Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtleistung wegen Berufsunfähigkeit. Überschneidung mit Krankengeld. Ersatzansprüche des Versicherungsträgers
Orientierungssatz
Ein Versicherungsträger kann den Übergang einer Gesamtleistung wegen Berufsunfähigkeit wegen des gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld unter der Voraussetzung des RVO § 183 Abs 5 gegen den Rentenberechtigten geltend machen. Diese ist nur erfüllt, wenn die Gesamtleistung wegen Berufsunfähigkeit während des Bezuges von Krankengeld zugebilligt worden ist. Zeitpunkt der Zubilligung der Rente ist jedoch nicht erst der Zeitpunkt des Erlasses des Rentenfeststellungsbescheides und auch nicht der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles, sondern der Rentenbeginn, der sich aus RKG § 82 ergibt und nicht der nach den §§ 40 Abs 1, 41 RKG hinaus geschobene Beginn der Rente.
Normenkette
RVO § 183 Abs. 5; RKG §§ 20, 40 Abs. 1, §§ 41, 84; RVO § 1259 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 23.04.1969) |
Tenor
Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23. April 1969 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, die Rentennachzahlung für die Zeit vom 22. Juni 1967 bis 31. Oktober 1967 in Höhe von 1.089,62 DM an den Kläger auszuzahlen und das Krankengeld für die Zeit vom 11. September 1967 bis 6. Januar 1968 ohne Anrechnung der Gesamtleistung wegen Berufsunfähigkeit an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Auszahlung der von der Beklagten einbehaltenen Rentennachzahlung für die Zeit vom 22. Juni 1967 bis 31. Oktober 1967 in Höhe von 1089,62 DM und das ungekürzte Krankengeld vom 11. September 1967 bis 6. Januar 1968.
Der Kläger war seit dem 1. April 1967 arbeitsunfähig krank. Die Beklagte gewährte ihm Krankengeld für die Zeit vom 2. April 1967 bis 23. Mai 1967 und vom 22. Juni 1967 bis 6. Januar 1968. Vom 24. Mai 1967 bis 22. Juni 1967 führte sie ein Heilverfahren durch und zahlte während dieser Zeit das Übergangsgeld. Mit Bescheid vom 19. September 1967 stellte die Beklagte bei dem Kläger Berufsunfähigkeit vom 8. April 1967 an fest. Sie nahm an, der Rentenanspruch bestehe dem Grunde nach vom 1. April 1967 an; die Rente beginne nach § 41 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) aber erst mit Beendigung der Heilmaßnahmen, also am 22. Juni 1967. Für die Zeit vom 1. April 1967 bis zum 21. Juni 1967 bestehe ein Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe von 964,60 DM. Diesen Betrag behielt die Beklagte ein, da der Kläger für denselben Zeitraum Krankengeld in Höhe von 995,96 DM erhalten hatte. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 20. September 1967 die Gesamtleistung wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 22. Juni 1967 an fest. Die Rentennachzahlung für die Zeit vom 22. Juni 1967 bis zum 31. Oktober 1967 in Höhe von 1089,62 DM wurde "zur Befriedigung von Ersatzansprüchen" einbehalten. In der Zeit vom 11. September 1967 bis zum 6. Januar 1968 rechnete die Beklagte die Gesamtleistung wegen Berufsunfähigkeit auf das Krankengeld an. Mit Bescheid vom 15. November 1967 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 4. Oktober 1967 auf Auszahlung der einbehaltenen Rentennachzahlung ab, weil der Rentenanspruch nach § 183 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) insoweit auf sie übergegangen sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Widerspruchsstelle der Beklagten am 15. Februar 1968 zurück.
Das mit der Klage angerufene Sozialgericht (SG) hat die Beklagte am 23. April 1969 unter Aufhebung der Bescheide vom 15. November 1967 und 15. Februar 1968 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 22. Juni 1967 bis zum 6. Januar 1968 Krankengeld und Berufsunfähigkeitsrente nebeneinander ungekürzt zu gewähren und einen dahingehenden Bescheid zu erteilen. Das SG hat die Berufung zugelassen. In der Urteilsbegründung hat es ausgeführt, die Gesamtleistung wegen Berufsunfähigkeit sei nicht während des Bezuges von Krankengeld zugebilligt worden. Sowohl Rentenanspruch als auch Anspruch auf Krankengeld seien am 22. Juni 1967 entstanden. Bei Zubilligung der Rente habe der Kläger also Krankengeld noch nicht bezogen. Der Kläger habe also neben dem Anspruch auf die Gesamtleistung wegen Berufsunfähigkeit einen Anspruch auf das ungekürzte Krankengeld.
Die Beklagte hat das Urteil mit schriftlicher Einwilligung des Klägers mit der Sprungrevision angefochten. Sie ist der Ansicht, Rentenbeginn im Sinne des § 183 Abs. 5 RVO sei nicht der sogenannte fiktive, sondern der durch § 41 RKG aufgeschobene tatsächliche Rentenbeginn, also der 22. Juni 1967. Das Krankengeld habe aber schon früher, nämlich am 2. April 1967 begonnen. Zwar entfalle nach § 183 Abs. 6 RVO das Krankengeld während des Bezuges von Übergangsgeld. Das bedeute aber nicht, daß der Anspruch auf Krankengeld während dieser Zeit ganz untergehe. Vielmehr bleibe er dem Grunde nach und unter Umständen auch in Höhe der Differenz zwischen Übergangsgeld und dem höheren Krankengeld bestehen. Im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 22. Juni 1967 habe der Anspruch auf Krankengeld also bereits bestanden, so daß der Rentenanspruch in Höhe des Krankengeldes auf die Beklagte als Träger der Krankenversicherung übergegangen sei und einbehalten werden durfte. Eine andere Auslegung des § 183 Abs. 5 RVO führe zu dem Ergebnis, daß aus demselben Versicherungsfall zwei Leistungen ungekürzt nebeneinander zu gewähren seien. Das aber wolle die Vorschrift verhindern.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig.
II
Obwohl Klageantrag und Tenor des angefochtenen Urteils den Anschein erwecken, es handele sich um einen einheitlichen Streitgegenstand, nämlich um die Höhe des Krankengeldes für die Zeit vom 22. Juni 1967 bis zum 6. Januar 1968, betrifft die Sprungrevision tatsächlich zwei voneinander verschiedene Streitgegenstände. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe die Rentennachzahlung für die Zeit vom 22. Juni 1967 bis zum 31. Oktober 1967 nicht einbehalten dürfen, weil Krankengeld und Rente ungekürzt nebeneinander zu gewähren seien, handelt es sich nicht um die Höhe des Krankengeldes, das ja in voller Höhe ausgezahlt worden ist, sondern um den Anspruch des Klägers auf die Rente für die Zeit vom 22. Juni 1967 bis zum 31. Oktober 1967. Das Rechtsmittel betrifft insoweit Rente für abgelaufene Zeiträume im Sinne des § 146 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), so daß die Berufung nach dieser Vorschrift ausgeschlossen ist. Die Sprungrevision ist aber insoweit nach § 161 SGG statthaft, weil das Urteil des SG nach § 150 Nr. 1 SGG infolge Zulassung der Berufung mit der Berufung anfechtbar ist. Soweit der Kläger aber geltend macht, er habe einen Anspruch auf ungekürztes Krankengeld für die Zeit vom 11. September 1967 bis zum 6. Januar 1968, handelt es sich um die Höhe des Krankengeldes für diesen Zeitraum. Insoweit ist die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, weil es sich um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum von mehr als 13 Wochen handelt. Das Urteil ist also nicht erst nach § 150 SGG, sondern bereits nach § 143 SGG mit der Berufung anfechtbar. Obwohl die Sprungrevision insoweit nach § 161 SGG an sich nicht statthaft wäre, ist sie doch statthaft, weil die Beklagte auf die Notwendigkeit der Zulassung der Berufung vertrauen durfte (vgl. BSG Bd. 2 S. 135).
Die danach zulässige Sprungrevision der Beklagten ist aber nicht begründet. Das SG ist im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte während der gesamten streitigen Zeit die Gesamtleistung wegen Berufsunfähigkeit nicht auf das Krankengeld anrechnen durfte.
Die Voraussetzungen des nach § 20 RKG anwendbaren § 183 Abs. 5 RVO sind nicht erfüllt. Dem Klägers ist die Gesamtleistung wegen Berufsunfähigkeit nicht während des Bezuges von Krankengeld zugebilligt worden, sondern bereits früher. Zeitpunkt der Zubilligung der Rente ist nicht erst der Zeitpunkt des Erlasses des Rentenfeststellungsbescheides und auch nicht der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles, sondern im allgemeinen der Beginn der Rente, d. h. der Zeitpunkt, von dem an die Rente dem Versicherten zusteht (vgl. BSG Bd. 19 S. 28; Bd. 20 S. 135; Bd. 28 S. 117). Das ergibt sich aus dem Sinn dieser Vorschrift. Sie will einerseits verhindern, daß ein Versicherter neben der Gesamtleistung wegen Berufsunfähigkeit das volle Krankengeld erhält, das sich aus seinem höheren, vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bezogenen Arbeitsverdienst errechnet. Andererseits soll nach dieser Vorschrift derjenige Versicherte neben dem Anspruch auf die Gesamtleistung wegen Berufsunfähigkeit einen Anspruch auf das volle Krankengeld haben, dessen Krankengeld geringer ist, weil es sich aus einem Entgelt errechnet, das der Versicherte im Zustand der Berufsunfähigkeit erzielt hat. Dieser im Gesetzeswortlaut hinreichend zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers rechtfertigt es aber, in Fällen der vorliegenden Art nicht auf den durch die §§ 40 Abs. 1, 41 RKG hinausgeschobenen tatsächlichen Rentenbeginn abzustellen, sondern auf den in § 40 Abs. 1 Satz 2 RKG bezogenen Zeitpunkt, von dem an die Rente ohne Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen zu zahlen gewesen wäre, also auf den in § 82 RKG geregelten normalen Rentenbeginn. Das ist nämlich der Zeitpunkt, der auf den nach § 183 Abs. 5 RVO bedeutsamen Zustand der Berufsunfähigkeit Rücksicht nimmt, während der nach den §§ 40 Abs. 1, 41 RKG hinausgeschobene Zeitpunkt des Rentenbeginns von dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit unabhängig ist und von dem Versicherungsträger beeinflußt werden kann. Zwar hat es der Gesetzgeber in § 183 Abs. 5 RVO nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalles, sondern auf den Rentenbeginn abgestellt. Der Gesetzgeber ist dabei aber davon ausgegangen, daß der regelmäßige Rentenbeginn, auf den § 40 Abs. 1 Satz 2 RKG Bezug nimmt, von dem Eintritt des Versicherungsfalles abhängig ist. Der Senat ist durch die zitierten Entscheidungen nicht gehindert, es für § 183 Abs. 5 RVO auf diesen Zeitpunkt abzustellen; denn die zitierten Entscheidungen haben nicht diese Frage entschieden, sondern lediglich, daß es weder auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheides noch auf den Eintritt des Versicherungsfalles, sondern auf den Rentenbeginn ankommt. Der erkennende Senat folgt den zitierten Entscheidungen darin, daß mit der Zubilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit der Zeitpunkt des Rentenbeginns gemeint ist. Jedoch ist entscheidend der Rentenbeginn, der sich aus § 82 RKG ergibt und nicht der nach den §§ 40 Abs. 1, 41 RKG hinausgeschobene Beginn der Rente. Das haben die zitierten Entscheidungen weder ausgeschlossen noch ausschließen wollen. Der entscheidende Zeitpunkt, von dem an die Gesamtleistung wegen Berufsunfähigkeit ohne Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen nach § 82 RKG zu gewähren gewesen wäre, ist im vorliegenden Fall der 1. April 1967. Zwar hat der Kläger von diesem Zeitpunkt an nicht die Gesamtleistung wegen Berufsunfähigkeit, sondern Übergangsgeld bezogen. Das vorgezogene Übergangsgeld tritt aber an die Stelle einer an sich zu zahlenden Rente wegen Berufsunfähigkeit. Wegen der engen Verknüpfung der Rente wegen Berufsunfähigkeit mit dem vorgezogenen Übergangsgeld können die Leistungsverpflichtungen für die genannten Renten und das an ihre Stelle tretende vorgezogene Übergangsgeld nur einheitlich beurteilt und gehandhabt werden (SozR Nr. 19 zu § 1241 RVO). Tritt das vorgezogene Übergangsgeld also an die Stelle eines an sich bestehenden Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, so gebietet es der Sinn des § 183 Abs. 5 RVO für den Zeitpunkt der Zubilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit auf den Beginn des vorgezogenen Übergangsgeldes abzustellen, der mit dem regelmäßigen Rentenbeginn des § 82 RKG identisch ist.
Dem Kläger ist danach also die Gesamtleistung wegen Berufsunfähigkeit im Sinne des § 183 Abs. 5 RVO am 1. April 1967 zugebilligt worden. Zu diesem Zeitpunkt bezog der Kläger aber noch kein Krankengeld. Dabei kann man dahingestellt sein lassen, ob als Beginn des Krankengeldes der Zeitpunkt nach Wegfall des Übergangsgeldes, also der 22. Juni 1967 oder aber - wie die Beklagte es will - der Zeitpunkt zu gelten hat, von dem an dem Kläger erstmalig das durch das Übergangsgeld abgelöste Krankengeld bewilligt worden ist, denn auch dieser Zeitpunkt liegt nach dem 1. April 1967, wenn auch nur einen Tag später. Ist dem Kläger danach die Gesamtleistung wegen Berufsunfähigkeit nicht während des Bezuges von Krankengeld zugebilligt worden, so erlaubt § 183 Abs. 5 RVO es nicht, die Gesamtleistung wegen Berufsunfähigkeit auf das Krankengeld anzurechnen. Der Kläger hat vielmehr neben dem Anspruch auf die Gesamtleistung wegen Berufsunfähigkeit einen Anspruch auf das volle Krankengeld. Zwar führt auch diese Lösung zu dem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis, daß der Kläger neben der Gesamtleistung wegen Berufsunfähigkeit das volle Krankengeld erhält, das sich aus dem höheren Arbeitsentgelt errechnet, das der Kläger vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielt hat. Das wäre aber auch dann nicht anders, wenn die Beklagte keine Heilmaßnahmen durchgeführt hätte und das Übergangsgeld nicht zu zahlen gewesen wäre. Das dem Sinn des Gesetzes nicht entsprechende Ergebnis resultiert daraus, daß die Rente nach der bis zum 31. Dezember 1967 geltenden Fassung des § 82 RKG vom Beginn des Monats an zu gewähren war, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Das führte im allgemeinen dazu, daß bei gleichzeitigem Eintritt von Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit die Rente vor dem Krankengeld begann, so daß die Voraussetzungen des § 183 Abs. 5 RVO nicht vorlagen. Das hat sich aber seit dem 1. Januar 1968 geändert, weil die Rente nun mit Ablauf des Monats zu gewähren ist, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Das führt im allgemeinen dazu, daß bei gleichzeitigem Eintritt von Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit das Krankengeld vor der Rente beginnt, so daß nach § 183 Abs. 5 RVO das Krankengeld um die Rente zu kürzen ist. Das Ergebnis - Anwendbarkeit oder Unanwendbarkeit des § 183 Abs. 5 RVO - kann sich nicht dadurch ändern, daß der in § 82 RKG geregelte Rentenbeginn gemäß §§ 40 Abs. 1, 41 RKG wegen der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen und der Zahlung des Übergangsgeldes hinausgeschoben wird. Die Interessenlage im Sinne des § 183 Abs. 5 RVO ist in diesen Fällen die gleiche, als ob das Übergangsgeld nicht gezahlt worden wäre und die Rente schon zu dem in § 82 RKG geregelten Zeitpunkt begonnen hätte. Die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen und die Zahlung des Übergangsgeldes für eine Zeit, für die normalerweise Rente zu zahlen gewesen wäre, kann den Versicherten hinsichtlich der Höhe des Krankengeldes nicht schlechter und auch nicht besser stellen, als wenn diese Maßnahmen nicht durchgeführt worden wären. Hat die Beklagte dem Kläger aber nicht zuviel Krankengeld gezahlt, so war sie auch nicht berechtigt, die Rentennachzahlung einzubehalten.
Ebensowenig durfte die Beklagte für die Zeit vom 11. September 1967 bis zum 6. Januar 1968 das Krankengeld um die Gesamtleistung wegen Berufsunfähigkeit kürzen.
Die im Ergebnis unbegründete Revision der Beklagten muß daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat kann nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben.
Fundstellen