Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 1997 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. Februar 1997 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob die Beklagte nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) als Versorgungsträger auch diejenigen Zeiten als Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen hat, in denen der Kläger zwar bereits eine Beschäftigung als Chemiker ausübte, ihm eine Urkunde über die Zusage einer zusätzlichen Altersversorgung aber noch nicht erteilt worden war.
Der Kläger, von Beruf Diplomchemiker, war von Oktober 1982 bis Juni 1990 als Direktor für Forschung und Betriebsentwicklung im VEB A … P … beschäftigt. Mit Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. März 1990 wurde ihm mitgeteilt, daß ihm die Staatliche Versicherung der DDR eine zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (= Zusatzversorgungssystem Nr 1 der Anlage 1 zum AAÜG) gewähren werde; die Versorgung trete am 1. Dezember 1989 in Kraft.
Mit (Entgelt-)Bescheid vom 14. Mai 1996 stellte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme (hier: Altersversorgung der technischen Intelligenz) die Zeit vom 1. Dezember 1989 bis zum 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeit in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die Zeit vom 2. bis 31. Dezember 1989 als Arbeitsausfalltage ohne Beitragsleistung zur Sozialversicherung fest; im übrigen lehnte sie es mit Hinweis auf den Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde ab, im Entgeltbescheid die Zeit vom 1. Oktober 1982 bis 30. November 1989 als solche der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half die Beklagte bezüglich der Feststellungen der Arbeitsausfalltage bis auf den 29., 30. und 31. Dezember 1989 ab; im übrigen wies sie den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 1996).
Das Sozialgericht (SG) Halle hat die Beklagte verurteilt, die genannte Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zu berücksichtigen (Urteil vom 18. Februar 1997). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 11. Dezember 1997). Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 1997 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. Februar 1997 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Die Verordnung über die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz vom 17. August 1950 enthalte keine zwingende Regelung zur Einbeziehung Versorgungsberechtigter, sondern verfahre nach dem Antragsprinzip. Sie enthalte in § 5 eine Ermächtigung für die zuständigen Ministerien zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen; diese Durchführungsbestimmungen seien aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 21. Juni 1972 und 26. Juli 1972 ordnungsgemäß ergangen. § 5 Abs 1 AAÜG knüpfe faktisch an diese Richtlinie an.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Das LSG hat zu Unrecht das Urteil des SG auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die (kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs-)Klage gegen den Entgeltbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides abgewiesen. Der Kläger hat gemäß § 8 Abs 1 bis 3 iVm § 5 Abs 1 AAÜG einen Anspruch darauf, daß die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die streitige Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der für diesen Zeitraum nachgewiesenen tatsächlichen Arbeitsentgelte feststellt. Damit erreicht der Kläger sein eigentliches, hinter der Klage stehendes Ziel. Der Sache nach geht es dem Kläger nicht um die bloße Feststellung bestimmter „Zugehörigkeitszeiten”, sondern um die Vormerkung derjenigen Tatsachen, die für den Eintritt der an Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem geknüpften Rechtsfolgen für die Ermittlung des Werts seiner Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) im künftigen Rentenbewilligungsverfahren von Bedeutung sind. Denn wird von der Beklagten festgestellt, daß der Kläger im streitigen Zeitraum die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine fiktive Pflichtbeitragszeit iS von § 5 AAÜG in einem System der Anlage 1 des AAÜG erfüllt, das zur Anwendung der in § 6 Abs 1 iVm Anlage 3 AAÜG geregelten Beitragsbemessungsgrenze führt, sind vom Rentenversicherungsträger bei der Feststellung des Werts seines Rechts auf Rente insoweit seine tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte bis zu den in Anlage 3 zu § 6 Abs 1 AAÜG genannten Grenzen (allgemeine Beitragsbemessungsgrenze) zu berücksichtigen; eine Begrenzung auf die in der Sozialpflichtversicherung versichert gewesenen Verdienste, wie sie die Beklagte im vorliegenden Entgeltbescheid als Zusatzversorgungsträger unzulässigerweise bereits vorweggenommen hat, oder eine Begrenzung nach Maßgabe der in § 6 Abs 2, § 7 AAÜG geregelten besonderen Berücksichtigungsgrenzen findet dann nicht statt (zum Verhältnis des sog Entgeltbescheides nach § 8 Abs 1 AAÜG zum Rentenbescheid vgl BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 2 S 5).
Gegenstand der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der (sog Entgelt-)Bescheid der Beklagten nach § 8 Abs 1 AAÜG. Prüfungsmaßstab für dessen Rechtmäßigkeit und Anspruchsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren, insbesondere für die Frage, ob die Beklagte den bundesrechtlichen Begriff „Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist”, zutreffend ausgelegt hat, ist § 5 Abs 1 AAÜG. Diese Vorschrift knüpft nur faktisch – nicht normativ – an den Text der vorliegend einschlägigen Versorgungsordnung für die technische Intelligenz an. Der Rechtsgehalt des § 5 AAÜG ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln; auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der früheren DDR oder auf deren Verwaltungspraxis kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an.
Das Bundessozialgericht (BSG) ist gemäß § 162 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur befugt, ein angefochtenes Urteil daraufhin zu überprüfen, ob es auf der „Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts” oder – was hier nicht in Betracht kommt – einer „sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt”. Eine Anwendbarkeit der vom Gesetzgeber der DDR erlassenen Versorgungsordnung für die technische Intelligenz als revisionsrechtliche Maßstabsnorm scheidet im vorliegenden Zusammenhang der Rentenüberleitung bereits deshalb aus, weil diese kein originäres Bundesrecht ist; sie ist auch nicht durch unmittelbare Inbezugnahme (Verweis oder Inkorporation) in den Willen des Bundesgesetzgebers aufgenommen oder kraft ausdrücklichen Anwendungsbefehls in einem Bundesgesetz (zB AAÜG) zu rezipiertem (und verfassungsgemäß veröffentlichtem) Bundesrecht geworden. Eine Anwendbarkeit ehemaligen Rechts der DDR kommt nur bei der sog Überführung von Versorgungsberechtigungen in hier ohnehin nicht einschlägigen Ausnahmefällen in Betracht:
- Anhand des am 30. Juni 1990 geltenden Rechts der DDR ist auch von den Staatsgewalten der Bundesrepublik Deutschland rechtsmaßstäblich derjenige Zahlbetrag zu bestimmen, der nach Anlage 2 Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b des Einigungsvertrages (EV) bestandsgeschützt ist, dh welcher Zahlbetrag „für Juni 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war” oder – bei rentennahen Jahrgängen – „für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre”.
- Eine Anwendbarkeit ehemaligen Rechts der DDR kommt außerdem in Betracht, soweit das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl II S 885) in Anlage II zum EV die Anwendung der dort ausdrücklich genannten Rechtsvorschriften angeordnet hat; insoweit gilt das Recht der DDR allerdings nicht bereits als solches und kraft des Geltungsanspruchs des Gesetzgebers der DDR fort; vielmehr können diese Rechtsmaterien nur deshalb lückenfüllend und übergangsweise Geltung beanspruchen, weil und soweit der bundesdeutsche Gesetzgeber das Recht der DDR insoweit rezipiert und seine zeitlich befristete Anwendung ausdrücklich angeordnet hat. In der Terminologie des erkennenden Senats handelt es sich bei diesem rezipierten Recht der DDR um sog sekundäres Bundesrecht.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 24. März 1998 – B 4 RA 27/97 R (zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden hat, hängt nach § 5 AAÜG die „Zugehörigkeit” zu einem Zusatzversorgungssystem nicht notwendig davon ab, ob und wann in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden ist; Zugehörigkeitszeiten iS des § 5 AAÜG liegen auch vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung (iS von § 1 Satz 1 Nr 1 Regelung 1 des SGB VI) ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war. Hieran hält der Senat auch mit Blick auf das Vorbringen der Beklagten gegen dieses Urteil fest:
Das AAÜG regelt im wesentlichen, wie Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen früherer Arbeitgeber der DDR in nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Renten überführt, dh in solche umgewandelt und durch sie ersetzt werden sollen. Als Folgeregelung hierzu bestimmt dann § 307b SGB VI, daß und wie „die nach dem AAÜG überführte Rente” nach den Vorschriften des SGB VI zu berechnen ist. Hauptziel der Vorschriften des AAÜG ist dabei, alle Anspruchselemente auszusondern, die nicht auf volkswirtschaftlich sinnvoller Arbeit, sondern auf sachfremder politischer Begünstigung durch das Regime beruhen (vgl BSGE 72, 50, 61). Das AAÜG geht dabei zunächst vom dem Grundsatz aus, daß der Rentenberechnung der aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Anspruchs- und Anwartschaftsberechtigten „unabhängig von der Beitragszahlung das jeweilige Einkommen” zugrunde gelegt wird (vgl Begründung des Gesetzentwurfs zum Renten-Überleitungsgesetz ≪RÜG≫ der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks 12/405, S 113 zu Ziff 4; ebenso Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 12/826, S 5 zu Ziff 3). Auf einer gleichsam zweiten Stufe trifft das AAÜG sodann die Entscheidung, bis zu welcher Höhe das Arbeitseinkommen für die Bestimmung des Rentenwerts Berücksichtigung findet: In einer dreistufigen Typik nimmt es eine Differenzierung nach der Systemnähe der Beschäftigten vor und läßt die Berücksichtigung ihrer Entgelte nach Maßgabe der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG iVm deren Anlage 3) oder je besonderer – niedrigerer – Beitragsbemessungsgrenzen (§ 6 Abs 2, § 7 AAÜG) zu. Anknüpfungspunkt hierfür ist – zugunsten wie zu Lasten der Berechtigten (im „Guten wie im Schlechten”) – die Zugehörigkeit zu bestimmten Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen. Die Typisierung soll immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 1. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet war. Entscheidend ist – abgesehen vom positiven Vorliegen einer Versorgungszusage – nicht der Tatbestand der formalen Mitgliedschaft in oder der förmlich festgestellten „Zugehörigkeit” zu einem bestimmten System, sondern die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die ihrer Art nach in den sachlichen Geltungsbereich bestimmter Systeme fällt. Dies ergibt sich ua aus § 5 Abs 2 AAÜG. Danach sind rechtserheblich mit den sich daraus gemäß §§ 6 und 7 AAÜG ergebenden unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen nicht nur Beschäftigungen und Tätigkeiten, die während des formellen Bestehens eines Sonder- oder Zusatzversorgungssystems ausgeübt wurden; vielmehr gelten diese Bestimmungen auch für solche Beschäftigungszeiten, die – hätte das jeweilige System bereits früher bestanden – von diesem erfaßt worden wären.
Selbst wenn die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust gemäß § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG als nicht eingetreten, und zwar unabhängig davon, aus welchem Grunde der Rechtsverlust eingetreten ist. Das Gesetz stellt damit in erster Linie sicher, daß auch derjenige den Begrenzungen der §§ 6 und 7 AAÜG nicht entgehen und die zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht „ungeschehen machen” kann, der vor Eintritt des Versicherungsfalles die frühere Beschäftigung wieder aufgegeben, sich vom (Versorgungs-)System gelöst hat, und er damit nach dem Recht der DDR als „nicht zum Sonder- oder Zusatzversorgungssystem gehörig” behandelt worden wäre. Selbst wenn dem Berechtigten die zu einem System entrichteten Beiträge erstattet wurden, ist dies ohne Einfluß auf die Anwendung der §§ 6 und 7 AAÜG, die in § 5 Abs 3 Satz 2 AAÜG ausdrücklich für anwendbar erklärt werden (vgl Urteil des Senats vom 23. Juni 1998 – B 4 RA 61/97 R – zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Maßgeblichkeit der in § 6 Abs 2, § 7 AAÜG geregelten niedrigeren Beitragsbemessungsgrenzen ist nach allem nicht davon abhängig, daß bezüglich der in Frage kommenden Zeiträume eine formale Mitgliedschaft in einem der in § 6 Abs 2, § 7 AAÜG genannten Systeme bestand. Ebensowenig hängt auch die Maßgeblichkeit der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (vgl § 6 Abs 1 AAÜG) von einer formalen Mitgliedschaft in einem von § 6 Abs 1 AAÜG erfaßten System ab.
Ob jemand eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, deren Entlohnung typischerweise nicht an den volkswirtschaftlichen Wert anknüpfte, sondern maßgeblich auf sachfremder politischer Begünstigung durch das Regime beruhte (vgl BSGE 72, 50, 61), ist anhand der jeweiligen Versorgungsordnung zu bestimmen. Auf die praktische Durchführung, die Auslegung der Versorgungsordnung seitens der DDR-Organe oder eine der Versorgungsordnung widersprechende oder diese relativierende Beschlußlage (Durchführungsbestimmungen etc) seitens der ehemaligen DDR kommt es nicht an. Anderenfalls bestünde, wie zB bei einer ohne sachlichen Grund versagten oder aus politischen Gründen erst verspätet erteilten Versorgungszusage, die Gefahr, daß eine in der ehemaligen DDR im Wege einer Instrumentalisierung von Versorgungszusagen zu politischen Zwecken praktizierten Willkür über die Wiedervereinigung hinaus Bestand hätte und so (nachträglich) in den Rang eines bundesrechtlich beachtlichen normativen Maßstabs erhoben würde. Im übrigen könnte, wie auch der vorliegende Fall zeigt, sogar eine nicht aus Willkür, sondern aus anderen Gründen verzögerte Erteilung der Versorgungszusage für die davon betroffenen Versorgten bei der SGB VI-Rente Wertnachteile bringen, ohne daß sie in der DDR dadurch im Ergebnis benachteiligt gewesen wären; denn für die Höhe der Versorgung kam es dort regelmäßig weder auf den Zeitpunkt der Versorgungszusage an noch waren „Zeiten der Zugehörigkeit” zu einem Versorgungssystem bekannt oder für die Renten hieraus relevant. Schließlich sind vorliegend nur die Versorgungsordnung selbst und die hierzu ergangene Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 ein hinreichend publizierter und objektiver, Erkenntnisprozessen in gerade noch ausreichendem Maße zugänglicher, – faktischer – Anknüpfungspunkt.
Der Kläger hat im streitigen Zeitraum eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, die in der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz als versorgungsberechtigend aufgelistet ist (vgl § 5 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950, GBl I Nr 93 S 844 iVm § 1 Abs 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung hierzu vom 24. Mai 1951, GBl Nr 62 S 478). Der „Richtlinie zum Abschluß von Altersversorgung der Intelligenz” vom 26. Juli 1972 (abgedruckt in Aichberger II Nr 145), die offenbar in der DDR amtlich nie veröffentlicht wurde, mißt der Senat keine tatsächliche, schon gar keine rechtliche Bedeutung in dem Sinne zu, daß ihn diese Verlautbarung ehemaliger DDR-Behörden in irgendeiner Weise als Maßstabsnorm binden könnte. Im übrigen (worauf es aber – wie gesagt – bundesrechtlich nicht ankommt) läge, soweit nach dieser – jedenfalls gemessen an bundesrechtlichen Maßstäben – Richtlinie zwischen obligatorischer Einbeziehung und Einbeziehung in die Altersversorgung aufgrund Antrags kraft besonderen Einbeziehungsaktes unterschieden wird, bereits ein Widerspruch zu dem in erster Linie maßgeblichen Anknüpfungspunkt, dh zur Versorgungsordnung und der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmung vor; diese lassen nicht erkennen, daß es bei den in § 1 Abs 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung aufgeführten Berufsgruppen (Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete etc) für den Erwerb einer zusätzlichen Altersversorgung außer der Ausübung bestimmter Tätigkeiten in volkseigenen Produktionsbetrieben zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch weiterer Voraussetzungen, etwa eines förmlichen Einbeziehungsaktes (Erteilung einer Urkunde etc), bedurft hätte.
Umstände, die dafür sprechen könnten, daß im streitigen Zeitraum Tatbestände einer anderen rentenrechtlichen Zeit vorliegen, die mit der Berücksichtigung der Beschäftigungszeit als Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung unvereinbar wären (vgl § 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG, zB Fälle einer nicht zur Versicherungspflicht führenden wissenschaftlichen Aspirantur, vgl zB BSG SozR 2600 § 58 Nr 10), sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen