Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Zuständigkeit zur Feststellung der Leistungen wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls, den der Betriebsleiter verschiedenartiger Betriebe (Landwirtschaft und Brennerei) eines Unternehmers erleidet, welcher in die Unternehmerverzeichnisse der für diese Betriebe jeweils sachlich zuständigen BG eingetragen ist.
Normenkette
RVO § 634 Fassung: 1924-12-15, § 631 Fassung: 1924-12-15
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 1966 und das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21. November 1963 werden aufgehoben.
Die Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin Witwenrente und Heiratsabfindung zu gewähren.
Die Beigeladene hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten sämtlicher Rechtszüge zu erstatten.
Gründe
I
Der erste Ehemann der - inzwischen wieder verheirateten - Klägerin, Dr. J G (G.), war Dipl.-Volkswirt und Brennereifachmann. Seit 1950 leitete er das Unternehmen der Witwe B in E. Dieses besteht aus einer 77,75 ha umfassenden Landwirtschaft und einer landwirtschaftlichen Brennerei.
Nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (RGBl. I S. 405, i. d. F. der Verordnung zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 7. Dezember 1944 - RGBl. I S. 336) muß eine solche Brennerei mit einem landwirtschaftlichen Betrieb rechtlich und wirtschaftlich verbunden sein (Brennereiwirtschaft). Die Brennerei muß als Nebenbetrieb zu einem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb gehören. Die Rückstände des Brennereibetriebs (Schlempe) müssen restlos an das Vieh der Brennereiwirtschaft verfüttert werden; der gewonnene Dünger darf nur auf deren Grundstücken verwendet werden. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, geht die monopolrechtliche und steuerliche Vergünstigung des Brennrechts verloren.
Die Brennerei ist im Mitgliederverzeichnis der beklagten Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, die Landwirtschaft im Kataster der beigeladenen Westfälischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eingetragen.
In den für die Beklagte bestimmten Lohnnachweisen des Unternehmens sind für die Jahre 1959 und 1960 jährlich 100 Arbeitstage Gs. in der Brennerei angegeben. In dieser stand G., ein Brennmeister, in der Landwirtschaft ein landwirtschaftlicher Verwalter zur Seite.
Als G. in das Unternehmen eintrat, arbeitete die Landwirtschaft zunehmend mit Verlust. Dieser wurde durch die in der Brennerei erzielten Gewinne ausgeglichen. Die Brennerei konnte aus diesem Grunde nicht auf den neuesten technischen Stand gebracht und ihre Erzeugung nicht gesteigert werden. G. richtete eine kaufmännische Buchführung ein und nahm grundlegende Änderungen im Brennereibetrieb vor; deren Umsatzzahlen stiegen daraufhin erheblich. Die Schweine- und Hühnerhaltung wurde aufgegeben, die Grenzböden wurden aufgeforstet. Die Landwirtschaft wurde auf Futterbaubetrieb umgestellt; in ihr sollte im wesentlichen nur noch das Grünfutter für die 125 - in dieser Zahl zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit erforderlichen - Stück Großvieh erzeugt werden; für die restlose Verwertung der Schlempe hätten 66 Stück Großvieh ausgereicht.
Angesichts seiner Vorbildung und seines beruflichen Aufgabenkreises widmete sich G. besonders der Brennerei; er leitete die Verkaufsverhandlungen und erledigte die Korrespondenz. Da er in speziellen Fragen der Landwirtschaft keine fachliche Vorbildung besaß, erschien der landwirtschaftliche Verwalter zweimal in der Woche bei G. zum Bericht und zur Beratung. Er durfte über die Anschaffung landwirtschaftlicher Maschinen, selbst wenn sie einmal 10.000,- DM oder 15.000,- DM kosteten, selbst bestimmen; bei größeren Anschaffungen traf jedoch G. die Entscheidung. Dieser kontrollierte die Aufzeichnungen und die Wirtschaftsführung des landwirtschaftlichen Verwalters.
Als Ausgleich für die in der Brennerei anfallende Schlempe, die als Kraftfutter mit reichlich Eiweiß verfüttert wird, muß das aus den landwirtschaftlichen Futterflächen gewonnene Rauhfutter in ausreichendem Maße Stärke enthalten. Um dessen Verfütterung unter möglichst wenig Arbeitsaufwand zu bewerkstelligen, trug sich die Witwe B mit dem Gedanken, einen Harvestore-Silo anzuschaffen. Da dieser Fütterungsmethode aus Kreisen der Landwirtschaft großes Interesse entgegengebracht wurde, organisierte die Firma M GmbH im Herbst 1961 eine mehrwöchige Studienreise in die USA. An ihr nahmen Landwirtschaftsexperten aus der ganzen Bundesrepublik teil. G. sollte auf dieser Studienreise die Arbeitsweise des nach dem Harvestore-Verfahren betriebenen Futterautomaten kennenlernen und prüfen, ob eine Harvestore-Grünfuttersiloanlage für das Unternehmen vorteilhaft sei; außerdem sollte die Reise programmgemäß zum Studium sonstiger Methoden zur Rationalisierung des Landwirtschaftsbetriebs erfolgen. Der landwirtschaftliche Verwalter sollte an dieser Studienreise bewußt nicht teilnehmen, weil die Unternehmensinhaberin befürchtete, daß ein älterer, nach den Wirtschaftsmethoden früherer Zeiten arbeitender Landwirtschaftsfachmann sich gegen eine Umstellung auf eine völlig neue Wirtschaftsweise und die Anschaffung der dazu erforderlichen Einrichtungen innerlich sperren, zumindest diese nicht unbefangen und vorurteilslos bejahen würde. Die Siloanlage sollte aus den in der Brennerei erzielten Gewinnen finanziert werden.
Auf dem Hinflug nach den USA stürzte das Charter-Flugzeug, das die Reiseteilnehmer benutzten, am 10. September 1961 nach einer Zwischenlandung beim Start ab. Die Insassen des Flugzeugs, darunter G., fanden den Tod.
Das Unternehmen erstattete mit Schreiben vom 13. September 1961 der Westfälischen landwirtschaftlichen Berufsgenessenschaft Unfallanzeige. Diese wandte sich an die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, weil bei der engen Verzahnung beider Betriebe die Studienreise sowohl im Interesse der Brennerei als auch der Landwirtschaft gelegen habe. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten sei deshalb für das Feststellungsverfahren zuständig, wenngleich die Voraussetzungen für eine Lastenteilung im Verhältnis 1 : 1 gegeben seien.
Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 4. Dezember 1961 bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten Anspruch auf Hinterbliebenenentschädigung für sich und ihre 1959 bzw. 1960 geborenen Kinder Susanne und Michaela. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Ansprüche durch Bescheid vom 27. März 1962 ab, weil die Studienreise, wie sich insbesondere aus ihrem Programm und der Zusammensetzung ihres Teilnehmerkreises ergebe, ausschließlich den Interessen des Landwirtschaftsbetriebes gedient habe.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, daß es sich bei dem Unternehmen der Witwe B um einen einheitlichen Betrieb handele; es sei deshalb unverständlich, daß die Beklagte ihren verstorbenen Ehemann als landwirtschaftlichen Arbeitnehmer ansehe und sie und ihre Kinder auf die geringeren Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung verweise. Sie hat beantragt, daß die Hinterbliebenenleistungen durch die Beklagte unter Zugrundelegung des für diese maßgeblichen Jahresarbeitsverdienstes festgestellt würden.
Das Sozialgericht (SG) Münster hat die Westfälische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft beigeladen. Auf Ersuchen des SG hat die Oberfinanzdirektion M zum landwirtschaftlichen Brennrecht des Unternehmens der Witwe B und der damit zusammenhängenden Fragen sich geäußert. Sie ist der Ansicht, daß - nach einem Gutachten der Landwirtschaftskammer W - zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit ein Bestand von 129 Großvieheinheiten erforderlich sei; da die in der Brennerei anfallende Schlempe aber bereits von 66 Großvieheinheiten aufgenommen werden, wäre angesichts seiner Größe für den Betrieb ein größeres Brennrecht und damit ein erhöhter Schlempeanteil vorteilhafter; dies sei jedoch aus monopolrechtlichen Gründen nicht möglich.
Die in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 21. November 1963 gestellten Anträge der Beteiligten sind in der Sitzungsniederschrift wie folgt wiedergegeben:
"Die Klägerin stellte den Antrag aus der Klageschrift.
Der Vertreter der Beklagten beantragte Klagabweisung.
Der Vertreter der Beigeladenen schloß sich dem Antrag der Klägerin an und betonte weiter seine Bereitschaft zum Lastenausgleich gemäß § 1739 RVO auf der Basis von 50 : 50, hilfsweise beantragte er, in diesem Sinne zu entscheiden.
Hilfsweise erklärte sich der Vertreter der Beigeladenen bereit, die Entschädigungspflicht zur Hälfte anzuerkennen.
Die Klägerin war mit dem Anerkenntnis der Beigeladenen einverstanden und schränkte insoweit ihren Klagantrag ein."
Das SG hat durch Urteil vom 21. November 1963 die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Witwenrente in halber Höhe zu gewähren. Die Studienreise in die USA sei für die mittelbaren Belange der Brennerei wichtiger als für die unmittelbaren Interessen der Landwirtschaft gewesen, denn die Brennerei, für die G. überwiegend tätig gewesen sei, sei das Hauptunternehmen.
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 1. Februar 1966 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Erkenntnisse, welche G. auf der Studienreise gewinnen sollte, wären zwar in erster Linie und unmittelbar dem landwirtschaftlichen Unternehmensteil zugute gekommen. Die Studienreise habe jedoch zumindest mittelbar auch den Interessen der Brennerei wesentlich gedient, weil nach Beseitigung der von der Brennerei getragenen Verluste des landwirtschaftlichen Unternehmensteils eine wirtschaftliche Entlastung der Brennerei eingetreten wäre. Beide Betriebsteile seien eng miteinander verzahnt und bildeten rechtlich und wirtschaftlich eine Einheit im Sinne eines Gesamtunternehmens. Die Frage, welcher Versicherungsträger zur Entschädigung zuständig sei, beantworte sich danach, in welchem der beiden Betriebsteile G., der Betriebsleiter des Gesamtunternehmens gewesen sei, überwiegend beschäftigt gewesen sei. Dies sei die Brennerei gewesen, obwohl sich aus den Lohnnachweisen ergebe, daß die Beschäftigung Gs. überwiegend dem landwirtschaftlichen Teil des Gesamtunternehmens zugewandt gewesen sei. Maßgebend sei aber nicht die Zahl der Arbeitstage, sondern der tatsächlich geleistete Arbeitsaufwand; dieser sei überwiegend der Brennerei gewidmet gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, daß G. nach seiner beruflichen Vorbildung Kaufmann und Brennereifachmann gewesen sei. Die Stellung und der Aufgabenbereich des ihm für die Bewältigung der Aufgaben in der Brennerei beigegebenen Brennmeisters hätten nicht annähernd die Bedeutung der Befugnisse des landwirtschaftlichen Verwalters. Dieser sei schon aufgrund seiner Sachkunde weitgehend selbständig. Deshalb sei die Beklagte zur Entschädigung zuständig. Das SG habe diese somit zu Recht hinsichtlich des nach dem Anerkenntnis der Beigeladenen noch im Streit befindlichen Hälfteanteils nach dem Klagantrag verurteilt.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und es im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Vorinstanzen hätten gegen einen wesentlichen Grundsatz der gesetzlichen Unfallversicherung verstoßen, nämlich daß die Entschädigungsleistungen gegenüber den Anspruchsberechtigten nur durch einen Versicherungsträger festgestellt werden dürften. Die Frage eines eventuellen Ausgleichs zwischen mehreren an der Entschädigungslast beteiligten Versicherungsträgern sei dagegen in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden. Das Anerkenntnis der Beklagten gegenüber der Klägerin, ihr Entschädigung zur Hälfte zu gewähren, sei deshalb rechtlich bedeutungslos und nichtig. Aus demselben Grund hätten bei der Entscheidung der Frage, welcher Versicherungsträger zur Feststellung der Entschädigung zuständig sei, alle Gesichtspunkte auszuscheiden, welche für einen etwaigen Ausgleich unter den Versicherungsträgern bedeutsam seien. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen seien für die Studienreise Gs. allein die Verluste des landwirtschaftlichen Betriebsteils ursächlich gewesen. Die auf dieser Reise gewonnenen Erkenntnisse sollten nur deren Umorganisation dienen; zur Erhaltung der Brennerei seien sie nicht erforderlich gewesen. Die Größe des landwirtschaftlichen Betriebs, seine Erträgnisse und die Art seiner Bewirtschaftung seien für das Brennrecht und damit für die Existenz der Brennerei ohne Belang. Deshalb sei es unverständlich, daß das LSG die Studienreise, bei der G. tödlich verunglückt sei, nicht dem landwirtschaftlichen Betriebsteil zugerechnet habe. Das Berufungsgericht habe insoweit gegen die Logik und die Denkgesetze verstoßen und § 128 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzt. Wenn es angesichts der eindeutigen Gegebenheiten noch Bedenken gehabt hätte, hätte es einen Sachverständigen hören müssen.
Die Beigeladene hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ihr "Anerkenntnis" vor dem SG sei nur eine Erneuerung in prozessualer Form ihrer bereits früher erklärten Bereitschaft zur Lastenteilung im Verhältnis 1 : 1 gewesen; zutreffend mache die Revision allerdings geltend, daß Adressat einer solchen Zusicherung nicht die Klägerin, sondern allein die Beklagte habe sein können. Die Entscheidungen der Vorinstanzen seien letztlich auf die Entschädigungspflicht der Beklagten hinausgegangen. Die von der Revision gerügte zusätzliche und gleichzeitige Berücksichtigung einer Lastenteilung nach § 1739 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei nur in der Urteilsformel zum Ausdruck gekommen.
Die Beklagte beantragt,
die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die - nicht vertretene - Klägerin hat sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt. Sie hat sich am 15. Februar 1967 wieder verehelicht.
II
Das SG und ihm folgend das LSG haben, wie die Bezeichnung der Beteiligten im Urteilskopf und die Urteilsbegründung deutlich erkennen lassen, nur über den Entschädigungsanspruch der Witwe des tödlich verunglückten G. entschieden. Die Klage wegen der Entschädigungsansprüche der Waisen ist somit noch beim SG anhängig. Die Entscheidung des Senats ist daher auf den Entschädigungsanspruch der Klägerin beschränkt.
Die Revision ist begründet.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen begegnen schon insofern Bedenken, als sie - davon ausgehend, daß die Beigeladene sich zur Hälfte gegenüber der Klägerin zur Leistungsgewährung bereit erklärt habe - die Verpflichtung der Beklagten bejaht haben, der Klägerin die andere Hälfte der Hinterbliebenenentschädigung zu gewähren. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist, wenn Versicherungsschutz durch verschiedene Träger der Unfallversicherung in Frage kommt, gegenüber dem Anspruchsberechtigten immer nur ein einziger Versicherungsträger leistungspflichtig (BSG 5, 168, 175; 12, 65, 68 ff; 24, 216, 218). Gegen diesen zwingenden Charakter der Zuständigkeitsregelung in der gesetzlichen Unfallversicherung haben die Vorinstanzen verstoßen; ihre Entscheidungen sind somit schon aus diesem Grunde aufzuheben. Die die Revision mit Recht ausgeführt hat, ist von der Zuständigkeit des Versicherungsträgers gegenüber dem Anspruchsberechtigten die Frage zu trennen, ob unter mehreren Versicherungsträgern nach § 1739 RVO ein Ausgleich zu erfolgen hat, falls es unbillig wäre, daß der gegenüber dem Anspruchsberechtigten leistungspflichtige Versicherungsträger die Entschädigungslast allein tragen muß (BSG 12, 65, 70). Kommt es deswegen zwischen den Versicherungsträgern zum Rechtsstreit, so betrifft dieser einen anderen Streitgegenstand (BSG 24, 216, 217 ff); der gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger Anspruchsberechtigte ist an diesem Verfahren somit in der Regel nicht beteiligt. Über die Frage einer Lastenteilung (§ 1739 RVO) ist deshalb in der vorliegenden Streitsache, in der es um den Entschädigungsanspruch gegen den zuständigen Versicherungsträger geht, nicht zu entscheiden.
Für die Beurteilung der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers ist, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, bedeutsam, daß zwischen der Brennerei und der Landwirtschaft zwar eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht, beide Betriebe indessen wirtschaftlich selbständig und die in ihnen Beschäftigten bei dem jeweils sachlich zuständigen Versicherungsträger versichert sind. Aus diesem Grunde ist es versicherungsrechtlich unerheblich, ob beide Betriebe zueinander im Verhältnis von Haupt- und Nebenbetrieb stehen und der Unternehmer deshalb nur in das Unternehmerverzeichnis eines Versicherungsträgers einzutragen wäre (RVA, EuM 18, 81, 82).
Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hatte G. die verantwortliche Leitung beider Betriebe; er war also in beiden Betrieben tätig und sonach - je nach der Art der jeweils verrichteten Tätigkeit - sowohl bei der Beklagten als auch bei der Beigeladenen gegen Arbeitsunfall versichert. § 634 RVO (i. d. F. vor dem Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes - RVO aF, nunmehr § 648 RVO nF) ist nicht anwendbar, weil es sich um Betriebe desselben Unternehmers handelt (vgl. Schraeder/Strich, Die Deutsche Unfallversicherung, Band II, Anm. 1 zu § 634 RVO aF sowie RVO-Mitgl. Komm., 2. Aufl., Band III, Anm. 1 zu § 634 RVO aF - beide mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Zuständigkeit des Versicherungsträgers richtet sich vielmehr, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, im vorliegenden Fall in erster Linie danach, welchem der beiden Betriebe, in denen G. regelmäßig tätig gewesen ist, die Studienreise gedient hat (Schraeder/Strich, aaO, Anm. IV c, II 1 zu § 544 RVO aF - S. 516; RVO-Mitgl. Komm., Anm. 2 c II 1 zu § 544 RVO aF, Anm. 3 zu § 634 RVO aF - S. 265; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 15.5.1967, Band II, S. 499; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 2 zu § 648 RVO nF; Bay. L G, BG 1959, 347, 348). Wie das LSG festgestellt hat, ist sie zu dem Zweck unternommen worden, um G. Erkenntnisse zu vermitteln, wie der landwirtschaftliche Betrieb rentabler gestaltet werden könnte. Erst wenn die auf dieser Reise gewonnenen Erfahrungen in die Tat umgesetzt worden wären und Früchte getragen hätten, hätten sie sich zu Gunsten der Brennerei ausgewirkt, weil die von dieser erzielten Überschüsse nicht mehr zum Ausgleich der Verluste der Landwirtschaft, sondern zur Modernisierung der Brennerei hätten verwendet werden können. Im Hinblick darauf, daß durch die Studienreise allein Erkenntnisse auf dem Gebiete der Landwirtschaft gewonnen werden sollten, kommt dem Umstand, daß ihre Ergebnisse zu einem späteren Zeitpunkt auch der Brennerei wirtschaftlich zugute gekommen wären, keine solche rechtliche Bedeutung zu, daß dies für die Frage der Zuständigkeit des Versicherungsträgers als entscheidend anzusehen ist. Angesichts des unmittelbaren Zusammenhangs der Studienreise mit dem landwirtschaftlichen Betrieb ist ihre Verbindung zu dem anderen Betrieb doch so entfernt, daß der insoweit vorgenommene gegenteiligen rechtlichen Wertung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden kann (ähnlich RVA, EuM 18, 81; Bay LVAmt, EuM 36, 349). Ebensowenig ist entscheidend, daß der etwaige Kauf des Futtersilos mit dem aus der Brennerei erzielten Gewinn finanziert werden sollte. Darüber, ob diese mit dem Zweck der Studienreise in einem Zusammenhang stehenden Umstände nach § 1739 RVO von rechtlicher Bedeutung sind, ist - wie bereits ausgeführt - aus Anlaß der vorliegenden Streitsache nicht zu befinden. Hat somit die Studienreise dem landwirtschaftlichen Betrieb gedient, so ist nicht entscheidend, in welchem von beiden Betrieben G. überwiegend beschäftigt gewesen ist (vgl. Brackmann, aaO; Bay LVAmt aaO).
Deshalb ist die Beigeladene zur Entschädigung an die Klägerin verpflichtet. Sie war in vollem Umfang zur Gewährung der Hinterbliebenenentschädigung zu verurteilen, zumal da sie in der Revision geltend gemacht hat, daß sie gegenüber der Klägerin hinsichtlich des von dieser erhobenen Entschädigungsanspruchs kein bindendes Anerkenntnis habe abgeben, sondern nur ihre Bereitschaft zur teilweisen Übernahme der Entschädigungslast nach § 1739 RVO habe erklären wollen. Der dem Grunde nach gegebene Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenentschädigung ist allerdings zeitlich begrenzt, weil sie sich während des Rechtsstreits wieder verehelicht hat (§ 590 Abs. 1 RVO nF). Ferner steht ihr Heiratsabfindung zu (§ 615 Abs. 1 RVO nF). Deshalb hat der Senat die Beigeladene verurteilt, der Klägerin auch diese Leistung zu gewähren.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Fundstellen