Entscheidungsstichwort (Thema)
Säumniszuschlag
Leitsatz (amtlich)
Säumniszuschläge für die Zeit nach Konkurseröffnung können bei tatsächlich vorhandener Masselosigkeit nicht erhoben werden.
Normenkette
SGB IV § 24
Gründe
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte vom Kläger zu Recht Säumniszuschläge wegen einer vor Konkurseröffnung entstandenen, vom Kläger jedoch bis zur Erteilung der angefochtenen Bescheide nicht befriedigten Umlageforderung beanspruchen kann.
Der Kläger ist seit der Eröffnung des Konkursverfahrens am 27. Februar 1987 Konkursverwalter über das Vermögen der zur Leistung von Umlagen zur produktiven Winterbauförderung verpflichteten Firma B in T. Die Beklagte hat zunächst mit dem Bescheid vom 26. Oktober 1987 die bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens rückständige Winterbauumlage auf 18.987,30 DM festgesetzt. Da der Kläger diesen Rückstand unter Hinweis auf die Masseunzulänglichkeit nicht beglich, setzte die Beklagte mehrfach Säumniszuschläge fest: Zunächst mit dem vom Kläger nicht angefochtenen Bescheid vom 26. Oktober 1987 für die Zeit vom 27. August 1986 bis Ende Februar 1987 unter Abzug gezahlter 314,80 DM auf 1.333,80 DM. Mit dem Bescheid vom 16. Mai 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 1988 steilte sie für die Zeit von November 1987 bis Mai 1988 Säumniszuschläge in Höhe von 1.301,30 DM fest. Auch diesen Bescheid hat der Kläger nicht angefochten.
Mit dem Bescheid vorn 21. Februar 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1989 forderte die Beklagte vom Kläger Säumniszuschläge für die Zeit von Juni 1988 bis Februar 1989 in Höhe von 1.673,10 DM. Schließlich stellte die Beklagte mit dem Bescheid vom 10. Oktober 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 1990 für die Zeit von März bis September 1989 Säumniszuschläge ebenfalls in Höhe von 1.301,30 DM fest; die Aufhebung dieser Bescheide hat der Kläger im zweiten Rechtszuge nicht beantragt.
Hinsichtlich der Ermessensausübung heißt es erstmals in dem Widerspruchsbescheid vom 25. April 1989, die Erhebung der Säumniszuschläge entspreche dem in § 24 des Sozialgesetzbuches - Viertes Buch - (SGB IV) geregelten pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Es sei zu berücksichtigen, daß bereits der Gemeinschuldner wiederholt mit der Zahlung der fälligen Umlagen in Rückstand geraten sei. Außerdem seien im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens die bisher nach § 24 Abs 1 SGB IV festgesetzten Säumniszuschläge auf die Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 2 SGB IV angerechnet worden. Gründe für eine noch günstigere Ermessensentscheidung lägen nicht vor.
Der Kläger macht zur Begründung seines Anfechtungsbegehrens gegen den Bescheid vom 21. Februar 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1989 geltend, die Beklagte dürfe für die Dauer der Masseunzulänglichkeit Säumniszuschläge überhaupt nicht erheben. Als Konkursverwalter sei er kraft Gesetzes gehalten, die Gläubiger so schnell wie möglich zu befriedigen. Solange die vorhandene Masse dies jedoch nicht ermögliche, verzögere er die Zahlung während dieser Zeit nicht schuldhaft. An seinen Pflichten ändere auch die Funktion der Säumniszuschläge als standardisierter Mindestschadensausgleich und insbesondere als Druckmittel auf einen säumigen Schuldner nichts.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen, die - vom SG zugelassene - Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg: Der Kläger habe die Säumniszuschläge auch für die Zeit nach Konkurseröffnung zu entrichten. Die Beklagte habe von ihrem Ermessen auch keinen sachwidrigen Gebrauch gemacht, auch wenn sie diese Entscheidung - zulässigerweise - erst im Widerspruchsbescheid ausreichend begründet habe. ihre Erwägung, daß die Säumniszuschläge zum Ausgleich erhoben würden, entspreche dem Zweck des Gesetzes. Die im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens in der Regel bestehende anfängliche Masselosigkeit sei kein Merkmal, das die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen müsse; im übrigen seien Besonderheiten oder "relevante Umstände des Einzelfalles ", die eine andere Ermessensentscheidung der Beklagten erfordert hätten, nicht ersichtlich.
Der Kläger wiederholt zur Begründung seiner - vom Landessozialgericht (LSG) zugelassenen - Revision sein bisheriges Vorbringen.
Er beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. März 1990 und das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 11. September 1989 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1989 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Die angefochtenen Bescheide und die Urteile der Vorinstanzen sind fehlerhaft, weil die Beklagte in diesen Bescheiden die Erfordernisse, die an eine Ermessensentscheidung iS des § 24 Abs 2 SGB IV zu stellen sind, nicht erfüllt hat.
Die Beklagte ist zwar grundsätzlich befugt, Säumniszuschläge zu erheben. Das Recht hierzu ergibt sich aus § 3 Abs 2 der VO über die Umlage zur Aufbringung der Mittel für die produktive Winterbauförderung (Winterbau-UmlV) iVm § 179 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und § 24 SGB IV. Denn nach § 24 Abs 2 SGB IV kann die Beklagte, die die Umlagen einzuziehen hat, für Umlagen, die länger als drei Monate fällig sind, für jeden angefangenen Monat einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 vH der rückständigen Umlagen erheben.
Nach den Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) war die Gemeinschuldnerin mit der Zahlung der bestandskräftig festgestellten Umlageforderungen länger als drei Monate rückständig. Denn nach § 3 Abs 1 Winterbau-UmlV wurden die Umlagebeträge am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgte, für den der Lohn zu zahlen war. Die Beklagte konnte mithin für die rückständigen Umlageforderungen ab 27. August 1987 Säumniszuschläge erheben.
Die Vorinstanzen sind auch zu Recht davon ausgegangen, daß die Erhebung von Säumniszuschlägen durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Umlageschuldnerin nicht ausgeschlossen worden ist. Auch die nach dem Insolvenzereignis anfallenden Säumniszuschläge sind Masseschulden iS von § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst e) KO (BSGE 52, 42, 44; 56, 55, 60; BSG SozR 7910 § 59 Nr 13; BSG ZIP 1984, 1513, 1514; vgl zuletzt mwN Urteil vom 28. August 1990 - 2 RU 12/90). Aus der Formulierung des § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst e) KO ("wegen der Rückstände für die letzten sechs Monate vor der Eröffnung des Verfahrens") folgt, daß die Zuordnung zur Masse nur für die Hauptforderung zeitlich begrenzt wird, während die auf sie entfallenden Nebenforderungen auch darüber hinaus zu den Masseschulden im Sinne dieser Vorschrift gehören. Der erkennende Senat hält an dieser Rechtspr fest. Nur der Gesetzgeber kann an der bevorzugten Stellung der Säumniszuschläge im Konkursverfahren etwas ändern (vgl dazu den Entw einer Insolvenzordnung des Bundesministers der Justiz, BAnz 1989, Beil 227a, 1-370).
In der Erhebung von Säumniszuschlägen nach Konkurseröffnung liegt auch kein Verstoß gegen den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 1984 (ZIP 1984, 1513, 1514) ausgesprochen, daß Säumniszuschläge einerseits dazu dienen, den Trägern der Sozialversicherung einen gesetzlich standardisierten Mindestschadensausgleich zu gewähren. Die Säumniszuschläge haben ferner den Zweck, auf den Schuldner Druck auszuüben. Diese gesetzliche Regelung erfüllt den Zweck, den Bedürfnissen des Einzelfalles besser gerecht zu werden als die bisherige Regelung in der Reichsversicherungsordnung (RVO) (vgl ua § 397a). Sie stellt gegenüber der Verzinsung eine Vereinfachung der Rechtslage dar (vgl dazu BT-Drucks 7/4122, S 34). Immer aber sind die Umstände des Einzelfalles für die Ermessensausübung gemäß § 24 SGB IV maßgeblich.
Die Funktion des § 24 SGB IV, insbesondere die Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers, muß sich im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens zwangsläufig ändern. Zwar kann die Druckfunktion auch im Konkursverfahren gegenüber dem Konkursverwalter neben der Schadensausgleichfunktion zum Tragen kommen. So hat der 2. Senat des BSG in den Urteilen vom 24. Februar 1988 - 2/9b RU 48/87 und BSGE 63, 67, 70 entschieden, daß dann, wenn nach Eröffnung des Konkursverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit (§ 102 KO) Mittel zur Deckung der vorweg aus der Konkursmasse zu berücksichtigenden Massekosten und Masseschulden bei Konkurseröffnung vorhanden sind oder wenn der Konkursmasse nachträglich derartige Mittel zufließen, der Konkursverwalter dann nach § 57 KO für eine Vorwegbefriedigung sorgen muß. Selbst wenn die Masse zur vollständigen Befriedigung der Massegläubiger nicht ausreicht, ist nach der Rechtspr von ihm eine Befriedigung nach der in § 60 Abs 1 KO vorgeschriebenen Reihenfolge und Quote durchzuführen. Deshalb kann auch der Konkursverwalter mit der Erhebung von Säumniszuschlägen angehalten werden, das Verfahren zügig abzuwickeln und die Massegläubiger umgehend, gegebenenfalls entsprechend der in § 60 Abs 1 KO festgelegten Rangfolge und Quote zu befriedigen oder wenigstens, wenn eine Mindestquote sicher ist, Abschlagszahlungen in Höhe der Mindestquote zu leisten (Urteil des 2. Senats des BSG vom 28. August 1990 - 2 RU 12/90).
Das Druckmittel der Säumniszuschläge wird auch nicht durch die Haftungsregelung des § 82 KO entbehrlich. Denn der Konkursverwalter hat nur in den Fällen einer schuldhaften Pflichtverletzung zu haften, während für die Zuschläge nach § 24 SGB IV bereits die Säumnis ausreicht. Ebensowenig ist insoweit die Rechtspr des BFH einschlägig, nach der die Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 240 Abgabenordnung (AO 1977) (AO 77) jeden Sinn verliert, wenn die Ausübung eines Druckes auf den Steuerschuldner wegen seiner Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist. Denn zwischen den Säumniszuschlägen des Steuerrechts und denen des Sozialrechts bestehen Unterschiede (vgl BSG, Urteil vom 23. Oktober 1987 - 12 RK 11/85 -, ZIP 1988, 984 ff). Vor allem läßt aber der Umstand, daß Säumniszuschläge im Sozialrecht anders als im Steuerrecht Masseschulden sind und damit Vorrang vor den Konkursforderungen genießen, einen Vergleich nicht zu (vgl auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung, 13. Aufl, RdNr 1 zu § 240).
Der Anspruch auf Säumniszuschläge steht aber auch während des Konkursverfahrens im Ermessen des Versicherungsträgers (BSGE 63, 67, 71 mwN). Nach § 24 Abs 2 SGB IV ist ihm dabei ein Ermessensspielraum allein darüber gewährt, ob er überhaupt Säumniszuschläge erheben will, während § 24 Abs 1 SGB IV einen Ermessensspielraum auch darüber eröffnet, ob die Höchstgrenze von 2 vH ausgeschöpft werden soll (BSGE 63, 67, 72 f mwN). Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens setzt nicht nur voraus, daß die Behörde von ihrem Ermessen überhaupt Gebrauch macht, erforderlich ist darüber hinaus auch, daß das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 14. Juni 1984 aaO; vom 20. Juli 1988 - 12 RK 53/86 - ZIP 1988, 1342 ff; BSGE 64, 24, 27). Demgemäß muß die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nur ergeben, daß die Beklagte überhaupt eine Ermessensentscheidung treffen wollte. Sie muß vielmehr diejenigen Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Beklagte bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (vgl § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X; BSGE 59, 157, 170). Die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern. Das Gericht hat lediglich zu untersuchen, ob die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 54 Abs 2 Satz 2 SGG).
Diesen Anforderungen werden die angefochtenen Bescheide nicht gerecht. Der Bescheid vom 21. Februar 1989 enthält keinerlei Ermessenserwägungen. Das allein führt jedoch noch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Denn wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat, ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 SGG). Mängel, die dem ursprünglichen Verwaltungsakt anhaften, können durch das Widerspruchsverfahren geheilt werden. Ausdrücklich sieht § 41 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 SGB X deshalb vor, daß eine Verletzung der Begründungspflicht unbeachtlich ist, wenn die erforderliche Begründung bis zum Abschluß des Vorverfahrens nachgeholt wird (s dazu auch BSG SozR 3 - 1300 § 45 Nr 2).
Die Beklagte hat aber auch in ihrem Widerspruchsbescheid vom 25. April 1989 das Ermessen für die Erhebung der Säumniszuschläge für die Zeit nach Konkurseröffnung nicht hinreichend ausgeübt. Die Erwägung, daß der Gemeinschuldner bereits vor der Eröffnung des Konkursverfahrens mit der Zahlung der Beiträge wiederholt in Rückstand geraten war, rechtfertigt die Erhebung von Säumniszuschlägen gegenüber dem Konkursverwalter nicht. Die weitere Begründung, daß die Masseunzulänglichkeit keinen "anerkennenswerten Grund" für das Absehen von der Erhebung der Säumniszuschläge darstelle, mag zwar für sich gesehen darauf hindeuten, daß die Beklagte der zutreffenden Meinung sein konnte, im Interesse der Solidargemeinschaft nicht auf den gesetzlich standardisierten Mindestschadensausgleich verzichten zu können. Dies allein genügt zur ordnungsgemäßen Ermessensausübung jedoch nicht. Die Ermessenserwägungen haben sich, da auch die Druckausübung den Säumniszuschlägen immanent ist, auch darauf zu erstrecken, ob eine solche Zwangsmaßnahme überhaupt Erfolg haben kann. Denn bei Säumniszuschlägen, die gegenüber dem Konkursverwalter für die Zeit nach Konkurseröffnung erhoben werden, darf nicht außer Betracht bleiben, daß dieser die durch das Konkursverfahren verursachte weitere Verzögerung der Zahlung nur im Rahmen der ihm von der KO eingeräumten Möglichkeiten beeinflussen kann. So sind selbst Masseschulden und Massekosten erst dann zu befriedigen, wenn feststeht, daß die Konkursmasse zu deren vollständiger Befriedigung ausreicht. Andernfalls hat die Befriedigung nach der Rangordnung und der Quote des § 60 Abs 1 KO zu erfolgen (Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl, RdNr 1a zu § 57; BSG, Urteil vom 28. August 1990 - 2 RU 12/90 - = HV Info 1990, 2176).
Wendet der Konkursverwalter gegenüber der Beklagten - wie geschehen - Masselosigkeit ein, wird in aller Regel der Zweck der Druckausübung jedenfalls für die Dauer der Massunzulänglichkeit ins Leere gehen. Erhebt die Beklagte - wie hier - gleichwohl Säumniszuschläge, handelt sie grundsätzlich ermessensfehlerhaft. Eine andere Beurteilung ließe sich nur dann rechtfertigen, wenn die Masselosigkeit auf eine zögerliche Handlungsweise des Konkursverwalters zurückzuführen wäre und aufgrund dessen die Masseschulden verspätet befriedigt werden könnten. Anhaltspunkte dafür, die in die Ermessenserwägung in Blickrichtung auf die Druckausübung einfließen müßten, bestehen indessen nicht. Jedenfalls enthalten die angefochtenen Bescheide keine entsprechenden Hinweise.
Der erkennende Senat verkennt nicht, daß diese Ermessensabgrenzung regelmäßig zur Folge hat, daß die Erhebung von Säumniszuschlägen gegen den Konkursverwalter für die Zeit nach Eröffnung des Konkurses jedenfalls für die notwendige Dauer der Masselosigkeit in der Regel nicht in Betracht kommt. Damit stimmt auch die Rechtspr des 2. Senats des BSG (aaO) überein, zumal dieser in dem Urteil vom 28. August 1990 - 2 RU 12/90 - ausdrücklich klargestellt hat, daß er bei der in dem Urteil vom 24. Februar 1988 (SozR 2100 § 24 Nr 5) getroffenen Entscheidung auf die Besonderheit des konkreten Einzelfalles abgehoben habe. Damit hat der 2. Senat zugleich bestätigt, daß die Druckfunktion, die untrennbar mit dem Säumniszuschlag verknüpft ist, realiter auch zum Tragen kommen muß. Aufgrund dessen erlaubt es § 24 SGB IV in der Regel nicht, vom Konkursverwalter während der tatsächlich vorhandenen Masseunzulänglichkeit Säumniszuschläge zu fordern. Daß damit der standardisierte Mindestschadensausgleich nicht verwirklicht werden kann, muß bei der derzeitigen Gesetzeslage hingenommen werden. Nur der Gesetzgeber kann insoweit eine Änderung herbeiführen.
Fundstellen