Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. freiwillige Beiträge. Beitragsfreiheit. Erziehungsurlaub. Erziehungsgeld. Beamtin. Beitragsbemessung. Ehegatteneinkommen. Prinzip des halben Bruttolohns. Familienversicherung. unterhaltsberechtigt. Kind. Familie

 

Leitsatz (amtlich)

  • Eine Krankenkasse kann in ihrer Satzung grundsätzlich bestimmen, daß der Beitragsbemessung verheirateter freiwilliger Mitglieder ohne eigenes Einkommen die Hälfte der Einnahmen des Ehegatten zugrunde zu legen ist.
  • Bei der Beitragsbemessung nach dem halben Ehegatteneinkommen ist eine Krankenkasse nicht verpflichtet, in ihrer Satzung auch solche unterhaltsberechtigten Kinder des freiwillig Versicherten beitragsmindernd zu berücksichtigen, die familienversichert sind (Anschluß an BSGE 58, 183 = SozR 2200 § 180 Nr 27).
 

Normenkette

SGB V §§ 224, 240; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Urteil vom 04.11.1992; Aktenzeichen L 15 Kr 36/91)

SG Berlin (Urteil vom 09.08.1991; Aktenzeichen S 72 Kr 563/90)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 4. November 1992 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung während des Bezugs von Erziehungsgeld.

Die Klägerin ist als freiwilliges Mitglied bei der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) versichert. Sie und ihr nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Ehemann sind Beamte. Nach der Geburt einer Tochter im Oktober 1989 erhielt die Klägerin von ihrem Dienstherrn vom 24. Dezember 1989 an Erziehungsurlaub und bezog Erziehungsgeld. Die Klägerin, deren Beitrag sich im Jahre 1989 nach ihren eigenen Einnahmen von monatlich rd 2.820,-- DM gerichtet hatte, beantragte für die Zeit des Bezugs von Erziehungsgeld die Beitragsbemessung nach den gesetzlichen Mindesteinnahmen. Dieses lehnte die Beklagte ab und ging mit Bescheid vom 15. Februar 1990 und Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1990 ab Januar 1990 von der Hälfte des Bruttoeinkommens des Ehemannes im Monat aus (Jahresgehalt 42.383,86 DM : 12 = 3.531,99 DM : 2 = 1.766,-- DM, Stufenmittelwert 1.770,-- DM). Das führte bei einem Beitragssatz von 12,6 vH zu einem monatlichen Beitrag von 223,02 DM.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom 9. August 1991 abgewiesen; das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 4. November 1992 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Beitragsbemessung nach der Hälfte des Ehegatteneinkommens entspreche der rechtlich nicht zu beanstandenden Vorschrift des § 19 Abs 5 der Satzung der Beklagten. Zutreffend habe es die Beklagte auch abgelehnt, den für das Kind der Klägerin aufgewendeten Unterhalt beitragsmindernd zu berücksichtigen. Insoweit bestehe nämlich ein Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung, der nach § 19 Abs 5 Satz 3 der Satzung der Beklagten einen Abzug für den Kindesaufwand ausschließe.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung des Art 3 und des Art 6 des Grundgesetzes (GG) geltend, weil bei einem unterhaltsberechtigten Kind nicht nur der Aufwand für die Krankenversicherung, sondern der gesamte Unterhaltsbedarf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Familie mindere.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des LSG vom 4. November 1992 und das Urteil des SG vom 9. August 1991 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 1990 insoweit aufzuheben, als für die Zeit des Bezugs von Erziehungsgeld die Beiträge zu hoch festgesetzt worden sind.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß die Beitragshöhe in dem angefochtenen Bescheid rechtsfehlerfrei festgesetzt worden ist.

Die Beitragserhebung richtete sich nach § 240 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) iVm der Satzung der Beklagten. Die hier angewendete Regelung des § 19 Abs 5 Satz 1 bis 3 der am 18. April 1989 von der Vertreterversammlung beschlossenen und am 12. Mai 1989 verkündeten Fassung dieser Satzung (Amtsblatt für Berlin 1989, S 1089) sieht vor: “Für freiwillig Versicherte, deren Lebensunterhalt durch Einnahmen und Geldmittel des nicht getrennt lebenden Ehegatten ganz oder überwiegend bestimmt wird, werden als beitragspflichtige Einnahmen die Einnahmen und Geldmittel des Ehegatten zur Hälfte angesetzt. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist, daß der Ehegatte nicht Mitglied eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Vor der Halbierung wird für jedes unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, von den Einnahmen und Geldmitteln des Ehegatten ein Betrag abgesetzt, der der Mindestgrenze nach Absatz 1 Satz 2 entspricht.” § 19 Abs 1 Satz 2 lautet: “Als beitragspflichtige Einnahme gilt für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße.” Das LSG hat diese Bestimmungen auch für den Zeitraum für anwendbar gehalten, in der eine verheiratete Versicherte Erziehungsurlaub hat und, abgesehen vom Erziehungsgeld, über keine eigenen Einnahmen verfügt. An die hierin liegende Feststellung des Inhalts dieses – nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinausgehenden und somit irrevisiblen – Rechts ist der erkennende Senat gebunden. In dieser Auslegung sind die genannten Satzungsbestimmungen mit Bundesrecht vereinbar.

§ 224 SGB V ist nicht verletzt. Nach § 224 Satz 1 SGB V idF von Art 1 des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) – aF – (jetzt § 224 Abs 1 Satz 1 SGB V) ist ein Mitglied beitragsfrei für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld. Nach § 224 Satz 2 SGB V aF (jetzt § 224 Abs 1 Satz 2 SGB V) erstreckt sich die Beitragsfreiheit nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. In seinem Urteil vom 24. November 1992 (12 RK 8/92, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der erkennende Senat entschieden, daß durch diese gesetzliche Regelung die Beitragspflicht einer freiwillig Versicherten während des Bezugs von Erziehungsgeld nicht entfällt. Nach dieser Entscheidung ist es auch nach dem seit 1. Januar 1989 geltenden Recht nicht zu beanstanden, wenn die Satzung einer Krankenkasse bei verheirateten, einkommenslosen Versicherten die Beitragsbemessung nach der Hälfte des Einkommens des nicht getrennt lebenden Ehegatten vorschreibt (vgl zum früheren Recht Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ vom 24. Juni 1985 – BSGE 58, 183 = SozR 2200 § 180 Nr 27). Der Sachverhalt der genannten Entscheidung des Senats vom 24. November 1992 unterscheidet sich vom vorliegenden zwar dadurch, daß dort die Versicherte bereits vor dem Bezug von Erziehungsgeld keine eigenen Einnahmen hatte und ihre Beiträge dementsprechend schon vor diesem Zeitraum nach der Hälfte des Ehegatteneinkommens bemessen wurden. Dies führt hier aber nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Beitragsbemessung während des Bezugs von Erziehungsgeld hängt nämlich nicht davon ab, nach welcher Bemessungsgrundlage vorher die Beiträge erhoben worden sind. Vielmehr beruht sie darauf, daß das Erziehungsgeld bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben muß, sowie daß nach der Satzung der Beklagten die Versicherte während des Erziehungsurlaubs sonst keine eigenen Einnahmen hat und ihr nicht getrennt lebender Ehemann nicht bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Diese Voraussetzungen sind – wie das LSG festgestellt hat – auch im vorliegenden Rechtsstreit erfüllt. Im übrigen räumt auch die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung ein, daß grundsätzlich gegen die Heranziehung des halben Ehegatteneinkommens während des Bezugs von Erziehungsgeld nichts einzuwenden ist.

Die hier umstrittenen Satzungsbestimmungen stehen auch im Einklang mit § 240 SGB V (beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder). Insbesondere wird Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift, wonach sicherzustellen ist, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt, nicht durch die Satzungsbestimmung verletzt, daß bei der Beitragsbemessung nach der Hälfte des Ehegatteneinkommens weder das Erziehungsgeld noch der Unterhaltsaufwand für ein familienversichertes Kind beitragsmindernd zu berücksichtigen ist.

Aus § 224 SGB V folgt, daß Erziehungsgeld nicht als beitragspflichtige Einnahmen behandelt werden darf. Dem hat die Beklagte entsprochen; denn sie hat die Beiträge allein nach der Hälfte des Einkommens des Ehemannes der Klägerin bemessen. Damit ist das Erziehungsgeld als beitragsneutrale Leistung bei der Beitragsbemessung außer Ansatz geblieben. Ein zusätzlicher Abzug des Erziehungsgeldes von der Beitragsbemessungsgrundlage würde zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten doppelten Berücksichtigung dieser Leistung führen. Der Senat brauchte daher nicht zu entscheiden, wie bei der Beitragsbemessung nach der Hälfte des Ehegatteneinkommens eigene beitragspflichtige Einnahmen des Versicherten zu behandeln sind und ob insbesondere die von der Beklagten hierzu in § 19 Abs 5 Satz 4 ihrer Satzung getroffene Regelung im Einklang mit Bundesrecht steht.

Zur beitragsmindernden Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder bei der Beitragsbemessung nach der Hälfte des Ehegatteneinkommens hat der Große Senat des BSG in seinem Beschluß vom 24. Juni 1985 (BSGE 58, 183 = SozR 2200 § 180 Nr 27) zu dem damals noch geltenden § 180 Abs 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) entschieden, daß eine Krankenkasse rechtswidrig handelt, wenn sie bei Vorhandensein von nicht beitragsfrei mitversicherten Kindern den Grundlohn des freiwillig Versicherten nach der Hälfte der Brutto-Einkünfte des allein verdienenden Ehegatten bestimmt. Er hat dies einmal damit begründet, daß die Nichtberücksichtigung solcher Kinder bei der Anwendung des “Prinzips des halben Bruttolohns” eine steigende Benachteiligung von Familien mit Kindern im Verhältnis zur Kinderzahl bedeutet und damit eine gegen Art 6 Abs 1 GG verstoßende familienschädliche Wirkung enthält. Zum anderen verstoße eine derartige Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, weil dadurch der freiwillig Versicherte in oder aus einer gescheiterten Ehe wegen der Grundlohnbemessung nach den vom Versicherten tatsächlich empfangenen Unterhaltsleistungen günstiger behandelt werde als der freiwillig Versicherte in der intakten Ehe. Die Entscheidung des Großen Senats hat auch für das nach dem 31. Dezember 1988 geltende Recht Bedeutung, weil durch das GRG materiellrechtlich das “Prinzip des halben Bruttolohns” nicht geändert worden ist und die Berücksichtigung von nicht familienversicherten Kindern bei der Beitragsbemessung von verheirateten Versicherten ohne eigenes Einkommen verfassungsrechtlich weiterhin geboten ist.

Demgegenüber ist die sich aus der Satzung der Beklagten ergebende beitragsmäßige Nichtberücksichtigung familienversicherter Kinder rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat der Große Senat in dem genannten Beschluß, da die Vorlagefrage auf die beitragsmäßige Behandlung nicht beitragsfrei mitversicherter Kinder beschränkt war, nicht ausdrücklich entschieden, daß für Kinder, für die ein Familienhilfeanspruch bestand, kein beitragsmindernder Abzug bei der Anwendung des “Prinzips des halben Bruttolohns” vorgenommen zu werden brauchte. Er hat dies aber erkennbar vorausgesetzt. So hat er den familienfeindlichen Effekt bei der Anwendung dieses Prinzips ohne beitragsmindernde Abzüge für Kinder für den hypothetischen Fall verneint, daß die Beitragsbemessungsgrundlage für deren Krankenversicherung Null betrage (BSGE aaO S 201 unten: “…, es sei denn, sie sänke auf Null; …”). Weiterhin weist der Große Senat darauf hin, daß eine Berücksichtigung des Aufwands für die Kinder bei Bestimmung des Grundlohns für den freiwillig versicherten Elternteil nicht zu einem der kostenfreien Mitversicherung entsprechenden Belastungsausgleich führen kann (BSGE aaO S 203 Mitte). Schließlich hält er es für unbedenklich, daß die Krankenkasse Minderungen des Unterhaltsaufwands für ein Kind, wie etwa Beihilfeleistungen im öffentlichen Dienst, in ihre Beurteilung einbeziehen kann (BSGE aaO S 203 unten).

Die Berücksichtigung familienversicherter Kinder bei der Beitragsbemessung nach dem halben Ehegatteneinkommen ist auch nicht nach Art 6 GG geboten. Absatz 1 dieser Norm enthält zwar das Gebot, die Familie durch geeignete Maßnahmen auch wirtschaftlicher Art zu fördern. Dieser Verpflichtung wird der Gesetzgeber im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch dadurch gerecht, daß er unter bestimmten Voraussetzungen – wie auch bei der Klägerin – Kindern von Versicherten den beitragsfreien Krankenversicherungsschutz der Familienversicherung (§ 10 SGB V) gewährt. Die beitragsfreie Versicherung des Kindes entlastet die Familie der Klägerin sogar in stärkerem Maße als die in § 19 Abs 5 Satz 3 der Satzung der Beklagten vorgesehene Absetzung eines Betrages für ein nicht familienversichertes Kind; denn die Klägerin und ihr Ehemann hätten dann, wenn ihr Kind bei der Beklagten zu Mindestbeiträgen versichert gewesen wäre, im Jahre 1990 monatlich für die Klägerin und das Kind zusammen etwa 291,-- DM aufzubringen gehabt (für die Klägerin: 3.531,99 DM ./. 1.097,-- DM = 2.434,99 DM : 2 = 1.217,50 DM × 12,6 vH = 153,41 DM; für das Kind: 1.097,-- DM × 12,6 vH = 138,22 DM), während bei beitragsfrei familienversichertem Kind lediglich 223,02 DM für die Klägerin zu zahlen waren.

Zu einer weitergehenden krankenversicherungsrechtlichen Entlastung freiwillig Versicherter wegen Aufwendungen für Kinder ist eine Krankenkasse nach Art 6 Abs 1 GG nicht verpflichtet. Solchen durch Kinder entstehenden Belastungen der Familie trägt der Gesetzgeber durch allgemeine Regelungen des Familienlastenausgleichs im Kindergeldrecht und im Steuerrecht Rechnung (vgl hierzu BVerfGE 82, 60 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1), die auch der Familie der Klägerin zugute kommen. Diese wird, da auch der Ehemann der Klägerin Beamter ist, zusätzlich noch durch den nach Familienverhältnissen gestaffelten Ortszuschlag zum Grundgehalt der Beamten entlastet. Möglicherweise stand der Klägerin während des Erziehungsurlaubs sogar ein Anspruch auf Erstattung eines Teils ihrer Beiträge (60,-- DM monatlich) nach § 5 Abs 2 der für Bundesbeamte geltenden Erziehungsurlaubsverordnung vom 17. Dezember 1985 (BGBl I S 2322 – zuletzt geändert am 29. April 1992 – BGBl I S 974, 992) zu, die nach § 42 Abs 5 des Berliner Landesbeamtengesetzes auch für Beamte des Landes Berlin gilt. Damit aber wird – und zwar auch unabhängig von der letztgenannten Möglichkeit – den Anforderungen des Art 6 Abs 1 GG hinreichend Rechnung getragen. Soweit durch die Familienversicherung und die aufgezeigten Regelungen des Familienlastenausgleichs nicht alle kinderbedingten wirtschaftlichen Belastungen beseitigt werden, liegt hierin kein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 GG, denn die in dieser Verfassungsnorm enthaltene Verpflichtung des Staates geht nicht so weit, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (vgl BVerfGE 75, 348, 360 = SozR 2200 § 555a Nr 3). Auch aus Art 6 Abs 4 GG (Schutz der Mutter) ergibt sich keine Verpflichtung der Beklagten zu einer weitergehenden Satzungsregelung.

§ 19 Abs 5 der Satzung der Beklagten in der Auslegung durch das LSG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist dieser dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen konnten (BVerfGE 55, 72, 88; 68, 287, 301; 75, 348, 357). Soweit die Klägerin eine verfassungswidrige Benachteiligung darin sieht, daß sie gegenüber einem kinderlosen freiwillig Versicherten ohne eigene Einkünfte schlechtergestellt werde, berücksichtigt sie nicht, daß bei ihr durch die Einbeziehung ihres Kindes in die Familienversicherung dem Unterschied unter den Vergleichspersonen (mit oder ohne Kind) Rechnung getragen ist. Auch soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung gegenüber einem getrennt lebenden oder geschiedenen freiwillig Versicherten ohne eigenes Einkommen rügt, verstößt dies nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Der Große Senat des BSG weist in dem genannten Beschluß vom 24. Juni 1985 (BSGE 58, 183, 202 = SozR 2200 § 180 Nr 27) darauf hin, daß für jenen Personenkreis der in seiner Höhe genau feststellbare nach § 1361 oder den §§ 1569 ff, 1578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gezahlte Unterhalt die maßgebende Beitragsbemessungsgrundlage darstellt, während bei intakter Ehe der nicht verdienende Ehegatte gegen den anderen Ehegatten keinen konkreten, individuellen Unterhaltsanspruch hat (vgl § 1360 BGB), der als Einnahme zum Lebensunterhalt qualifiziert werden könnte (aaO S 196) und sich daher als solcher nicht als Bemessungsgrundlage eignet. Wegen dieser erheblichen Unterschiede zwischen Eheleuten in intakter oder gescheiterter oder geschiedener Ehe ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei intakter Ehe zur Beitragsbemessung des einkommenslosen freiwillig Versicherten – außer im Falle von unterhaltsberechtigten, nicht familienversicherten Kindern – unterstellt wird, daß diesem in etwa wirtschaftlich die Hälfte der Einnahmen des verdienenden Ehegatten zugute kommt und diese Hälfte dann zur Beitragsbemessungsgrundlage gemacht wird (vgl auch das Urteil des 14. Senats des BSG vom 10. März 1993 – 14b REg 2/92 –, zur Veröffentlichung bestimmt, wonach die Anrechnung des Ehegatteneinkommens auf das Erziehungsgeld ab dem 7. Lebensmonat des Kindes verfassungsgemäß ist). Daß hiervon im Falle von nicht familienversicherten unterhaltsberechtigten Kindern abgewichen werden muß, ist im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, weil das Kind der Klägerin familienversichert ist. Für Verstöße gegen sonstige Verfassungsnormen liegen Anhaltspunkte nicht vor.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 915567

Breith. 1994, 529

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