Leitsatz (amtlich)
Eine besondere Gefahr iS des BVG § 5 Abs 1 Buchst d kann in der Vollstreckung der von einem Besatzungsgericht verhängten Todesstrafe nicht gesehen werden, wenn ein deutsches Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Todesstrafe nach deutschem Recht nur deshalb nicht mehr hätte aussprechen können, weil die Strafvorschrift von der Militärregierung aufgehoben, in anderem Rahmen aber von ihr wieder eingeführt worden ist.
Normenkette
BVG § 5 Abs. 1 Buchst. d Fassung: 1953-08-07
Tenor
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 1961 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerinnen sind die Witwe und Tochter des am 3. Dezember 1948 in L als Kriegsverbrecher hingerichteten SS-Hauptscharführers J R (R.), der 1934 bis 1936 als Wachmann und anschließend bis 1942 als Block-, Arbeitsdienst- und (Appell-) bzw. Rapportführer im KZ-Lager D Dienst tat. Danach war er zeitweise auch in anderen Lagern, wurde nach Kriegsschluß gefangen genommen und 1947 durch den Amerikanischen Militärgerichtshof (A. M.) zum Tode durch den Strang verurteilt. Der Antrag der Klägerinnen auf Hinterbliebenenversorgung wurde 1954 abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts - LSG - vom 15. Dezember 1961). Eine Bindung an das Urteil des A. M. in Dachau bestehe nach deutschem Recht nicht, was sich sowohl aus Art. 6 Abs. 11 des Überleitungsvertrags als auch aus Art. 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten i. V. m. Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes ergebe. R. sei wahrscheinlich - eine schriftliche Urteilsbegründung liege nicht vor - auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 zum Tode verurteilt worden, das gegen den Grundsatz "nulla poena sine lege" verstoße. Maßgebend sei daher nur, ob sich R. einer nach deutschem Recht mit der Todesstrafe bedrohten Handlung schuldig gemacht habe. Eine Verurteilung wegen Mordes für eine vor Inkrafttreten der Verordnung (VO) vom 4. September 1941 ausgeführte Tötung sei nur möglich, wenn der Tatbestand des § 211 des Strafgesetzbuches (StGB) alter und neuer Fassung (aF u. nF) erfüllt sei. Erwiesen sei, daß der jüdische Häftling R (Ri.), der sich auf seine Teilnahme am 1. Weltkrieg als deutscher Offizier berufen hatte, am 14. November 1937 von den Blockführern R. und S (S.) mehrmals in einem Wasserbehälter untergetaucht worden sei; danach habe man ihn acht- bis zehnmal mit dem Förderkorb einer Betonmischmaschine etwa 3 m herabstürzen lassen. An den Verletzungen sei Ri. noch am gleichen Tage verstorben. S. sei deswegen durch das Schwurgericht München 1960 wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Die Handlungsweise der ranggleichen SS-Führer S. und R. erfülle den Tatbestand eines gemeinschaftlich begangenen Mordes nach den §§ 47, 211 StGB aF und nF. R. habe wie S. mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Nach der Bekundung der Mehrheit der vom LSG gehörten Zeugen sei R. zwar nicht der gefürchtete Schläger wie S. gewesen. Er habe jedoch eine erhebliche Gefühlsroheit und rassische Unduldsamkeit an den Tag gelegt, die als niedriger Beweggrund i. S. des § 211 StGB nF zu werten seien, außerdem sei die Mißhandlung grausam gewesen. Die Feststellung des Schwurgerichts, die Annahme eines gemeinschaftlich begangenen Mordes scheide im Hinblick auf die Unkenntnis der Willensrichtung der weiteren an der Tat beteiligten SS-Männer aus, sei für den Senat nicht bindend; durch die Aussage des Zeugen E, den das Schwurgericht nicht vernommen habe, sei der gemeinschaftliche Tatentschluß von S. und R. erwiesen. Der Vorfall mit der Betonmaschine sei auch schon im Prozeß gegen R. vor dem A. M. zur Sprache gekommen. R. wäre sonach 1947 durch ein deutsches Gericht wegen eines in Mittäterschaft begangenen Mordes zu bestrafen gewesen, weshalb die vom A. M. verhängte Todesstrafe nicht als Willkürakt der Besatzungsmacht angesehen werden könne. Diejenigen