Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Feststellungsklage. Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils
Orientierungssatz
1. Eine Klage auf Feststellung, ob bestimmte Gesundheitsstörungen Folgen eines Arbeitsunfalls sind (§ 55 Abs 1 Nr 3 SGG), ist grundsätzlich zulässig; bei einem solchen Antrag ist das Rechtsschutzbedürfnis stets vorhanden, auch wenn daneben Rente begehrt wird. Der Antrag auf Anerkennung bestimmter Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen (Feststellungsantrag) ist gerade im Hinblick auf die Heilbehandlung (§§ 556 ff RVO) von Bedeutung (vgl BSG 1964-06-25 10 RV 835/61 = BSGE 21, 167).
2. Ergibt sich die materielle Rechtskraft für einen Feststellungsantrag nicht aus der Urteilsformel, so sind die Urteilsgründe zur Feststellung des Umfanges der Rechtskraft heranzuziehen.
Normenkette
SGG § 55 Abs 1 Nr 3, § 141 Abs 1
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 30.11.1982; Aktenzeichen L 5 U 122/81) |
SG Münster (Entscheidung vom 08.09.1981; Aktenzeichen S 14 U 73/77) |
Tatbestand
Der Kläger ist selbständiger Landwirt. Er war zunächst privat gegen Krankheit versichert. Seit 1. Oktober 1972, jedenfalls seit 1. Oktober 1973, ist er Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse. Bei einer Verkaufsfahrt war er am 6. April 1972 mit dem Kopf gegen die Kofferraumklappe seines Kraftwagens gestoßen. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 12. August 1976 die Gewährung einer Rente ab, weil der Unfall nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit (19. August 1972) keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 20 vH hinterlassen habe. Als Unfallfolgen erkannte die Beklagte nicht an: "Erhebliche Schonhaltung des Kopfes und der Halswirbelsäule bei einer Minderung des Spannungszustandes der Nackenmuskulatur mit einer diffusen Druckschmerzhaftigkeit. Altersentsprechende Aufbrauch- und Verschleißerscheinungen an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule mit beginnender Bandscheibendegeneration 4./5. und 5./6. HWK sowie LWK und 5. LWK 1. SWK, anlagebedingter unvollkommener Bogenschluß des 1. Sacralwirbels. Ausgeprägte neuro-vegetative Dysregulation mit vasomotorischer und tetaniformer Übererregbarkeit (Valorenmißbrauch). Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21. April 1977 zurück.
Mit der dagegen beim Sozialgericht (SG) Münster erhobenen Klage beantragte der Kläger, den Bescheid vom 12. August 1976 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. April 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Anerkennung von Halswirbelsäulenschäden als Unfallfolgen eine Rente zu gewähren. Das SG wies die Klage ab (Urteil vom 18. Juli 1978 - S 14 U 44/77 -). Mit der beim Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegten Berufung beantragte der Kläger, das angefochtene Urteil abzuändern und nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden. Das LSG wies die Berufung zurück (Urteil vom 30. September 1980 - L 5 U 103/78 -). Dem SG sei darin zu folgen, daß die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Verletztenrente und insbesondere für die Anerkennung von Schäden im Bereich der Halswirbelsäule als Unfallfolgen nicht vorlägen. Nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen habe der Kläger bei dem Unfall ein gedecktes Schädelhirntrauma (commotio cerebri) erlitten, das sich bis zum 20. August 1972 voll zurückgebildet und keine MdE mehr hinterlassen habe. Weitere beim Kläger vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen, insbesondere die abnorme Steifhaltung der Halswirbelsäule, seien keine Unfallfolgen und daher nicht aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen. Soweit beim Kläger eine psychogen bedingte Fehlhaltung gegeben sein sollte, sei diese keine Unfallfolge.
Durch Bescheid vom 18. Juli 1977 lehnte die Beklagte die Übernahme von Behandlungskosten aus Anlaß des Unfalls vom 6. April 1972 für die Zeit nach dem 19. August 1972 ab. Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15. September 1977 zurück.
Mit der dagegen beim SG Münster erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 18. Juli 1977 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Behandlungs- und Fahrtkosten wegen der Unfallfolgen für die Zeit vom 20. August 1972 an zu erstatten. Er hat ein von ihm erstrittenes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 29. Juli 1981 (20 U 189/80) vorgelegt, wonach der in jenem Verfahren beklagte Invaliditätsversicherer verurteilt worden ist, an ihn 20.000,-- DM zu zahlen. Das OLG hat als erwiesen angesehen, daß der Kläger an einem Halswirbelsäulensyndrom leidet, welches der medizinische Sachverständige r.M. als Atlasblockierung in Linksverschiebung und Rechtsrotation bei bestehender Rechtsrotationsblockierung C 2 diagnostiziert habe und auf den Unfall vom 6. April 1972 zurückzuführen sei. Andererseits leide der Kläger an Verschleißerscheinungen der gesamten Wirbelsäule, die durchaus geeignet wären, die vorhandenen Beeinträchtigungen im Bereich der Halswirbelsäule hervorzurufen. Da die jetzigen Beschwerden unmittelbar nach dem Unfall erstmals aufgetreten seien, der geeignet gewesen sei, diese Art von Beschwerden hervorzurufen, spreche der Beweis des ersten Anscheins für einen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall. Die Beschwerde des Klägers stimme allerdings mit den objektiven Befunden nur eingeschränkt überein. Der Kläger habe das Unfallgeschehen und die Folgen der Verletzungen psychogen falsch verarbeitet. Sein Verhalten sei im Sinne rentenbegehrender Motive durch demonstrative Verdeutlichungs- tendenzen geprägt. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8. September 1981). Zur Begründung hat es ua ausgeführt, durch das Urteil des LSG vom 30. September 1980 (L 5 U 103/78) sei für die Beteiligten bindend festgestellt, daß Unfallfolgen über den 20. August 1972 hinaus nicht vorhanden seien. Die Berufung des Klägers, mit der er neben der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und der Bescheide der Beklagten vom 18. Juli 1977 und 15. September 1977 die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihm die Kosten der Behandlung seiner Wirbelsäulenbeschwerden und die aus Anlaß dieser Behandlungen entstandenen Fahrtkosten für die Zeit ab 20. August 1972 zu erstatten, hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 30. November 1982). Zwar sei entgegen der Meinung des SG durch das Urteil des LSG vom 30. September 1980 noch nicht bindend festgestellt, daß beim Kläger über den 20. August 1972 hinaus keine Unfallfolgen mehr vorhanden seien. Denn das LSG habe die auf Gewährung einer Verletztenrente gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers durch das Urteil vom 30. September 1980 abschlägig beschieden; im vorliegenden Fall gehe es dagegen um die Erstattung von Behandlungs- und Fahrtkosten, also um einen anderen Streitgegenstand. Jedoch komme das Gericht aufgrund der im Urteil vom 30. September 1980 enthaltenen Beweiswürdigung auch im vorliegenden Verfahren zu dem Ergebnis, daß beim Kläger über den 20. August 1972 hinaus keine Unfallfolgen vorgelegen hätten. Das Urteil des OLG vom 29. Juli 1981 biete keinen Anlaß zu einer abweichenden Beweiswürdigung. Es lasse sich nach wie vor nicht mit Wahrscheinlichkeit feststellen, daß das beim Kläger vorliegende Halswirbelsäulensyndrom unfallbedingt sei.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Revision durch Beschluß vom 31. August 1983 (2 BU 19/83) zugelassen.
Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Das LSG habe seine ihm nach § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) obliegende Sachaufklärungspflicht verletzt. Es sei seinem Antrag, r.M. zu hören, nicht gefolgt, sondern habe nur zu den Ausführungen im Urteil des OLG Hamm über die Meinung des r.M. Stellung genommen. Das sei rechtsfehlerhaft. Dadurch sei es zu einer für ihn ungünstigen Entscheidung gekommen. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils des OLG ergebe sich, daß das Gutachten des Dr.M. zumindest streckenweise im Widerspruch zu den bisher verwerteten Stellungnahmen der übrigen Sachverständigen, mit Ausnahme des Gutachtens des Prof. Dr. . , stehe. Unter dem Eindruck des Gutachtens des Dr.M. wäre der Unfallhergang genauer festgestellt worden. Dann hätte sich auch der Erfahrungssatz des OLG bestätigt, daß der Unfall von seinem Hergang her geeignet gewesen sei, Beschwerden der Art, wie sie bei ihm vorlägen, hervorzurufen. Das LSG habe einen solchen Erfahrungssatz aus unzutreffenden Gründen und unter Verletzung der Denkgesetze abgestritten. Bei genauer Überprüfung der Ansicht des Dr.M. wäre das LSG zu der Feststellung gelangt, daß die vom LSG unter Hinweis auf medizinische Literatur vertretene Auffassung über ein beschwerdefreies Intervall nach Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule nicht unbestritten sei. Zudem wäre dann offenbar geworden, daß das LSG beim Zustandekommen des angefochtenen Urteils Opfer der von Dr.M. angedeuteten Diagnose- bzw Behandlungsfehler geworden sei.
Der Kläger beantragt, die Urteile der Vorinstanzen sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 1977 idF des Widerspruchsbescheides vom 15. September 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Behandlungs- und Fahrtkosten wegen der Unfallfolgen für die Zeit ab 20. August 1972 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor, daß das LSG sich im angefochtenen Urteil und auch schon im Urteil vom 30. September 1980 (L 5 U 103/78) mit sämtlichen über den Unfall des Klägers verfügbaren Erkenntnissen befaßt und diese gewürdigt habe. Danach bestehe Übereinstimmung, daß der Unfall vom 6. April 1972 eine vorgeschädigte Halswirbelsäule getroffen habe. Unterschiedliche Auffassungen würden lediglich darüber vertreten, ob ab 20. August 1972 noch behandlungsbedürftige Unfallfolgen vorgelegen hätten. Das Gutachten des r.M. vom 16. Dezember 1980 sei bereits dem SG am 8. September 1981 überreicht worden und Gegenstand richterlicher Beweiswürdigung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch des Klägers, ihm die Kosten der Behandlung seines Wirbelsäulenleidens und die aus Anlaß dieser Behandlung entstandenen Fahrtkosten für die Zeit ab 20. August 1972 zu erstatten. Einen entsprechenden Antrag hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 30. November 1982 gestellt. Zwar beantragt der Kläger im Revisionsverfahren, die Beklagte zu verurteilen, ihm Behandlungs- und Fahrtkosten "wegen der Unfallfolgen" für die Zeit ab 20. August 1972 zu erstatten. Sofern damit eine Erweiterung des im Berufungsverfahren gestellten Antrags gemeint sein sollte, wäre der Antrag eine Klageänderung, die im Revisionsverfahren nach § 168 SGG unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Klageänderung gilt auch für den Fall, daß der Klageantrag im Revisionsverfahren ohne Änderung des Klagegrundes erweitert wird. Denn eine Änderung des Klagebegehrens darf im Revisionsverfahren, anders als in den Tatsacheninstanzen (§ 99 Abs 3 Nr 2 SGG), nicht dazu führen, daß das Revisionsgericht einen Sachverhalt zu würdigen hat, der noch nicht der Beurteilung durch die Tatsacheninstanz unterlag, weil in einem solchen Fall sich die Rechtskontrolle nicht mehr auf die Entscheidung der Vorinstanz beschränken würde und damit dem Wesen der Revision widerspricht zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung bestimmter gesetzlicher Vorschriften beruht (BSGE 18, 12, 14; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl Anm zu § 168; Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl § 168 Anm 2; Hennig/Danckwerts/König, SGG, § 168 Anm 1). Überdies kann der Revisionsbegründung auch nicht entnommen werden, wegen welcher sonstigen Gesundheitsstörungen neben den Beschwerden seiner Wirbelsäule der Kläger Anspruch auf Behandlungs- und Fahrtkosten erhebt.
Nach § 547 der Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm §§ 556 Abs 1 Nr 1, 557 Abs 1 Nr 1 RVO hat der Unfallversicherungsträger für die durch den Unfall verursachten Gesundheitsstörungen Heilbehandlung, insbesondere ärztliche Behandlung, zu gewähren, wobei die erforderlichen Reisekosten ebenfalls vom Unfallversicherungsträger zu tragen sind (§§ 569a Nr 2, 569b Abs 1 RVO).
Die beim Kläger im Bereich seiner Wirbelsäule, insbesondere der Halswirbelsäule vorliegenden Gesundheitsstörungen sind - jedenfalls für die Zeit nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit am 19. August 1972 - keine Folgen des Arbeitsunfalls vom 6. April 1972. Das ist entgegen der Ansicht des LSG bereits durch das Urteil des LSG vom 30. September 1980 (L 5 U 103/78) rechtskräftig entschieden und bindet nach § 141 Abs 1 SGG die Beteiligten jenes Verfahrens, die die Beteiligten auch des jetzigen Verfahrens sind.
Im Verfahren L 5 U 103/78 hatte der Kläger neben der Aufhebung von Bescheiden der Beklagten und Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente auch die Anerkennung von Halswirbelsäulenschäden als Unfallfolgen begehrt. Das LSG hat daher in jenem Verfahren nicht nur über eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG), sondern gleichzeitig über eine Klage auf Feststellung entschieden, ob die Halswirbelsäulenschäden Folgen des Arbeitsunfalls vom 6. April 1972 sind (§ 55 Abs 1 Nr 3 SGG). Solche Klagen sind grundsätzlich zulässig; bei dem Antrag auf Anerkennung bestimmter Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen ist das Rechtsschutzbedürfnis stets vorhanden, auch wenn daneben Rente begehrt wird (BSGE 21, 167 mwN). Der Antrag auf Anerkennung bestimmter Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen (Feststellungsantrag) ist gerade im Hinblick auf die Heilbehandlung (§§ 556 ff RVO) von Bedeutung (BSGE 21, 167, 169; BSG SozR Nr 81 zu § 1 BVG). Streitgegenstand des Verfahrens L 5 U 103/78 war daher ua die Frage, ob die Halswirbelsäulenschäden des Klägers Folgen des Arbeitsunfalls vom 6. April 1972 waren. Das LSG hat dies im Urteil vom 30. September 1980 verneint und dabei auch die krankhaften Veränderungen an der Brust- und Lendenwirbelsäule des Klägers einbezogen. Dieses Urteil ist nicht nur formell, sondern auch materiell rechtskräftig. Formell wurde das Urteil rechtskräftig, nachdem der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 30. September 1980 mit Schriftsatz vom 12. Januar 1981 (2 BU 198/80) zurückgenommen hatte. Die materielle Rechtskraft für den Feststellungsantrag ergibt sich zwar nicht aus der Urteilsformel, denn die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Münster vom 18. Juli 1978 wurde zurückgewiesen, sondern aus den Urteilsgründen, die zur Feststellung des Umfanges der Rechtskraft heranzuziehen sind (Peters/Sautter/ Wolff, aa0 § 141 Anm 3b bb; Meyer-Ladewig, aa0, § 141 Anm 7). Aus dem Antrag des Klägers auf Anerkennung von Halswirbelsäulenschäden als Unfallfolgen und den Ausführungen auf S 17 und 18 des Urteils vom 30. September 1980 ist eindeutig zu entnehmen, daß das LSG den ursächlichen Zusammenhang der Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule des Klägers mit dem Arbeitsunfall vom 6. April 1972 verneint hat.
An diese Entscheidung war das LSG im jetzigen Verfahren gebunden, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß die Frage, ob das Wirbelsäulenleiden des Klägers mit dem Arbeitsunfall vom 6. April 1972 zusammenhängt, im gegenwärtigen Verfahren nur Vorfrage für den Anspruch auf Heilbehandlung ist (BSGE 7, 275, 278; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl, S 256d; Peters/Sautter/Wolff, aa0, § 141 Anm 3b bb; Meyer-Ladewig, aa0, § 141 Anm 6 und 9).
Die Rechtskraft des Urteils des LSG vom 30. September 1980 (L 5 U 103/78) hat das Revisionsgericht auch ohne Rüge zu beachten, da es sich nicht um einen Verfahrensmangel, sondern um eine falsche Beurteilung eines außerhalb des vorliegenden Rechtsstreits liegenden Umstandes handelt (BSGE 1, 52, 56). Für das Revisionsverfahren bedeutet dies, daß bindend festgestellt ist, daß die Wirbelsäulenbeschwerden keine Folgen des Unfalls vom 6. April 1972 sind und daher auch kein Anspruch auf Heilbehandlung wegen dieser Beschwerden gegen die Beklagte besteht, so daß die Beklagte dem Kläger schon deshalb keine Kosten für etwa durchgeführte Behandlungen der Beschwerden und die damit zusammenhängenden Fahrtkosten zu erstatten hat. Ob die Klage für die Zeit der Mitgliedschaft des Klägers bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse außerdem unbegründet ist, weil er auch wegen Unfallfolgen Anspruch auf Krankenhilfe gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung hat (s § 565 Abs 1, § 182 RVO), bedarf deshalb keiner Entscheidung. Daß das LSG von seinem anderen rechtlichen Standpunkt aus betrachtet seine Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) verletzt hat, weil es sich bei einer Entscheidung über die Feststellungen des vom Kläger gegen einen privaten Invaliditätsversicherer erstrittenen Urteils des OLG Hamm vom 29. Juli 1981 hinweggesetzt hat, ohne das diesen Feststellungen zugrunde liegende Gutachten des Dr.M. vom 16. Dezember 1980 zu kennen und zu würdigen, ist für die Revisionsentscheidung des Senats unerheblich.
Die Revision des Klägers mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen