Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialversicherung. keine Künstlersozialabgabe für Honorarzahlungen bezüglich Verwertung von Namensrechten
Leitsatz (amtlich)
Honorare an Künstler, die nicht für die Erhaltung oder Nutzung eines künstlerischen Werks oder einer künstlerischen Leistung, sondern ausschließlich für die Verwertung von Namensrechten (so genanntes Merchandising) gezahlt werden, unterliegen nicht der Künstlersozialabgabe.
Normenkette
KSVG § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 27 Abs. 1a
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. November 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Abgabepflicht der Klägerin in der Künstlersozialversicherung für die Jahre 1994 bis 1996.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Musikbranche, das sich ua mit der Herstellung und dem Vertrieb von bespielten Tonträgern befasst. Sie wird von der beklagten Künstlersozialkasse seit dem Kalenderjahr 1982 laufend zur Künstlersozialabgabe (KSA) herangezogen. Im März 1997 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch, bei der sie feststellte, dass Entgelte auch für “persönlichkeitsrechtliche Gestattungen” gezahlt werden. Unter anderem hat die Künstlergruppe “P…” mit der Klägerin einen so genannten Merchandising-Exklusiv-Vertrag vom 1. April 1994 (im Folgenden: Merchandising-Vertrag) geschlossen und dieser alle in dem Vertrag näher umschriebenen “Merchandisingrechte” zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung gegen entsprechende Umsatzbeteiligung übertragen.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 1997 setzte die Beklagte die KSA der Klägerin neu fest, weil die Vermarktung signifikanter künstlerischer Persönlichkeitsmerkmale – vor allem Name und Bild eines Künstlers – zu Werbezwecken eines Unternehmens für den Verkauf seiner Tonträgerprodukte eine dem Kunstbereich “Musik” verwandte Tätigkeit sei und dafür gewährte Vergütungen KSA-pflichtige Entgeltzahlungen darstellten. Die Abgabe erhöhte sich für 1994 auf 1.751,19 DM, für 1995 auf 12.120,75 DM und für 1996 auf 32.355,84 DM. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1998 zurück.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Januar 2003 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat das erstinstanzliche Urteil und die angefochtenen Bescheide der Beklagten insoweit geändert, als dort in die Bemessungsgrundlage die an “P…” aus dem mit der Klägerin geschlossenen Merchandising-Vertrag gezahlte Entgelte einbezogen worden sind, und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 30. November 2004). Die Beklagte habe ihre Abgabebescheide für die streitgegenständliche Zeit zurücknehmen und die zu entrichtende KSA neu festsetzen dürfen, weil die Klägerin für diese Zeiträume teilweise unrichtige Meldungen abgegeben habe. Dies gelte jedoch nicht hinsichtlich der an die Künstlergruppe “P…” gezahlten und auf dem Merchandising-Vertrag beruhenden Honorare. Diese stammten allein aus den eingeräumten Verwertungsrechten zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Waren jeder Art, die in Beziehung zu Namen und Persönlichkeit von einzelnen Künstlern der Gruppe oder der Gruppe in ihrer Gesamtheit stünden, nicht aber aus einer künstlerischen Tätigkeit.
Dagegen hat allein die Beklagte die vom LSG zugelassenen Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung von § 2 Satz 1 und § 25 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Das LSG habe den Merchandising-Vertrag nur unvollständig gewürdigt und übersehen, dass sich die Mitglieder der “P…” nach Ziffer 1.8 dieses Vertrages bereit erklärt hätten, auch für Werbe- und Promotionszwecke in angemessenem Umfang zur Verfügung zu stehen. Zwar habe dies unentgeltlich geschehen sollen, doch des ungeachtet sei von einer einheitlich zu beurteilenden und dem KSVG unterfallenden Leistung der Künstlergruppe auszugehen. Darüber hinaus zähle auch die alleinige Einräumung des Rechts auf Verwertung des Rechts am eigenen Bild oder Namen zum Anwendungsbereich des § 25 KSVG, soweit ein selbstständig tätiger Künstler oder Publizist Entgelte erhalte, die sich letztlich als Gegenleistung für die Vermarktung signifikanter künstlerischer Persönlichkeitsmerkmale zum Zwecke der Werbung für Produkte darstelle.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. November 2004 zu ändern und die Berufung der Klägerin in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte verkenne, dass zwischen der künstlerischen Tätigkeit der Musikgruppe “P…” und den Entgelten für die persönlichkeitsrechtlichen Gestattungen im Rahmen des Merchandising-Vertrages kein Zusammenhang bestehe. Denn zu den Merchandisingartikeln gehörten keine musikalischen Werke, was durch die Regelung in Ziffer 1.1 des Vertrages verdeutlicht werde. Dort werde zur Abgrenzung ausdrücklich auf den Künstler-Exklusiv-Vertrag hingewiesen, der von einem anderen Konzernunternehmen – der H… GmbH – abgewickelt werde. Die künstlerische Tätigkeit der Gruppe und die Gestattungen zur Vermarktung von Merchandisingartikeln würden unabhängig voneinander vergütet. Im Übrigen bestehe – anders als die Beklagte meine – gerade kein zusammenhängendes Wirkungsgeflecht zwischen diesen beiden Bereichen; es fehle an der vom Gesetz für den Entgeltbegriff zwingend vorausgesetzten Beziehung zwischen der Zahlung und dem Erhalt bzw der Nutzung des künstlerischen Werks.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Da allein die Beklagte Revision eingelegt hat, ist die vom LSG bestätigte Einbeziehung der Entgelte für persönlichkeitsrechtliche Gestattungen anderer Künstler für die Beteiligten bindend (§ 153 Abs 1 iVm § 141 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫); zur revisionsgerichtlichen Überprüfung steht nur noch die Frage, ob die Beklagte auch die an “P…” 1994 bis 1996 gezahlten Entgelte in die Bemessungsgrundlage für die KSA einbeziehen durfte. Das LSG hat zu Recht das erstinstanzliche Urteil und die angefochtenen Bescheide der Beklagten insoweit geändert. Diese Entgelte sind keine KSA-pflichtigen Aufwendungen der dem Grunde nach abgabepflichtigen Klägerin, weil sie nicht zur Erhaltung oder Nutzung eines künstlerischen Werks oder einer künstlerischen Leistung dienten.
1. a) Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung der Beklagten betreffend die Jahre 1994 und 1995 ist § 27 Abs 1a KSVG idF des Art 23 “Erstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Erstes SGB III-Änderungsgesetz” (1. SGB III-ÄndG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S 2970). Danach darf ein Abgabebescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen werden, wenn die von ihm nach § 27 Abs 1 KSVG zu erstattende Meldung unrichtige Angaben enthält. Die später erfolgte Neufassung des § 27 Abs 1a KSVG durch das “Zweite Gesetz zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze” vom 13. Juni 2001 (BGBl I S 1027) ist im vorliegenden Fall unbeachtlich, da es sich um eine reine Anfechtungsklage handelt und deshalb auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 7 mwN). Soweit das LSG diese Rechtsgrundlage auch für das Jahr 1996 angenommen hat, ist dies unzutreffend: Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung im März 1997 hatte die Klägerin noch keine Entgeltmeldung für 1996 vorgenommen; die insoweit abgabepflichtigen Entgelte wurden erst im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt und erstmals mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 23. Oktober 1997 geltend gemacht – für das Jahr 1996 gab es keinen vorangegangenen Abgabebescheid, der gemäß § 27 Abs 1a KSVG hätte zurückgenommen werden können. Insoweit handelt es sich um eine erstmalige – originäre – Feststellung der KSA, zu der die Beklagte nach Maßgabe der §§ 23 ff KSVG grundsätzlich berechtigt ist und bei der sie die Bestimmungsgrößen des § 25 KSVG zu beachten hat.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte ihre früheren Bescheide vom 12. April 1995 (KSA für das Jahr 1994) und vom 10. April 1996 (KSA für das Jahr 1995) geändert, ohne jedoch diese Bescheide ausdrücklich zu nennen oder auf deren Inhalte im Einzelnen einzugehen. Es ist nicht zweifelsfrei, ob ihr Hinweis “ggf. bisher erteilte Bescheide werden nur insoweit aufgehoben bzw. berichtigt, soweit sie diesem Bescheid widersprechen” dem Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch entspricht, der über § 36a KSVG auch auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Künstlersozialkasse und den KSA-Verpflichteten Anwendung findet. Diese Frage kann indes unentschieden bleiben, weil die Klägerin hinsichtlich der noch streitigen Verwertung von Merchandisingrechten für die Jahre 1994 und 1995 keine unrichtigen Meldungen iS des § 27 Abs 1 KSVG – ebenfalls idF des 1. SGB III-ÄndG – abgegeben hat und der angefochtene Bescheid vom 23. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 1998 schon aus diesem Grunde rechtswidrig ist. Entsprechendes gilt für das Jahr 1996; auch für dieses Abrechnungsjahr durfte die Beklagte die an “P…” gezahlten Entgelte nicht in die KSA einbeziehen, weil die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen.
b) Bemessungsgrundlage der KSA sind gemäß § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG idF des Art 1 “Gesetz zur Änderung des KSVG” (KSVG-ÄndG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2606) die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten oder ein in § 25 Abs 3 KSVG genannter Dritter im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind. Nach § 25 Abs 2 KSVG ist Entgelt iS des Absatzes 1 alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer (Satz 1). Ausgenommen hiervon sind die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden (Satz 2). Die Klägerin unterliegt zwar nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 5 KSVG (ebenfalls idF des KSVG-ÄndG) wegen der Herstellung bespielter Bild- und Tonträger dem Grunde nach der KSA-Pflicht. Die von ihr für die streitige Verwertung von Merchandisingrechten an “P…” gezahlten Entgelte dienten jedoch nicht der Erhaltung oder Nutzung deren künstlerischer Werke oder Leistungen, sodass offen bleiben kann, ob dies noch im Rahmen der die Abgabepflicht begründenden Tätigkeiten geschah.
Der Senat hat zum Entgeltbegriff des § 25 KSVG bereits entschieden, dass das für ein Kunstwerk gezahlte Entgelt nicht nur insoweit maßgebend ist, als es auf den Wert der eigentlichen künstlerischen oder publizistischen Leistung entfällt, sondern auch soweit es bei der Preisbildung den sonstigen für die Herstellung des Werks erforderlichen Aufwendungen zugeordnet wurde. In die KSA-Pflicht sind alle Zahlungen einzubeziehen, die sich objektiv als Gegenleistung für das Kunstwerk darstellen (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 6; Finke/Brachmann/Nordhausen Künstlersozialversicherungsgesetz, 3. Aufl 2004, § 25 RdNr 49). Hierzu gehören zB die Materialkosten und sonstige zur Erstellung eines Kunstwerks notwendige Aufwendungen (BSG aaO), Zahlungen für die künstlerische Gestaltung von Covers und Booklets, die zur Vermarktung vervielfältigter Tonträger benötigt werden (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 9) sowie Ausfallhonorare für die Nichtveröffentlichung von Manuskripten (BSGE 75, 20 = SozR 3-5425 § 25 Nr 5). Nicht dazu zählen indes Entgelte, die Künstler aus anderen Gründen und nicht im Zusammenhang mit einem künstlerischen Werk oder einer künstlerischen Leistung erhalten – etwa als Teilnehmer einer Fernseh-Talkshow, in der sie sich wie andere Bürger auch zu Fragen des täglichen Lebens oder einer besonderen Lebenslage äußern (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 10) oder im Zusammenhang mit einem Preis für ihr Lebenswerk, ohne dass damit eine konkrete künstlerische Leistung gewürdigt wird (Finke/Brachmann/Nordhausen aaO § 25 RdNr 47).
Die an “P…” gezahlten Honorare beruhten allein auf einer Merchandising-Vereinbarung und erfolgten damit nicht im Hinblick auf die Erbringung einer künstlerischen Leistung dieser Musikgruppe, sondern wegen der Einräumung von Verwertungsrechten zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Waren jeder Art, die in Beziehung zu Namen und Persönlichkeit der “P…” stehen (Ziffer 1 Abs 2 Merchandising-Vertrag). Entgelte dieser Art sind nicht abgabepflichtig iS von § 25 Abs 2 Satz 1 KSVG, da sie nicht für die Verwertung oder Nutzung künstlerischer Werke oder Leistungen iS von § 2 KSVG bestimmt sind.
Der Begriff “Merchandising” stammt aus dem Englischen und bedeutet wörtlich übersetzt “(durch Werbung) den Absatz steigern”. Im Deutschen wird der Begriff uneinheitlich gebraucht; iwS bezeichnet er alle auf eine Ware bezogenen Marketingaktivitäten (Brockhaus, Die Enzyklopädie – 14. Band, 20. Aufl 1998, S 509). Absatzsteigerndes Merchandising kann sowohl im Rahmen der Vermarktung künstlerischer Werke und damit abgabepflichtig iS des KSVG als auch außerhalb davon in allen anderen Wirtschaftszweigen geschehen; der Begriff ist deshalb als Abgrenzungskriterium allein wenig brauchbar. Entscheidend kommt es vielmehr auf den Inhalt der jeweiligen vertraglichen Übereinkunft an. Das LSG hat unter Auswertung des Merchandising-Vertrages zwischen den “P…“ und der Klägerin geschlossen, dass Letztere gerade keine Honorare für die Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen zahlt, sondern es allein um Einräumung von zusätzlichen Verwertungsrechten geht. Die dagegen erhobenen Revisionsrügen greifen nicht durch. Die Auslegung des Vertrages durch das LSG lässt keine Verstöße gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze oder Denkgesetze erkennen. Danach wird zwischen der Einräumung von Nutzungsrechten zur Herstellung und Vermarktung von Artikeln jeder Art, zB Bekleidungs- und Gebrauchstextilien, Party- und Geschenkartikel, Fan-Artikel usw und den im Rahmen des Künstler-Exklusiv-Vertrages eingeräumten und einem anderen Unternehmen innerhalb des klägerischen Konzerns zugewiesenen Rechten unterschieden. Auch weitere Bestimmungen des Merchandising-Vertrages – zB die Einräumung von Warenzeichenrechten, das Recht auf Lizenzübertragung an Dritte oder die Beteiligung am Umsatz der verkauften Merchandising-Artikel – belegen, dass Geschäftsgrundlage für diesen Vertrag zwar die Bekanntheit der Musikgruppe ”P…”, Geschäftsgegenstand aber allein die Einräumung und Verwertung von allgemeinen Persönlichkeitsrechten iS von Merchandising-Artikeln ist. Zwar haben sich “P…” nach Ziffer 1.8 Satz 2 dieses Vertrages auch bereit erklärt, für Werbe- und Promotionszwecke in angemessenem Umfang zur Verfügung zu stehen. Daraus folgt jedoch nicht – wie die Beklagte meint – eine abgabepflichtige Tätigkeit. Selbst wenn darin wegen schauspielerischer Elemente eine künstlerische Tätigkeit gesehen würde, hätte diese nach dem Vertrag unentgeltlich erbracht werden müssen.
Die für die Einräumung der Merchandising-Rechte vereinbarten Entgelte in Form von Umsatzbeteiligungen sind somit nicht zur Erhaltung oder Nutzung eines künstlerischen Werks oder einer künstlerischen Leistung gezahlt worden. Es ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass der in Rede stehende Merchandising-Vertrag in erster Linie auf der großen Bekanntheit der Musikgruppe “P…” basiert und ohne diesen öffentlichkeitswirksamen Werbeeffekt wohl kaum zustanden gekommen wäre. Gleichwohl hängt die KSA-Pflicht allein davon ab, ob das Entgelt (final) für eine künstlerische Leistung oder (kausal) wegen ihr gezahlt worden ist. Dies ist vorliegend zu verneinen, weil sich die Einräumung und Verwertung der Persönlichkeitsrechte der “P…” nicht von der Rechtseinräumung anderer Personen unterscheidet, sondern lediglich ihr Bekanntheitsgrad höher ist. Auch für den Personenkreis der Künstler gilt, dass neben der beruflichen Tätigkeit eine – wenngleich häufig der Öffentlichkeit weitgehend preisgegebene – Privatsphäre vorhanden ist, in der sie mit ihren Handlungen und Aktivitäten nicht anders zu bewerten sind als jeder andere weniger bekannte Zeitgenosse. Dabei mögen die Grenzen im Einzelfall fließend sein und die Bereiche sich auch gelegentlich überschneiden. Dies kann aber im Hinblick auf die Erhebung der KSA kein tragender Grund sein, eine solche Abgrenzung für unzulässig zu halten und alle Aktivitäten, sofern nur dafür ein Entgelt gezahlt wird, unterschiedslos der beruflichen künstlerischen Betätigung zuzuordnen (vgl BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 10 – Talkshow-Teilnehmer). Soweit eine Abgrenzung möglich ist und anhand klarer vertraglicher Regelungen durchgeführt wird, kann ihre abgabenrechtliche Legitimität nicht in Frage gestellt werden. Dem sind die Vertragsschließenden ausweislich Ziffer 1.1 Abs 2 des Merchandising-Vertrages dadurch gerecht geworden, dass die Vermarktung der mit den “P…” hergestellten Ton- und Bildtonaufnahmen im Rahmen des Künstler-Exklusiv-Vertrages weiterhin der H… GmbH obliegt, die Wahrnehmung der Rechte aus dem Merchandising-Vertrag aber der hier klagenden BMG Merchandising zusteht. Beide Unternehmen gehören zwar zu demselben Konzern, sind aber rechtlich und organisatorisch getrennt und nehmen voneinander unabhängige Aufgabenbereiche wahr (vgl dazu auch BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 und § 25 Nr 9). Es ist deshalb entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zutreffend, die Einräumung von Rechten zur Verwertung des Namens bei Herstellung oder Vertrieb nichtkünstlerischer Merchandising-Artikel durch “P…” deren künstlerischem Wirkungskreis zuzurechnen und die daraus erzielten Entgelte der KSA-Pflicht des § 25 KSVG zu unterwerfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen