 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1975, das Urteil des SG Osnabrück vom 15. Juli 1976 und das Urteil des LSG Niedersachsen vom 22. März 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 1974 bis zum 31. Dezember 1976 Kindergeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist darauf hin, daß ein Gesetzesantrag der Freien Hansestadt Bremen (BR-Drucks 81/76; BT-Drucks 7/5376), der die Änderung des BKGG iS des Klägers angestrebt habe, nach entsprechender Stellungnahme der Bundesregierung vom Bundestag abgelehnt worden sei.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist zulässig (§§ 160, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie konnte jedoch sachlich keinen Erfolg haben. Soweit der Kläger nicht ab 1. Januar 1975, sondern bereits ab 1. September 1974 Kindergeld beansprucht, wird dieser Antrag durch das Revisionsvorbringen nicht hinreichend gedeckt. Da er am 7. Dezember 1949 geboren ist, dürften die Waisengelder aus der Unfall- (UV) und der Rentenversicherung (RV) erst mit Ende 1974 weggefallen sein (vgl §§ 631, 1292 RVO). Dies hat das LSG für die RV auch ausdrücklich festgestellt (Urteil S. 9). Die bis dahin gezahlten Beträge von 354,90 DM (seit 1.1.1972) und von 111,50 DM (seit 1.7.1973) monatlich liegen, wie das LSG unter Hinweis auf die Waisenrenten aus der RV in Höhe von 148,70, 150,28 und annähernd 200,- DM angedeutet hat, erheblich über dem ab 1. Januar 1975 zustehenden Kindergeld vom 50,- DM, weshalb ein Anspruch schon deshalb ausscheiden würde (vgl § 8 Abs 1 Nr 1 iVm § 8 Abs 2 BKGG in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung vom 31. Januar 1975 - BGBl I 412, 413 - nF, die auch schon früher galten). Da außerdem für das erste Kind erst ab 1. Januar 1975 Kindergeld gewährt werden könnte, fehlt es an einer stichhaltigen Begründung dafür, daß Kindergeld bereits ab 1. September 1974 beantragt wird. Der Senat legt deshalb seiner Prüfung die ab 1. Januar 1975 geltenden Vorschriften zu Grunde.
Nach dem Wortlaut des § 1 BKGG, wonach Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder hat, wer im Geltungsbereich des Gesetzes einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kommt ein Anspruch der Vollwaise auf Kindergeld für sich selbst nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des Klägers kann diese Regelung auch nicht in einem ihm günstigen Sinne ausgelegt werden. Ein dahingehender Wille des Gesetzgebers hat im Gesetz keinen - wenn auch noch so unvollkommenen - Ausdruck gefunden. Im Gegenteil ergibt sich aus den §§ 1, 2 BKGG sowie aus Sinn und Zweck der Kindergeldregelung, daß das Kind einerseits zu sich selbst in keinem Kindschaftsverhältnis iS des § 2 Abs 1 BKGG stehen kann (vgl BSG in SozR Nr 1 zu § 14a BKGG und BKGG 35, 113, 114 = SozR Nr 18 zu § 2 BKGG, wo auch Ziel und Zweck der Kindergeldgesetzgebung dargelegt worden sind); andererseits geht das BKGG davon aus, daß bei den in unserem Kulturkreis geltenden familien- und gesellschaftspolitischen Verhältnissen ein elternloses Kind sich nicht selbst überlassen wird, sondern daß es - solange es jung ist oder sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befindet bzw solange es nicht aufgrund eigenen Erwerbseinkommens sich selbst unterhalten kann - in einer familienähnlichen Umgebung aufwächst oder jedenfalls dort betreut wird. Diesen Sachverhalt konnte der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die hier gebotene typisierende Betrachtungsweise bei der Ausgestaltung des BKGG ohne Verstoß gegen verfassungsrechtliche Normen zugrunde legen. Demgemäß hat er in § 2 Abs 1 BKGG nicht nur die Eltern, Stiefeltern und Adoptiveltern, sondern auch Pflegeeltern, dh Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, nach dem BKGG als anspruchsberechtigt bezeichnet (§ 2 Abs 1 Nr 6 BKGG). Insbesondere mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, auch für eine Waise oder Vollwaise einen Kindergeldanspruch zu begründen. Diese Bestimmung hat gerade für einen Fall der vorliegenden Art deshalb besondere Bedeutung, weil es nach dem jetzigen eindeutigen Wortlaut nicht mehr erforderlich ist, daß die Pflegeeltern zu den Kosten des Unterhalts überhaupt etwas beitragen; notwendig ist lediglich noch, daß das Kind in den Haushalt aufgenommen worden ist (vgl § 2 Abs 1 Nr 6 des BKGG idF vom 14. April 1964 - BGBl I, 265 - und Wickenhagen/Krebs, Kommentar zum BKGG, Stand November 1976 RdNr 10 zu § 2 BKGG). Hinzu kommt, daß auch eine Einzelperson, sogar eine ledige, ein Pflegekind haben kann, da das Gesetz nicht von "Pflegeeltern", sondern von "Berechtigten" spricht (Wickenhagen/Krebs aaO). Allerdings muß ein familienähnliches Band, dh ein Aufsichts-Betreuungs- und Erziehungsverhältnis bestehen. Das könnte etwa einen erwachsenen Studenten - wie hier - daran hindern, ein Pflegekindverhältnis einzugehen. Diesem Umstand trägt aber die Nr 7 des § 2 Abs 1 BKGG Rechnung. Danach gelten auch Enkel und Geschwister als Kinder iS des BKGG, wenn sie der Berechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat oder überwiegend unterhält (vgl auch BSGE 35, 113). Ein familienähnliches Band ist hier sonach nicht erforderlich (vgl Wickenhagen/Krebs aaO S. IV/43, Rdnr 11 S. IV/45); auch ist nicht erforderlich, daß ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Geschwistern besteht (Wickenhagen/Krebs aaO S. IV/47). Daß für den Kläger keine der vorstehenden Möglichkeiten - insbesondere nicht die letztgenannte - bestanden hätte, um vor dem zu erwartenden Wegfall der Waisenrenten mit der Vollendung des 25. Lebensjahres oder bald danach einen Anspruch auf Kindergeld zu begründen, hat die Revision nicht dargetan. Hingegen ist der Kläger bereits im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen worden, daß seine Schwester einen Antrag stellen könne, wenn er in ihren Haushalt aufgenommen werde. Dazu heißt es in der Klageschrift vom 29. September 1975, damit würden der Schwester viel höhere Aufwendungen für den Unterhalt des Klägers zugemutet, so daß "an sich überflüssige Mehraufwendungen geschaffen" würden. Der Kläger beachtet dabei jedoch nicht das Wort "oder" in der Nr 7, dh daß kein überwiegender Unterhalt durch die Schwester gefordert wird, vielmehr eine Aufnahme in deren Haushalt genügt (vgl BSGE 35, 113, 114). Daß eine Aufnahme in den Haushalt der Schwester nicht möglich gewesen wäre, hat die Revision nicht vorgetragen. Sonach ist nicht dargetan, daß das BKGG den Kläger als "Kind" von der Kindergeldgewährung auch dann ausschließt, wenn er das von seiner Seite aus Erforderliche unternimmt. Damit kann für den vorliegenden Fall nicht von einer Lücke im Gesetz gesprochen werden. Im übrigen ist aber oben schon betont worden, daß der Gesetzgeber gerade auch für solche Fälle mehrere Möglichkeiten für einen Bezug des Kindergeldes geschaffen hat. Das BVerfG hat in seinem Beschluß vom 18. Juni 1975 (BVerfGE 40, 121 = SozR 2400 Nr 1 zu § 44 AVG) ausgeführt, daß es grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liege, den ihm geeignet erscheinenden Weg zu bestimmen, besonders zwischen den verschiedenen Formen finanzieller Hilfe für den Unterhalt zu wählen und entsprechend die Anspruchsberechtigung festzulegen. Ebenso hat er, soweit es sich nicht um die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein handelt, zu entscheiden, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und gleichrangiger Staatsaufgaben gewährt werden kann und soll. Unter diesen Umständen und namentlich bei Berücksichtigung des Zwecks des Familienlastenausgleichs - Ausgleich zwischen "Familien" mit Kindern und solchen ohne Kinder (vgl hierzu Urteil des Senats vom 20. September 1977 - 8/12 RKg 3/77 -) kann die getroffene Regelung bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise - vgl dazu die obigen Ausführungen - nicht als verfassungswidrig iS der Art 3, 6 und 20 GG erachtet werden.
Ob der Kläger von der obengenannten Möglichkeit deshalb keinen Gebrauch gemacht hat, weil er sich dann eingeengt gefühlt hätte oder uU eine Kürzung der ihm nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährten Leistungen (vgl Klageschrift vom 18.7.1975, S. 3) hätte befürchten müssen, kann hier dahinstehen. Bemerkt sei jedoch, daß die BAföG-Leistungen, die der Kläger erhält, ebenfalls ein Mittel des Familienlastenausgleichs für Kinder - wie das Kindergeld - darstellen (BVerfGE 43, 108, 121).
Der Senat sieht unter den gegebenen Umständen keinen Anlaß, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die Nichteinbeziehung der Vollwaisen, die wegen Vollendung des 25. Lebensjahres ihre Waisenrentenansprüche aus der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung verloren haben, in die bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängerten Kindergeldgewährung verfassungswidrig ist. Der Rechtsstreit ist vielmehr iS der Zurückweisung der Revision entscheidungsreif.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen