Entscheidungsstichwort (Thema)

BU

 

Orientierungssatz

Zur Verweisbarkeit eines Fahrhauers.

 

Normenkette

RKG § 46 Abs. 2 S. 2; RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1957-02-23

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 10.04.1973; Aktenzeichen L 15 Kn 86/72)

SG Dortmund (Entscheidung vom 07.06.1972; Aktenzeichen S 23 Kn 111/70)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. April 1973 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Der 1920 geborene Kläger war im Bergbau von 1957 bis 1967 als Fahrhauer beschäftigt, war in der Folge wiederholt arbeitsunfähig krank und arbeitete in den Jahren von 1970 bis 1972 in der Stabsstelle einer Zeche als Angestellter.

Seinen 1969 zum wiederholten Mal gestellten Antrag auf Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit dem streitigen Bescheid vom 24. September 1969 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1970 ab, bewilligte ihm jedoch mit weiterem Bescheid vom 14. Januar 1971 die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit.

Die bereits gegen den Bescheid vom 24. September 1969 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) unter Verneinung von Berufsunfähigkeit abgewiesen (Urteil vom 7. Juni 1972). Mit der angefochtenen Entscheidung vom 10. April 1973 hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG sowie den streitigen Bescheid abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 1. Januar 1969 bis 31. März 1970 und ab 1. März 1972 anstelle der Bergmannsrente Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. In der Begründung heißt es, mit Ausnahme der Zeit, in der der Kläger in der Stabsstelle einer Zeche als Angestellter beschäftigt gewesen sei, sei dieser berufsunfähig. Er könne aus gesundheitlichen Gründen weder körperlich schwere Tätigkeiten noch Arbeiten überwiegend im Gehen und Stehen verrichten. Deshalb scheide eine Verweisung auf die Tätigkeit eines Hängebank- oder Brückenaufsehers, eines Platz-, Wasch-, Wiege- oder Holzmeisters aus. Auf tariflich nicht erfaßte Tätigkeiten als Staubkarteiführer, in der Arbeiterannahme, im Fehlschichtenbüro, im Büro des Sicherheitsbeauftragten, in der Wohnungsverwaltung oder in der Stabsstelle (Wirtschaftsbüro) könne der Kläger nur verwiesen werden, wenn er einen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich innehätte; solche Arbeitsstellen stünden ehemaligen Aufsichtspersonen nur im eigenen Beschäftigungsbetrieb unter dem Gesichtspunkt betrieblicher Fürsorge zur Verfügung. Für die tariflich in der Gruppe K 2 erfaßten Stellen der kaufmännischen Angestellten besitze der Kläger nicht die erforderliche Ausbildung. Eine Stelle der Gruppe K 1 für kaufmännische Angestellte sei ihm sozial nicht zumutbar. Entsprechendes gelte für die Gruppe der technischen Angestellten über Tage; an der Ausübung einer Tätigkeit der Gruppe 2 der technischen Angestellten über Tage hinderten den Kläger die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten oder seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Mit der zugelassenen Revision tritt die Beklagte diesem Urteil entgegen. Sie ist der Auffassung, der Kläger könne sehr wohl auf die Tätigkeiten eines kaufmännischen Angestellten nach der Tarifgruppe 2 verwiesen werden. Insbesondere komme für den Kläger nach seinen beruflichen Fähigkeiten eine Arbeit in der Schichtzettelkontrolle, im Büro des Sicherheits- oder Staubbeauftragten, in der Materialbestellung und bei der Überwachung der eingesetzten und in Reserve befindlichen Maschinen zumutbar in Betracht.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 7. Juni 1972 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er wiederholt im wesentlichen die Begründung der angefochtenen Entscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne einer Zurückverweisung der Streitsache an die Vorinstanz begründet.

Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes - RKG - (= § 1246 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als auf die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt nach Satz 2 aaO zunächst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen. Das bedeutet, daß der Versicherte weder in gesundheitlicher Hinsicht noch in seinem Wissen und Können objektiv überfordert werden darf; er kann also nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, zu deren Verrichtung er gesundheitlich objektiv imstande und nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen objektiv fähig ist. Zu Recht hat es daher das LSG abgelehnt, den nach seinen gesundheitlichen Verhältnissen nur noch zu körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten überwiegend in geschlossenen Räumen fähigen Kläger auf die nach seinen - des LSG - unangegriffenen Feststellungen im Freien zu verrichtenden oder mit schwerer körperlicher Beanspruchung verbundenen Tätigkeiten eines Vorarbeiters oder Aufsehers im bergbaulichen Übertagebetrieb, als Hängebank- oder Brückenaufseher, als Platz-, Wasch-, Wiege- oder Holzmeister zu verweisen. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das LSG den Kläger nicht auf die Arbeiten der Gruppe 3 (43) der kaufmännischen Angestellten nach der Anlage A zum Manteltarifvertrag (MTV) für die Angestellten des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaues in der ab 1. Februar 1967 gemäß Tarifvertrag (TV) vom 20. Januar 1967 geltenden Fassung verwiesen hat. Nach den aaO gegebenen Begriffsbestimmungen handelt es sich bei dieser Angestelltengruppe um Arbeitnehmer, die Arbeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, wie sie im allgemeinen durch eine abgeschlossene Lehre als Industriekaufmann oder in einem gleichwertigen Lehrberuf vermittelt werden; diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine Ausbildung für einen anerkannten kaufmännischen Anlernberuf mit nachfolgender, in der Regel mindestens zweijähriger Bürotätigkeit oder durch eine Bürotätigkeit von insgesamt in der Regel mindestens fünf Jahren erworben werden. Es liegt auf der Hand, daß der vom Hauer zum Fahrhauer aufgestiegene Kläger diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht besitzt. Entsprechendes gilt für die Gruppe 3 (13) der technischen Angestellten über Tage nach der ab 1. Juni 1970 geltenden Fassung der Anlage A zum vorbezeichneten MTV; in ihr und in den entsprechenden Berufsbildern der "Meistergruppen" A und B des vordem gültig gewesenen Berufsgruppenkataloges der technischen Angestellten über Tage sind - soweit die gesundheitlichen Kräfte des Klägers ausreichen - Tätigkeiten erfaßt, die von Angestellten mit Meister- oder gleichwertigen Kenntnissen, über die der Kläger nicht verfügt, ausgeübt werden.

Nach § 46 Abs. 2 Satz 2 RKG umfaßt der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, weiterhin alle Tätigkeiten, die ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Besonderes Gewicht hat mithin der bisherige Beruf (Hauptberuf), d. h. die Bedeutung dieses Berufes im Betrieb und die an ihn zu stellenden besonderen, d. h. positiv zu bewertenden Anforderungen. In der Regel finden diese Merkmale ihren Ausdruck in der tariflichen Einstufung (so der erkennende Senat in BSG 31, 106 = SozR Nr. 80 zu § 1246 RVO; SozR Nrn. 17, 25 und 26 zu § 46 RKG und Nr. 103 zu § 1246 RVO).

In diesem Sinne nicht zumutbar sind dem Kläger, wie das LSG richtig ausgeführt hat, die Arbeiten der Gruppe 1 (41) der kaufmännischen Angestellten der Anlage A zum oben bezeichneten MTV. Zu dieser Gruppe zählen Bürohilfskräfte, die überwiegend schematische Arbeiten verrichten, für die eine kaufmännische Berufsausbildung nicht erforderlich ist, wie z. B. einfache Abschreibearbeiten oder Abheften von Schriftgut. Es handelt sich hiernach um Tätigkeiten, deren Stellenwert in einem bergbaulichen Betrieb deutlich geringer ist als derjenige eines Fahrhauers, also eines technischen Mitarbeiters, der aus dem Beruf des Hauers hervorgegangen ist und diesen infolge zusätzlich erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten in der betrieblichen Bedeutung überragt. Die erheblich geringere betriebliche Bedeutung des kaufmännischen Angestellten nach der Gruppe 1 (41) im Verhältnis zum Fahrhauer belegt auch die tarifliche Einstufung: Dieser gehört in die Berufsgruppe 1 (01) der technischen Angestellten unter Tage nach der Anlage A aaO, die z. B. ab 1. August 1973 ein Mindestendgehalt von 1.806,- DM sowie eine Leistungszulage von 7 % des Tarifgehalts beziehen, während das Gehalt des kaufmännischen Angestellten über Tage der Gruppe 1 (41) ab dem gleichen Zeitpunkt 1.049,- DM ohne Leistungszulage beträgt.

Entgegen der Ansicht des LSG kann nicht ohne nähere Prüfung davon ausgegangen werden, daß Entsprechendes für die technischen Angestellten über Tage nach der Gruppe 1 (11) aaO gilt. Ihre relativ hohe tarifliche Einstufung, die z. B. vom 1. August 1973 an mit einem Mindestendgehalt ab vollendetem 18. Lebensjahr von 1.308,- DM deutlich höher liegt als die eines kaufmännischen Angestellten in einem anerkannten kaufmännischen Anlernberuf nach der Gruppe 2 (42) aaO (Mindestendgehalt 1.265,- DM), deutet auf ein erhebliches betriebliches Gewicht zumindest einzelner dieser Tätigkeiten hin. Es kann daher nicht genügen, die Unzumutbarkeit dieser Arbeiten auf die knappen Anhaltspunkte zu stützen, mit der in der Anlage A aaO das Tätigkeitsfeld dieser Angestellten umrissen wird. Zwar hat das LSG - ohne nähere Erörterung - auch auf eine Auskunft des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau vom 30. März 1972 verwiesen. Indessen ist diese Auskunft ebenfalls äußerst knapp, behandelt die Gruppe 1 (11) der technischen Angestellten über Tage trotz ihrer erheblich höheren tariflichen Einstufung ohne Differenzierung zusammen mit der Gruppe 1 (41) der kaufmännischen Angestellten und verweist im übrigen auf den tarifvertraglichen Berufsgruppenkatalog; das Rundschreiben des Unternehmensverbandes Nr. MZ 8 vom 26. Januar 1967, auf das die Auskunft Bezug nimmt, erläutert allein die tarifliche Neuregelung in bezug auf die kaufmännischen Angestellten.

Die Feststellungen des LSG reichen mithin nicht aus, um entscheiden zu können, ob der Kläger zumutbar auf die Tätigkeiten der tarifvertraglichen Gruppe 1 (11) der technischen Angestellten über Tage verwiesen werden kann. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und dem LSG durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu der Prüfung zu geben, ob von der genannten Tarifgruppe technische Tätigkeiten erfaßt werden, die einem ehemaligen Fahrhauer zugemutet werden können.

Zumutbar sind dem Kläger, wie auch das LSG anzunehmen scheint, die Arbeiten der Gruppe 2 (42) der kaufmännischen Angestellten aaO. In diese Gruppe sind tariflich die Angestellten eingeordnet, die gleichförmig wiederkehrende Büroarbeiten verrichten, welche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie im allgemeinen durch eine Ausbildung als Anlernling in einem anerkannten kaufmännischen Anlernberuf vermittelt werden; nach der ausdrücklichen Bestimmung in der Anlage A aaO können diese Kenntnisse auch durch eine andere gleichwertige Ausbildung von in der Regel mindestens drei Jahren erworben sein. Dauer und Umfang der für einen Angestellten dieser Gruppe erforderlichen Berufsausbildung bzw. langjährigen Berufserfahrung belegen, daß es sich um Arbeiten handelt, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb immerhin so erhebliches Gewicht haben, daß sie einem aus dem Hauerberuf zum Fahrhauer aufgestiegenen Bergmann ohne Beeinträchtigung der erreichten sozialen Stellung zugemutet werden können.

Zu Recht hat daher das LSG den Kläger auf die zumindest in diese Angestelltengruppe fallenden Tätigkeiten als Staubkarteiführer, in der Arbeiterannahme, im Fehlschichtenbüro, im Büro des Sicherheitsbeauftragten, in der Wohnungsverwaltung oder in der Stabsstelle (Wirtschaftsbüro) verwiesen. Diese Tätigkeiten können in der Regel nur Angestellte verrichten, die gründliche Kenntnisse und Erfahrungen über Arbeitsbedingungen und Arbeitsablauf in einem bergbaulichen Betrieb haben. Solche Kenntnisse hat ein Fahrhauer auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit in ausreichendem Maße gewonnen. Andererseits erfordern die genannten Tätigkeiten keine ausgeprägten kaufmännischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie fallen damit zumindest unter die Tarifgruppe 2 (42) der kaufmännischen Angestellten; die Auffassung des LSG, daß sie tariflich nicht erfaßt seien, trifft mithin nicht zu.

Das LSG meint allerdings, auf diese zumutbaren Tätigkeiten könne der Kläger gleichwohl nur verwiesen werden, wenn er einen solchen Arbeitsplatz tatsächlich innehätte. Diese Auffassung begründet das LSG damit, daß nach den Ergebnissen der von ihm in einer Reihe gleichliegender Streitsachen gepflogenen Beweisaufnahme derartige Arbeitsplätze praktisch nur ehemaligen Aufsichtspersonen "im eigenen Betrieb" unter dem Gesichtspunkt betrieblicher Fürsorge zur Verfügung stünden. Es trifft zu, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. SozR Nr. 22 zu § 46 RKG) Arbeitsplätze, die speziell zu dem Zweck geschaffen worden sind, Angehörige des eigenen Unternehmens unterzubringen, die für ihren eigentlichen Beruf untauglich geworden sind, für eine "hypothetische und generelle Verweisung" im Rahmen des § 46 RKG auszuscheiden haben, weil sie dem Wettbewerb am Arbeitsmarkt nicht zugänglich sind. Entgegen der Annahme des LSG handelt es sich bei den genannten Tätigkeiten nicht um zum Zwecke der Unterbringung grubenuntauglicher Betriebsangehöriger eigens geschaffene Arbeitsplätze, sondern um in einem bergbaulichen Betrieb notwendig anfallende, vollwertige Bürotätigkeiten. Eine Verweisung auf sie ist daher sehr wohl möglich. Es kann fernerhin nicht gebilligt werden, daß das LSG dem Kläger zwar eine Vielzahl verschiedenartiger Tätigkeiten für zumutbar hält, jedoch einzelne dieser Tätigkeiten aus dem Verweisungsfeld mit der Begründung ausscheidet, sie seien nicht in nennenswerter Zahl vorhanden. Ob dem Kläger Arbeitsplätze in praktisch nicht nur bedeutungsloser Zahl zur Verfügung stehen, kann naturgemäß nur unter Berücksichtigung aller ihm zumutbaren Tätigkeiten entschieden werden, wobei die gegebenenfalls nur geringe Zahl der für die in Frage stehenden Tätigkeiten befähigten Interessenten nicht unberücksichtigt bleiben darf. Außerdem muß grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß es für einen Versicherten, der vollschichtig tätig sein kann, Arbeitsplätze für Tätigkeiten, die tariflich erfaßt sind, in nennenswerter Zahl gibt. Ausnahmen könnten nur in besonders liegenden Fällen anerkannt werden (vgl. dazu den erkennenden Senat in SozR Nr. 108 zu § 1246 RVO).

Mit dem LSG ist weiter davon auszugehen, daß dem Kläger eine Tätigkeit der Gruppe 2 (12) der technischen Angestellten über Tage nach der Anlage A zum MTV aaO zumutbar ist. Indessen hat das LSG insoweit ohne Beanstandung durch die Beklagte festgestellt, daß der Kläger, soweit er in diese Gruppe fallende Tätigkeiten nach seinen beruflichen Fähigkeiten zu verrichten imstande wäre, hierzu in gesundheitlicher Hinsicht nicht geeignet ist.

Was die rechtlich mögliche Verweisung des Klägers auf Tätigkeiten außerhalb des Bergbaues betrifft, so reichen die Feststellungen des LSG ebenfalls nicht aus, um eine abschließende Entscheidung zu treffen. Das Berufungsgericht hat sich damit begnügt, unter Bezug auf einen in einem anderen Verfahren gehörten berufstechnischen Sachverständigen auszuführen, daß "für grubenuntaugliche Aufsichtspersonen nur das Baugewerbe in Betracht" komme. Soweit das LSG damit etwa hat zum Ausdruck bringen wollen, daß der Kläger damit nur auf eine beaufsichtigende Tätigkeit außerhalb des Bergbaues verwiesen werden könne, kann dem aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. z. B. SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO), erlaubt § 46 Abs. 2 RKG (= § 1246 Abs. 2 RVO) nicht nur eine Verweisung auf dem bisherigen Beruf artverwandte, sondern auch auf berufsfremde Tätigkeiten, soweit sie der Versicherte nach seinen gesundheitlichen Kräften und beruflichen Fähigkeiten verrichten kann; der betriebliche Stellenwert dieser Tätigkeiten muß freilich der Bedeutung des bisherigen Berufes angemessen entsprechen. Diesen Anforderungen können bei einem ehemaligen Fahrhauer auch Tätigkeiten genügen, die nicht beaufsichtigender Natur sind. Das LSG wird daher nach Zurückverweisung auch in dieser Richtung die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

Nach allem war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu entscheiden wie geschehen und der Kostenausspruch der Endentscheidung vorzubehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651172

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