Straftaten, deren R. vom A. M. für schuldig befunden worden sei, hätten nach deutschem Recht die Verhängung einer Todesstrafe nicht gerechtfertigt. R. sei 1942 zweimal an der Erschießung einer größeren Anzahl (zusammen rd. 135) russischer Kriegsgefangener oder Partisanen beteiligt gewesen. Da anzunehmen sei, daß er zur Erschießung kommandiert worden sei, hätte R. als gehorchender Untergebener nicht wegen Mordes bestraft werden können. Hätte er den verbrecherischen Charakter der Handlung erkannt, so wäre er wegen Beihilfe zum Mord zu bestrafen gewesen und hätte eine Gesamtzuchthausstrafe von nicht unter drei Jahren verwirkt. Ob R. an der für die Vergasung arbeitsunfähiger Häftlinge vorgenommenen Auswahl beteiligt gewesen sei, stehe nicht eindeutig fest; es sei von mehreren Zeugen bestätigt, von anderen verneint worden. R. habe aber erkannt, welches Schicksal den verschickten Häftlingen zuteil geworden sei; er habe demnach Beihilfe zum Mord an einer nicht mehr feststellbaren Zahl von Häftlingen geleistet. Seine Schuld sei allerdings gering gewesen, so daß möglicherweise von einer Bestrafung hätte abgesehen werden können. Wegen der sonstigen strafbaren Handlungen hätte eine Gesamtstrafe, aber nicht die Todesstrafe, verhängt werden dürfen. Das LSG ließ die Revision zu.
Die Revision rügt, die Sozialgerichte hätten sich bei der Überprüfung der Urteile der alliierten Gerichte auf die Tatbestände zu beschränken, die zur Verurteilung geführt haben. Andere Schuldvorwürfe müßten durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden überprüft werden; das LSG habe nur die Richtigkeit des Urteils des Besatzungsgerichts in den Grenzen der damals gegebenen Schuldvorwürfe nachprüfen, nicht aber selbst eine strafrechtliche Schuld ohne vorausgegangenes abgeschlossenes Verfahren feststellen dürfen. Mit Recht habe das LSG festgestellt, daß diejenigen Straftaten, deren R. vom A. M. für schuldig befunden worden sei, nach deutschem Recht nicht die Verhängung der Todesstrafe gerechtfertigt hätten; deshalb sei das Urteil ein Willkürakt. Für die vom LSG zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Tötung des Häftlings Ri. wären nach § 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die Staatsanwaltschaft und das Landgericht München II zuständig gewesen. Diesen hätte das LSG die Beurteilung des behaupteten Vergehens überlassen müssen. Angesichts des Todes des R. hätte kein Verfahren mehr stattfinden können, da er sich nicht verteidigen könne.
§ 140 der Strafprozeßordnung (StPO) bestimme die "notwendige Verteidigung", die um so mehr zu verlangen sei, als die Straftat hier 18 Jahre zurückliege. Überdies wäre die genannte Straftat im amerikanischen Ermittlungsverfahren mit Sicherheit dem R. schon zur Last gelegt worden, wenn er sich in der vom LSG angenommenen Weise schuldig gemacht hätte. Die Problematik des vorliegenden Falles zeige sich im übrigen in den Widersprüchen zu dem Urteil in der Strafsache S. Die Klägerinnen beantragen, die Urteile des Sozialgerichts (SG) und des LSG aufzuheben und der Klägerin zu 1) Witwenrente ab 1. September 1953 sowie der Klägerin zu 2) Waisenrente vom 1. September 1953 bis 28. Februar 1955 zuzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. R. habe zusammen mit S. im Falle Ri. den Tatbestand des Mordes erfüllt, wofür nach § 211 StGB zur Zeit der Tat die Todesstrafe gegolten habe. Diese Tat sei nach dem Gnadengesuch vom 17. September 1947 und der Aussage des Zeugen E auch vor dem A. M. zur Sprache gekommen. Das LSG habe richtig entschieden.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist haben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 18. April 1962 noch geltend gemacht, der Zeuge E sei unglaubwürdig. Noch später haben sie die Abschrift einer eidesstattlichen Versicherung des E R vom 19. Dezember 1947 vorgelegt.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). In der Sache konnte sie keinen Erfolg haben.
Der Senat konnte unerörtert lassen, ob das LSG auf Grund eigener Ermittlungen eine Mittäterschaft des R. an der Ermordung des KZ-Häftlings Ri. feststellen und aus diesem Grunde und ohne Rücksicht auf die Feststellungen des Schwurgerichts München die vom A. M. verhängte Todesstrafe nicht als Willkürakt der Besatzungsmacht ansehen durfte (vgl. auch Entscheidung des BSG vom 13. Februar 1964 8 RV 1133/61). Denn das LSG hat weiter festgestellt, daß R. 1942 zweimal an der Erschießung von zusammen rd. 135 russischen Kriegsgefangenen oder Partisanen beteiligt war, ferner, daß er durch die Auswahl arbeitsunfähiger Häftlinge zur Tötung durch Gas "Beihilfe zum Mord an einer nicht mehr feststellbaren Zahl von Häftlingen geleistet" habe. Im Tatbestand des LSG-Urteils heißt es, R. sei vor dem A. M. beschuldigt worden, sich in Verfolgung eines gemeinsamen Planes und als einzelner in der Zeit vom Januar 1942 bis 29. April 1945 im KZ-Lager D und Umgebung an der Tötung, Mißhandlung usw. Tausender von Zivilpersonen und Hunderter von Kriegsgefangenen beteiligt zu haben und daß er in sämtlichen Anklagepunkten für schuldig befunden worden sei. Diese Feststellungen des LSG sind von der Revision nicht angegriffen und daher gemäß § 163 SGG für den erkennenden Senat bindend. Hinsichtlich der Auswahl der zur Tötung durch Gas bestimmten Häftlinge, die von Dachau nach Linz gebracht und dort vergast wurden, hat das LSG zwar zunächst ausgeführt, es stehe nicht eindeutig fest, ob und "inwieweit" R. hieran beteiligt war; es hat jedoch anschließend festgestellt, daß die vom SG gehörten Zeugen V, C, Dr. H, H und Sch eine Mitwirkung des R. an den "Invalidentransporten" bestätigt hätten. Das LSG hat angenommen, daß R. hierbei befehlsgemäß als Arbeitsdienstführer tätig geworden sei. Er habe aus der Rückkehr der Kleider der getöteten Häftlinge in das KZ Dachau entnehmen müssen, welches Schicksal den verschickten Häftlingen zuteil geworden ist. Anschließend hieran hat es ohne jede Einschränkung festgestellt, daß R. "demnach Beihilfe zum Mord" geleistet hat. Diesen Tatbestand konnte es sowohl nach der alten Fassung des § 211 StGB (Tötung mit Überlegung) als auch nach seiner neuen Fassung (heimtückische oder grausame Tötung oder eine solche mit gemeingefährlichen Mitteln) als gegeben erachten. Diese Feststellung des LSG genügt bereits, um das vom A. M. ausgesprochene Todesurteil nicht als Willkürakt i. S. des § 5 Abs. 1 Buchst. d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erscheinen zu lassen.
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG 16, 184; 17, 225, 229) können eine Verurteilung zum Tode auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 und die darauf beruhende Hinrichtung dann als besondere, mit der militärischen Besetzung zusammenhängende Gefahr i. S. des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG angesehen werden und Ansprüche nach diesem Gesetz begründen, wenn die Besatzungsmächte als Siegermächte von ihrer damaligen Strafgewalt gegenüber Deutschen in einer Weise Gebrauch gemacht haben, der nach deutscher Rechtsauffassung nicht zugestimmt werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen der Art und der Höhe einer von einem Besatzungsgericht verhängten Strafe und der Strafe, auf die vermutlich ein deutsches Gericht erkannt hätte, ein grobes Mißverhältnis besteht und deshalb von einem Willkürakt oder einem offensichtlichen Unrecht gesprochen werden muß. Die Annahme des LSG, daß R. wegen Beihilfe zum Mord durch ein deutsches Gericht nach den §§ 49 Abs. 2, 44 Abs. 2 StGB in der vor der VO vom 29. Mai 1943 geltenden Fassung und nach § 211 StGB nur zu einer Zuchthausstrafe von nicht unter drei Jahren hätte verurteilt werden können, läßt unberücksichtigt, daß nach § 1 der VO gegen Gewaltverbrecher vom 5. Dezember 1939 (RGBl I 2378) eine schwere Gewalttat, d. h. eine solche, bei der gefährliche Mittel angewendet wurden, mit dem Tode zu bestrafen und daß nach § 4 dieser VO für die Beihilfe zu solchen Gewalttaten allgemein die Strafe zulässig war, die für die vollendete Tat vorgesehen ist. In dem zwangsweisen oder heimtückischen Hineintreiben ahnungs- bzw. hilfloser Häftlinge in eine Gaskammer, in der sie umgebracht werden sollen, ist eine "schwere Gewalttat" i. S. dieser VO zu erblicken. In diesem Zusammenhang wird auch auf Kohlrausch/Lange, Komm. zum Strafgesetzbuch 1944 S. 844 verwiesen, wonach es von der Person des Täters her gesehen darauf ankam, ob es sich um eine "verabscheuungswürdige" bzw. um eine Tat handelt, die durch die Art ihrer Ausführung, das verfolgte Ziel oder die Häufung ähnlicher Gewalttaten ins Gewicht fällt. Daß es sich bei denen, die die unglücklichen Häftlinge zur Tötung in die Gaskammern stießen, um solche Täter i. S. der VO gegen Gewaltverbrecher handelte (denen R. Beihilfe geleistet hat), kann keinem Zweifel unterliegen. Wie das LSG im Tatbestand seines Urteils feststellte, beziehen sich die vom A. M. geahndeten Straftaten des R. auf die Zeit vom Januar 1942 bis 29. April 1945. Sollte sich die vom LSG festgestellte Beihilfe zum Mord sonach auch auf die Zeit nach Erlaß der VO zur Durchführung der VO zur Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und Donau-Reichsgaue vom 29. Mai 1943 (RGBl I 341) erstreckt haben, so konnte die von R. geleistete Beihilfe zum Mord auch nach §§ 211, 49 Abs. 2 StGB mit dem Tode bestraft werden, da hiernach die für die Bestrafung des Versuches aufgestellten (milderen) Grundsätze lediglich angewandt werden "konnten", nicht mußten.
Sonach konnte R. im Zeitpunkt der von ihm begangenen Straftaten und bis zum Zusammenbruch des Dritten Reiches im Jahre 1945 nach deutschem Recht mit dem Tode bestraft werden. Diese Möglichkeit genügt grundsätzlich, um die vom A. M. verhängte Todesstrafe nicht als Willkürakt bzw. nicht als offensichtliches Unrecht i. S. des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG anzusehen (vgl. BSG 16, 185). Hier ist zwar die in der Gewaltverbrecher-VO vorgesehene und nach § 49 Abs. 2 StGB i. d. Fassung vom 29. Mai 1943 im Falle der Beihilfe zum Mord mögliche Todesstrafe durch Art. IV Nr. 8 des Gesetzes Nr. 1 der Militärregierung Deutschlands grundsätzlich aufgehoben worden. Dies führt aber nicht zur Annahme eines Willküraktes der Besatzungsmacht. Denn im Gesetz Nr. 1 ist bestimmt, daß die Todesstrafe zwar abgeschafft ist, ausgenommen aber für Taten, die durch ein vor dem 30. Januar 1933 geltendes oder durch ein von der Militärregierung oder mit deren Ermächtigung verkündetes Gesetz mit dem Tode bedroht sind. Durch Kontrollratsgesetz Nr. 10, d. h. durch eine von den vier Militärregierungen kraft deren "oberster Regierungsgewalt" eingesetzte Gesetzgebungsinstanz (vgl. Kontrollratsproklamation Nr. 1 Abs. II) ist jedoch die Todesstrafe in Art. II Abs. 1 c, 2 u. 3 a für die dort bezeichneten Gewalttaten, unmenschlichen Handlungen usw. auch für " Beihelfer " (vgl. Nr. 2 b u. d) aufrechterhalten worden. Inwieweit sie noch auf Straftaten, die nach deutschem Recht nicht mit der Todesstrafe bedroht waren, ausgedehnt worden ist und welche Folgerungen in solchen Fällen von den deutschen Gerichten zu ziehen sind, kann hier dahingestellt bleiben.
Wenn sonach 1947 im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein deutsches Gericht nur deshalb die nach deutschem Recht zulässige Todesstrafe nicht mehr hätte aussprechen können, weil die deutsche Strafvorschrift von der Militärregierung beseitigt, von ihr aber in anderem Rahmen wieder eingeführt worden ist, so liegt darin allein noch kein Umstand, der das Todesurteil des A. M. als Willkürakt bzw. offensichtliches Unrecht i. S. des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG erscheinen läßt (vgl. auch Urt. des 8. Senats des BSG vom 29. Oktober 1964 - 8 RV 383/64).
Da nach alledem das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, war die Revision der Klägerinnen als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen