Beteiligte
Kläger und Revisionsbeklagter |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I.
Im September 1945 stellte Charlie G … (G.) einen Antrag auf Versorgung. In einem Arztbrief vom 11. März 1946 an Dr. S … schrieb Dozent Dr. W …, Neurologische Klinik Heidelberg, im Jahre 1944 hätte G. eine oberflächliche Verwundung am Hinterkopf, nach der Vorgeschichte aber doch mit einem erheblichen Trauma erlitten. Als Folgezustand dieser Verwundung hätten sich Anfälle von absenceartigem Charakter eingestellt. Es wäre nicht von der Hand zu weisen, daß die seinerzeit erlittene Hirnverletzung durch die Verwundung eine Aktivierung erfahren habe. In einem Befundbericht vom 14. März 1946 führte der Nervenarzt Dr. S … aus: G. hätte 1939/40 einen Unfall erlitten. Er wäre mit einem Elektrokarren gegen eine Säule gefahren und kurz bewußtlos gewesen. Nach einer Operation wegen eines Blutergusses unter der Kopfhaut hätte er sieben Monate im Krankenhaus gelegen. Bei der Verwundung am 9. Juni 1944 wäre G. am Arm und durch Splitter im Kopf verwundet worden, zwei Monate später wären Ohnmachten aufgetreten und später auch größere Krampfanfälle. Es wäre fast unmöglich festzustellen, welches der beiden Schädeltraumen die Anfälle bedinge. Immerhin wäre auffallend, daß die Anfälle zwei Monate nach der Verwundung aufgetreten sein sollen. Die Landesversicherungsanstalt Hessen (KB-Abteilung) und später das Versorgungsamt Darmstadt erkannten als Schädigungsfolgen an: Neigung zu Anfällen (Absencen) nach Granatsplitterverletzung am Hinterkopf, Granatsplitterverletzung am Hinterkopf, Granatsplitterverletzung linker Oberarm und linke Rückenseite - reizlos -.
Im Mai 1960 gelangte das Krankenblatt des Reservelazarettes Heidelberg und des Reservelazarettes Wiesloch zu den Versorgungsakten. Danach hatte G. bei einer Verwundung am 5. Juni und im Dezember 1943 keine Splitterverletzungen am Kopf erlitten. Das Versorgungsamt ließ daraufhin G. in der versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle Frankfurt/Main untersuchen und zog danach das Krankenblatt des Städtischen Krankenhauses Melsungen bei über die Behandlung des G. nach dem Unfall im Jahre 1939. Im Anschluß an eine erneute ärztliche Stellungnahme erließ das Versorgungsamt einen Berichtigungsbescheid vom 13. Juli 1962. Als Schädigungsfolgen blieben nur noch anerkannt: Reizlose Narben am linken Oberarm und auf der linken Rückenseite.
G. stellte am 27. Juli 1962 Antrag auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 3. März 1965 als Folge des Unfalles vom 21. August 1939 an: Leichte Wesensveränderung mit Konzentrations- und Kritikschwäche, Neigung zu Absencen. Sie gewährte G. vom 28. Juli 1962 an Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 60 v.H. Mit Schreiben vom 27. Juli 1962 hatte das Versorgungsamt bei der Beklagten einen Ersatzanspruch auf die zu erwartende Nachzahlung der Verletztenrente erhoben. In einem Schreiben vom 8. April 1965 machte das Versorgungsamt einen Ersatzanspruch hinsichtlich der vom 1. September 1945 bis Zum 27. Juli 1962 an G. erbrachten Versorgungsleistungen in Höhe von 10.277,87 DM geltend. Die Beklagte lehnte ab, da sie Geldleistungen an G. erst vom 28. Juli 1962 an zu gewähren habe.
Das Land Hessen hat am 22. August 1968 Klage erhoben.
Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 10. April 1970 die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte brauche nur die ihr nach Gesetz und Satzung obliegenden Leistungen zu erbringen und somit auch keinen Ersatz für die Zeit vor der Antragstellung zu leisten.
Auf die Berufung des Landes Hessen hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 16. Juli 1975 das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an das Land Hessen die G. in der Zeit vom 1. September 1945 bis zum 27. Juli 1962 gewährten Leistungen bis zur Höhe der gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung für den gleichen Zeitraum zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) solle der Rechtsgedanke des internen Leistungsausgleichs zwischen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern nicht dazu herangezogen werden, die Abwälzung von Leistungen zu fordern, die angesichts einer klaren Sach- und Rechtslage auf einem von Anfang an eindeutig dem Gesetz nicht entsprechenden Verwaltungshandeln beruhen. Folge man dieser vom BSG vorgenommenen Auslegung des in § 81b des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) normierten Ausgleichsanspruches, so wäre der hier erhobene Anspruch nicht begründet, weil dem Versorgungsamt Darmstadt von Anfang an hätte bekannt sein können und müssen, daß es keine Leistungsverpflichtung gegenüber G. hatte. Der Senat halte aber gleichwohl den Ausgleichsanspruch für begründet, da er für die vom BSG entwickelten Grundsätze keine Rechtsgrundlage sehe. Der in § 81b BVG normierte Ausgleichsanspruch gebe der Versorgungsverwaltung ohne jede Einschränkung einen Leistungsanspruch. Es komme, allein darauf an, daß sich nachträglich die Leistungspflicht eines anderen herausstelle. Nach dem § 81b BVG innewohnenden Rechtsgedanken dürfe der Ausgleichsanspruch allenfalls dann nicht geltend gemacht werden, wenn von Anfang an in Kenntnis der mangelnden Leistungspflicht geleistet worden sei. Dies könne aus einem allgemeinen, auch im öffentlichen Recht anwendbaren Rechtsgedanken, der positiv-rechtlich in den Vorschriften zum zivilen Bereicherungsrecht seinen Niederschlag gefunden habe, hergeleitet werden. Auch die von der Beklagten sonst erhobenen Einwände stünden dem Ausgleichsanspruch nicht entgegen. Nach § 1546 der Reichsversicherungsordnung (RVO) a.F. sei zwar der Anspruch des Verletzten gegen den Unfallversicherungsträger ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von zwei Jahren bei fehlender Feststellung von Amts wegen angemeldet werde. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte den Anspruch des G. diesem gegenüber für die Zeit vom 28. Juli 1962 an begrenzen durfte. § 81b BVG begründe einen selbständigen, dem klagenden Land originär zustehenden Anspruch, der unabhängig von dem Verhalten des Versicherten entstehe. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Anspruch auch nicht nach § 29 Abs. 3 RVO verjährt. Bei dem selbständigen und originären Ausgleichsanspruch gemäß § 81b BVG betrage die Verjährungsfrist vielmehr 30 Jahre.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt. Sie trägt vor: § 81b BVG setze voraus, daß der zum Ersatz herangezogene Sozialversicherungsträger Leistungen zu gewähren habe. Selbst wenn man jedoch dieser Auffassung nicht folgen wolle, stehe die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls im Gegensatz zu der Rechtsprechung des BSG, § 81b BVG könne nicht dazu herangezogen werden, solche Leistungen abzuwälzen, die angesichts einer klaren Sach- und Rechtslage auf einem von Anfang an eindeutig dem Gesetz nicht entsprechenden Verwaltungshandeln beruhten. Schließlich sei der Ausgleichsanspruch des Landes Hessen nach § 29 Abs. 3 RVO verjährt.
Die Beklagte beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Landes Hessen gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Das Land Hessen beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Es hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Der Ausgleichsanspruch nach § 81b BVG setze kein öffentliches Interesse voraus. Die finanzielle Situation des Unfallversicherungsträgers sei durch einen Ausgleichsanspruch nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt. Dem eigenständigen Anspruch nach § 81b BVG stehe nicht der Ablauf der Anmeldefrist entgegen. Ebenso liege keine ganz offensichtliche Fehlentscheidung vor, die nach der Rechtsprechung des BSG einem Anspruch nach § 81b BVG entgegenstehen könnte. Der Anspruch verjährte erst nach 30 Jahren. Die für den Ersatzanspruch auch § 43 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - SGB 1) vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I 3015) geltende Verjährungsfrist von vier Jahren gelte nicht für den Ausgleichsanspruch nach § 81b BVG, da dieser Anspruch nicht identisch sei mit dem Ersatzanspruch nach § 43 Abs. 3 SGB 1. Außerdem würde eine vierjährige Verjährungsfrist nicht rückwirkend gelten.
Die Beigeladene beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Land Hessen ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe, komme es darauf an, welche Leistungspflichten bestanden hätten, wenn derjenige Sachverhalt, der sich nachträglich als zutreffend herausgestellt habe, schon zur Zeit der Stellung des Antrages auf Gewährung von Leistungen der Kriegsopferversorgung bekannt gewesen wäre. Die Verpflichtung eines nach § 81b BVG in Anspruch genommenen Leistungsträgers könne auch deshalb nicht vom Innenverhältnis des Versorgungsberechtigten zur Versorgungsbehörde abhängen, weil die Zielrichtung dieser Vorschrift inhaltlich ganz anders sei als diejenige nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes bzw. nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts gegenüber dem Empfänger der Versorgungsleistungen auf Rückerstattung bereits erhaltener Leistungen. Die Verjährungsfrist betrage nach der Entscheidung des 8. Senats des BSG vom 28. Juli 1972 (8 RV 12/72) 30 Jahre. Insoweit trage die Verjährungsfrist dem Anliegen der Beklagten hinreichend Rechnung, nicht mehr nach Ablauf unverhältnismäßig langer Zeiträume erstmals mit unfallversicherungsrechtlich bedeutsamen Sachverhalten befaßt zu werden. Die kürzere Verjährungsfrist des § 45 SGB 1 gelte nicht für den Ausgleichsanspruch nach § 81b BVG, der durch das SGB 1 nicht geändert worden sei. Sie würde zudem § 81b BVG im Ergebnis weitgehend einschränken.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Bei dem erhobenen Anspruch handelt es sich um einen zwischen Trägern des öffentlichen Rechts strittigen Ersatzanspruch (BSG 16, 151, 156). Er ist zwar erst für die Zeit vom 1. Juni 1960 an in § 81b BVG positiv geregelt, der Gesetzgeber hat jedoch durch diese Vorschrift lediglich klargestellt, daß in den Fällen, in denen die Versorgungsverwaltung zu Unrecht Leistungen gewährt hat, die ein anderer öffentlich-rechtlicher Leistungsträger hätte gewähren müssen, im allgemeinen ein Ausgleich vorzunehmen ist; er hat somit etwas geregelt, was als Rechtsinstitut der "Abwälzung" bereits bestand (BSG a.a.O. S. 153, 157).
Der Senat hat in seinen Urteilen vom 29. Februar 1972 (2 RU 214/71 - unveröffentlicht), und vom 18. Dezember 1974 (SozR 3100 § 81b Nr. 2) entschieden, daß der Rechtsgedanke des internen Leistungsausgleichs zwischen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern nicht dazu herangezogen werden darf, die Abwälzung von Leistungen zu fordern, die angesichts einer klaren Sach- und Rechtslage auf einem von Anfang an eindeutig dem Gesetz nicht entsprechenden Verwaltungshandeln beruht. Das Berufungsgericht hält diese auf Ausnahmefälle beschränkte Rechtsprechung nur für gerechtfertigt, wenn die Versorgungsverwaltung positiv wußte, daß sie zur Leistung nicht verpflichtet war und dennoch geleistet hat. Der Senat braucht auf die vom LSG angeführten Gegenargumente hier nicht einzugehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruhten die Leistungen aus der Kriegsopferversorgung an G. nicht auf einem von Anfang an eindeutig dem Gesetz nicht entsprechenden Verwaltungshandeln. Dabei ist zu berücksichtigen, daß den Entscheidungen des Senats vom 29. Februar 1972 und 18. Dezember 1974 Sachverhalte zugrunde lagen, in denen die Verletzung einer Person sowohl ein schädigendes Ereignis im Sinne des § 1 BVG als auch einen Arbeitsunfall im Sinne des § 542 RVO a.F. (§ 548 RVO) bildete und das Versorgungsamt dies und die sich daraus ergebende eindeutige Sach- und Rechtslage nicht beachtet hatte. Demgegenüber hatte das Versorgungsamt im vorliegenden Fall eine Gesundheitsstörung irrtümlich als Folge eines schädigenden Ereignisses im Sinne des § 1 BVG angesehen und nicht auf einen mehrere Jahre zurückliegenden Arbeitsunfall zurückgeführt. Dies widersprach aufgrund der im Zeitpunkt der Entscheidung. Über den Anspruch auf Entschädigung aus der Kriegsopferversorgung und auch später noch bei der Umanerkennung nach dem BVG nicht eindeutig einer von Anfang an klaren Sach- und Rechtslage. Das LSG geht davon aus, daß es ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln entsprochen hätte, schon im Jahre 1946 und vor allem später bei Umanerkennung des Versorgungsanspruches nach dem BVG das Krankenblatt des Krankenhauses Melsungen beizuziehen und den Beschädigten nach eingehender Belehrung über seine Wahrheitspflicht zum Arbeitsunfall im Jahre 1939 zu hören. Erst nach Eingang des Krankenblattes des Reservelazarettes über die Verwundung des G. war für das Versorgungsamt die Sachlage insoweit klar, daß G. während des Krieges nicht im Bereich des Kopfes verwundet wurde und kein erhebliches Kopftrauma erlitten hatte. Hinsichtlich des Kausalzusammenhanges hatten vorher die ärztlichen Stellungnahmen den im Jahre 1939 erlittenen Arbeitsunfall mit in ihre Beurteilung einbezogen. Keiner der vom Versorgungsamt gehörten Fachärzte erachtete es jedoch bis zum Vorliegen des Krankenblattes des Reservelazarettes für notwendig, wegen des bei der Entscheidung über den Versorgungsanspruch nicht übersehenen Arbeitsunfalles noch weitere Ermittlungen anzustellen. Hierfür war wohl mit wesentlich, daß G. trotz des Arbeitsunfalles im Jahre 1939 drei Jahre später noch eingezogen wurde, die Anfälle erstmals zwei Monate nach der Verwundung aufgetreten sein sollten und Dr. W … in seinem Bericht über die stationäre Beobachtung des G. vom 14. bis zum 24. März 1945 eine "Aktivierung" der durch den Arbeitsunfall erlittenen Hirnverletzung aufgrund der Verwundung annahm. Auch nach der zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Ausgleichsanspruch nach § 81b BVG aber nicht schon ausgeschlossen, weil die Versorgungsverwaltung nicht alle die Ermittlungen angestellt hat, die nunmehr rückschauend hätten durchgeführt werden müssen.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob dem Land Hessen für die Zeit vor dem 28. Juli 1962 ein Ausgleichsanspruch nach § 81b BVG dem Grunde nach zusteht. Es kann insbesondere dahinstehen, ob dem Ausgleichsanspruch als einem dem Grunde nach selbständigen Anspruch eigener Art (s. BSG 16, 151, 156 und 222, 226; Pappai ZfS 1962, 155, 156) entgegensteht, wenn die Beklagte - was ebenfalls hier offenbleiben kann - für die Zeit vor dem 28. Juli 1962 Entschädigungsleistungen an G. nicht zu erbringen hat (s. Pappai a.a.O. und S. 1961 197; vgl. auch BVerwG Sammlung Buchholz 4367 § 81b BVG Nr. 2). Es bedarf ebenfalls keiner. Entscheidung, ob der Ersatzanspruch, wie in Rechtsprechung und Literatur angenommen wird, auch besteht, wenn das Versorgungsamt - wie hier - keinen Rückforderungsanspruch nach § 47 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung (VwVG) geltend gemacht hat (BSG BVBl. 1970, 131; Pappai a.a.O. S. 157; van Nuis/Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, VI. Teil, S. 152; Thannheiser/Wende/Zech, Handbuch des Bundesversorgungsrechts, Anm. zu § 81b; Wilke/Wunderlich, Bundesversorgungsgesetz, 4. Aufl., 1973, § 81b Anm. II s. zu § 71a BVG a.F. ebenso BSG 18, 12).
Gegenüber einem Ausgleichsanspruch für die Zeit vor dem 28. Juli 1962 ist die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung begründet.
Die Rechtsprechung des BSG nahm für die Ersatzansprüche zwischen Sozialversicherungsträgern und für den Ersatzanspruch nach § 81b BVG unterschiedliche Verjährungsfristen an.
Der 3. Senat des BSG hat zur Verjährung des Ersatzanspruchs eines Rentenversicherungsträgers gegen den Träger der Krankenversicherung wegen Zahlung von Übergangsgeld anstelle des an sich zu zahlenden Krankengeldes den - auch für Ersatzansprüche anderer Sozialleistungsträger naheliegenden - Grundsatz aufgestellt, daß ein Versicherungsträger in der Frage der Verjährung nicht schlechter gestellt werden dürfe, wenn er von einem anderen Versicherungsträger anstelle des Versicherten selbst in Anspruch genommen wird (BSG SozR Nr. 64 zu § 183 RVO; BSG-Urteil vom 22. März 1994 - 3 RK 47/72). Ebenso hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1969 (SozR Nr. 21 zu § 29 RVO) aus der engen Beziehung zwischen Leistungs- und Erstattungsanspruch gefolgert, daß der Anspruch auf Erstattung einer zwecks Befriedigung des Ersatzanspruchs einer Krankenkasse erbrachten Leistung der Verjährungsfrist von vier Jahren unterliegt (zustimmend BSG-Urteil vom 27. Januar 1976 - 8 RU 64/75). Nach dieser Rechtsprechung wären Ersatzansprüche des Landes Hessen für die Zeit vor dem 28. Juli 1962 verjährt. Die von der Klägerin nach Erlaß des Berichtigungsbescheides vom 13. Juli 1962 an die Beklagte gerichteten Aufforderungen, den vollen Ausgleich nach § 81b BVG zu leisten und der sich daran anschließende Schriftwechsel sind keine Rechtsverfolgungshandlungen im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- (BSG SozR Nr. 21 zu § 29 RVO; vgl. auch BSG SozR Nr. 3 zu § 21 BVG). Die Klage ist jedoch erst am 22. August 1968 erhoben.
Der 8. Senat des BSG hat demgegenüber gestützt auf Entscheidungen des 9. Senats für den Bereich der Kriegsopferversorgung entschieden (s. BSG SozR Nr. 5 zu § 14 BVG, Nr. 2 zu § 21 BVG und Nr. 4 zu § 19 BVG), daß der öffentlich-rechtliche Ersatzanspruch der Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliegt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dieser Rechtsprechung, der sich das LSG angeschlossen hat, für den Ersatzanspruch nach § 81b BVG zu folgen war. Der Senat kann zugunsten des Landes Hessen davon ausgehen, daß nach dieser Rechtsprechung für Leistungen vor dem 28. Juli 1962 ein Ersatzanspruch bis zum 31. Dezember 1975 noch nicht verjährt war.
Die angeführte Rechtsprechung des 8. und 9. Senats beruhte auf der Meinung, daß Ansprüche auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts in entsprechender Anwendung des § 195 BGB in 30 Jahren verjähren, soweit das öffentliche Recht keine Sonderregelungen getroffen hat (BSG a.a.O. Nr. 2 zu § 21 BVG - mit weiteren Nachweisen). Bis zum Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I 3015) SGB 1 - am 1. Januar 1976 bestanden für den öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch im Bereich der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung keine allgemeinen Verjährungsvorschriften und - nach der Auffassung des 8. und 9. Senats - für den Ersatzanspruch auch § 81b BVG auch keine entsprechend anwendbaren Vorschriften über die Verjährung. Deshalb wurde z.T. § 195 BGB entsprechend angewandt. Seit dem Inkrafttreten des SGB 1 hat sich, was das LSG in seinem vor diesem Zeitpunkt gefällten Urteil nicht beachten konnte, rückwirkend für noch nicht verjährte Ansprüche (s. Art. II § 17 SGB 1) insoweit die Rechtslage geändert. Nach § 45 Abs. 1 SGB 1 verjährten Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren auch Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Diese Vorschrift gilt auch § 45 Abs. 4 SGB 1 für Ersatzansprüche nach § 43 SGB 1 entsprechend. § 45 Abs. 4 SGB 1 bezieht sich zwar auf Erstattungs- und Ersatzansprüche aufgrund von vorläufigen Leistungen und regelt den Umfang des Ausgleichs zwischen dem vorleistenden und dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger. § 43 Abs. 3 SGB 1 normiert jedoch nicht den Ersatzanspruch des vorleistenden Leistungsträgers, sondern setzt ihn voraus. Der in seinem Umfang in § 43 Abs. 3 SGB 1 geregelte Ersatzanspruch gründet sich auf den in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch, der aus dem ebenfalls seit langem allgemein anerkannten Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs abgeleitet wird (s. - jeweils mit weiteren Nachweisen - BSG 16, 151, 156; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.- 8. Aufl., S. 730f. ff.). Bei dem öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch handelt es sich um Ansprüche, die auf den Ausgleich von Leistungen gerichtet sind, die ein Öffentlicher Rechtsträger anstelle eines anderen, primär oder allein verpflichteten Leistungsträgers geleistet hat (BSG 16 a.a.O.; Brackmann a.a.O. S. 730g). Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 30. Januar 1962 (BSG a.a.O. S. 153, 157) § 81b BVG nur als eine positive Regelung dieses allgemeinen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruchs angesehen, dem es eigentümlich ist, daß sich erst nachträglich ergibt, wer endgültig der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger ist. Dabei ist es für den Ausgleich zwischen den Sozialleistungsträgern rechtlich unerheblich, ob der ersatzberechtigte Leistungsträger leistete, weil er zunächst irrtümlich seine Leistungspflicht annahm, oder ob er vorleistete, um bis zu einer Bestimmung des Leistungspflichtigen den Anspruch des Berechtigten auf Sozialleistungen insoweit zu erfüllen. Aus diesem Grund hat der Senat schon in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1962 (BSG 16, 222, 226) näher dargelegt, daß 581b BVG nicht nur, wie das Land Hessen und - entgegen ihrer in jenem Rechtsstreit vertretenen Auffassung - die Beigeladene im vorliegenden Rechtsstreit meinen, den Ersatzanspruch in den Fällen betrifft, in denen die Versorgungsverwaltung irrtümlich sich für leistungspflichtig ansah, sondern auch daß § 81b BVG die Fälle erfaßt, in denen das Versorgungsamt - ggf. als der zuerst angegangene Leistungsträger - bestrebt ist, notwendige Heilmaßnahmen sofort zu ermöglichen, um nicht die Heilung durch langwierige Klärung von Zuständigkeitsfragen zu verzögern oder sogar zu gefährden. Dieses schon vor Inkrafttreten des SGB 1 auch hinsichtlich Geldleistungen gerechtfertigte Verwaltungshandeln ist in § 43 Abs. 1 SGB 1 näher ausgestaltet worden. Das Urteil des 9. Senats des BSG vom 24. März 1976 (9 RV 440/74) steht der Auffassung des erkennenden Senats nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der 9. Senat Zweifel daran geäußert, ob sich hinsichtlich des Umfangs des Ersatzanspruchs nach § 81b BVG die Rechtslage durch § 43 Abs. 3 SGB 1 geändert habe, weil § 81b BVG unverändert fortgelte. Dem Urteil des 9. Senats sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß er abweichend von den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 30. Januar und 28. Februar 1962 (a.a.O.) § 81b BVG nicht als positive Teilregelung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruchs wertet oder daß er anders als der erkennende Senat nicht davon ausgeht, § 43 Abs. 3 SGB 1 setze als Anspruchsgrund den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch voraus. Außerdem hat der 9. Senat auch zu § 43 Abs. 3 SGB 1 nicht abschließend Stellung genommen, weil diese Vorschrift - anders als § 45 SGB 1 - nicht durch eine Übergangsvorschrift auch für vor dem Inkrafttreten des SGB 1 fällig gewordene Ersatzansprüche anwendbar erklärt worden ist.
Bildet § 81b BVG demnach nur eine positive Regelung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruchs und setzt § 43 Abs. 3 SGB 1 diesen Anspruchsgrund voraus, so ist nicht ersichtlich, weshalb der von dieser Vorschrift erfaßte Fall des internen Leistungsausgleichs zwischen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern einer besonderen für die anderen Fälle des öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruchs nicht geltenden Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliegen soll. Die in § 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 SGB 1 bestimmte Verjährungsfrist von vier Jahren entspricht der in diesem Gesetz fortgesetzten Harmonisierung der Vorschriften über die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche. Nach § 45 Abs. 1 verjährte Ansprüche auf Leistungen in vier Jahren. Ebenso beträgt die Verjährungsfrist bei Erstattungsansprüchen nach § 42 Abs. 3 und § 43 Abs. 2 SGB 1 - der Kehrseite der Leistungsansprüche nach § 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 SGB 1 - gegen den Leistungsempfänger vier Jahre. Sie ist auch allgemein für die Erstattung von zu Unrecht erbrachter Leistungen vorgesehen (s. Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch, SGB, § 45 Rdz. 1). Für die Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung soll nach dem dem Deutschen Bundestag bereits zugeleiteten Entwurf eines Sozialgesetzbuches, 4. Buch, Sozialversicherung , Gemeinsame Vorschriften (BT-Drucks. 7/4122, s. §§ 26, 28) gleichfalls die Verjährung sowohl für Ansprüche auf Beiträge als auch für Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge übereinstimmend vier Jahre betragen. Nach der Begründung zu § 26 und zu §§ 22 bis 29 dieses Entwurf S. (s. BT-Drucks. a.a.O. S. 34) soll diese Vorschrift die Verjährungsfrist für Beitragsforderungen und für Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge im Interesse der Versichertengemeinschaft der Verjährungsfrist für Sozialleistungen angleichen. Durch die entsprechende Anwendung der Verjährungsfrist des § 45 Abs. 4 SGB 1 auf Ersatzansprüche nach § 81b BVG wird ebenfalls eine unterschiedliche Behandlung des Versicherten, dessen Leistungsanspruch gegen den Unfallversicherungsträger auch hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen der Verletztenrente und der Grundrente in vier Jahren verjährt, gegenüber der Versorgungsverwaltung vermieden, deren öffentlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch nach der Rechtsprechung des 8. und 9. Senats des BSG (a.a.O.) noch 30 Jahre lang geltend gemacht werden konnte. Die Interessenlage ist auch in den Fällen, in denen das Vorliegen eines Leistungsanspruchs oder eines öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruchs zunächst nicht erkannt wurde, sowohl für den Leistungsberechtigten als auch für den Ersatzberechtigten gleich. Dies gilt auch, soweit die Beigeladene meint, eine Verjährungsfrist von vier Jahren würde die Bedeutung des § 81b BVG weitgehend "einschränken". In gleichem Maße wird z.B. § 60 BVG, nach dem die Beschädigtenversorgung mit dem Monat beginnt, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, durch die vierjährige Verjährungsfrist "eingeschränkt" (s. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum BVG vom 26. Juni 1968 - BAZ Nr. 119 vom 4. Juli 1969, geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 25. April 1975 - BAZ Nr. 83 vom 6. Mai 1975, hier zu § 66 BVG). Dabei ist wiederum gleichermaßen zu berücksichtigen, daß durch die Verjährung Leistungen für die Zukunft und bei Ersatzansprüchen der Übergang der Leistungspflicht nicht berührt werden. Die Verjährungsfrist schließt nur auf Einrede des Verpflichteten Leistungen oder Ersatz für die mehr als vier Jahre zurückliegende Zeit aus. Schließlich entspricht eine Verjährungsfrist von vier Jahren stärker der Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung im Umlageverfahren durch Beiträge der Unternehmer. Durch diese Verjährungsfrist
soll nicht nur hinsichtlich der Ansprüche des Versicherten, sondern auch bei öffentlich-rechtlichen Ersatzansprüchen vermieden werden, daß Unternehmer, die ggf. vor mehr als vier Jahren noch gar nicht Mitglied der nunmehr in Anspruch genommenen Berufsgenossenschaft waren, durch Ausgaben des Versicherungsträgers für viele Jahre zurückliegende Ersatzansprüche belastet werden.
§ 45 SGB 1 gilt nach Art. II § 17 SGB 1 auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig gewordenen, noch nicht verjährten Ansprüche. Art. II § 17 SGB 1 enthält keine Einschränkung, daß - wie das Land Hessen und die Beigeladene meinen - bei vor Inkrafttreten des SGB 1 fällig gewordenen Ansprüchen die vierjährige Verjährungsfrist erst mit Inkrafttreten des SGB 1 am 1. Januar 1976 zu laufen beginne (vgl. dagegen z.B. die Regelungen im Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950 - BGBl. I 821). Diese Auslegung würde auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht entsprechen. Nach der amtlichen Begründung zu Art. II § 17 SGB 1 (BT-Drucks. 7/868, S. 37) soll im Hinblick auf die unklare Rechtslage vor dem 1. Januar 1976 auch für die vor Inkrafttreten des SGB 1 fällig gewordenen Ansprüche die neue Verjährungsregelung gelten. Würde jedoch für diese Ansprüche die vierjährige Verjährungsfrist erst mit dem 1. Januar 1976 zu laufen beginnen, bliebe für alle noch bestehenden Streitfälle weiterhin unklar, ob die Verjährungsfrist für einen vor Inkrafttreten des SGB 1 fällig geworden Ersatzanspruch nach § 81b BVG entsprechend den zu den Ersatzansprüchen der Sozialversicherungsträger entwickelten Grundsätzen vier Jahre oder, wie von der Rechtsprechung zum Teil angenommen, 30 Jahre betragen hat. Die gewollte Klarstellung veranlaßte den Gesetzgeber zu der - ggf. vorsorglichen - rückwirkenden Anwendung der neuen Verjährungsregelung. Für vor dem Inkrafttreten des SGB 1 fällig gewordene Ansprüche würde nach der von dem Land Hessen und der Beigeladenen vertretenen Auffassung außerdem die vierjährige Verjährungsfrist um die vor dem 1. Januar 1976 liegende Zeit verlängert. Dadurch würde im vorliegenden Fall sogar für im Jahre 1946 entstandene Ersatzansprüche nach § 81b BVG - ausgehend von einer 30-jährigen Verjährungsfrist vor Inkrafttreten des SGB 1 - die Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 1979 und somit im Ergebnis nach 33 Jahren eintreten. Die rückwirkende Anwendung des § 45 SGB 1 auf öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche, für die in der Rechtsprechung z.T. eine 30-jährige Verjährungsfrist angenommen wurde, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, zumal da nicht eine bis zum 31. Dezember 1975 gesetzlich bestimmte Verjährungsfrist geändert wurde, sondern insoweit unklar war, ob für diese Ansprüche eine 30-jährige Verjährungsfrist galt oder ob sie in der gleichen Frist wie die Leistungsansprüche verjährten. Die Rechtslage ist für das Land Hessen nicht anders, als wenn der 8. und 9. Senat des BSG ihre Rechtsprechung zur Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen nach § 81b BVG aufgegeben hätten oder der Große Senat im Sinne der Entscheidungen des 3. und des erkennenden Senats eine Verjährungsfrist von vier Jahren auch bei diesen Ersatzansprüchen angenommen hätte. Für Leistungsansprüche bewirkt die rückwirkende Anwendung des § 45 SGB 1 keine Verkürzung der Verjährung, da insofern längere Verjährungsfristen als vier Jahre nicht vorgesehen waren (vgl. u.a. - jeweils in der Fassung bis zum Inkrafttreten des SGB 1 - §§ 29, 223, RVO, § 94 RKG, § 222 AFG, § 43 KVLG, § 14 BKGG) und auch im übrigen in entsprechender Anwendung des § 197 BGB nicht angenommen wurden (vgl. u.a. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des BVG a.a.O., hier zu § 66).
Von der angeführten Rechtsprechung des 8. und 9. Senats des BSG zur Verjährung öffentlich-rechtlicher Ersatzansprüche weicht der erkennende Senat nicht ab im Sinne von § 42 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), da er insoweit seine Entscheidung auf die mit dem Inkrafttreten des SGB 1 am 1. Januar 1976 eingetretene Rechtslage stützt.
Eine Kostenentscheidung entfällt (s. § 193 Abs. 4 SSG).
Fundstellen