Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vorschrift des SGG § 150 Nr 3 erfaßt nicht nur die Fälle, in denen es unmittelbar um den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung geht, also durch Antrag auf Anerkennung eines Leidens als Schädigungsfolge ausdrücklich eine Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang begehrt wird; sie erfaßt vielmehr auch diejenigen Fälle, in denen - wie in der Regel - der ursächliche Zusammenhang als grundlegende Vorfrage und Voraussetzung eines Anspruchs streitig ist.

2. Dem Bescheid über einen Rentenanspruch kommt nur feststellende Bedeutung zu, da er Rechte bzw Rechtsverhältnisse weder schafft noch ändert, sondern lediglich ausspricht, was Rechtens ist.

Der Bescheid enthält eine abschließende Mitteilung iS des KOV- VfG § 22, die grundsätzlich an denjenigen zu richten ist, der eine Entscheidung begehrt. Das sind bei einer Erbengemeinschaft aber nur diejenigen Erben, die das Verwaltungsverfahren gemäß BGB § 2039 betreiben, auch wenn Leistung an alle Erben beantragt war.

3. Dem Bescheid über einen Rentenanspruch kommt nur eine feststellende Bedeutung zu, da er Rechte bzw Rechtsverhältnisse weder schafft noch ändert, sondern lediglich ausspricht, was Rechtens ist.

Der Bescheid enthält eine abschließende Mitteilung iS des KOV- VfG § 22, die grundsätzlich an denjenigen zu richten ist, der eine Entscheidung begehrt. Ist dies nur die Klägerin, auch wenn Leistung an alle Erben beantragt war, braucht der Bescheid nicht an alle Erben gerichtet zu werden.

 

Normenkette

KOVVfG § 22 Fassung: 1955-05-02; SGG § 150 Nr. 3 Fassung: 1953-09-03; BGB § 2039

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 10. Juni 1958 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Die Klägerin ist die Witwe und - zusammen mit den Beigeladenen - Erbin des am 13. April 1955 verstorbenen P Sch. Der Verstorbene war Teilnehmer beider Weltkriege. Er bezog wegen eines Lungenleidens aus dem zweiten Weltkrieg Versorgungsbezüge, zuletzt auf Grund des Bescheides vom 2. Oktober 1953 die Rente eines Erwerbsunfähigen wegen "Ölplombe über dem rechten Oberfeld bei ursprünglich cavernöser rechtsseitiger Obergeschoß-Tbc, Pleuraschwarte rechts, ältere produktive Streuherde im linken Lungenuntergeschoß". Von August 1954 an befand sich Sch wegen des anerkannten Versorgungsleidens und anderer Leiden - u.a. wurde ein Sarkom des lymphatischen Systems festgestellt - in verschiedenen Krankenhäusern, bis er am 17. Februar 1955 in häusliche Pflege entlassen wurde.

Im gleichen Monat beantragte Sch, ihm Pflegezulage zu gewähren; er starb jedoch, bevor die Versorgungsverwaltung über seinen Antrag entschieden hatte. Mit einem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 18. Juli 1955 lehnte es der Beklagte ab, eine Pflegezulage zu gewähren, weil eine durch das anerkannte Versorgungsleiden bedingte Hilflosigkeit nicht festgestellt werden könne. Im übrigen enthält der Bescheid eine Neufeststellung der Versorgungsbezüge (Erhöhung) auf Grund des 3. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vom 19. Januar 1955. Die Neufeststellung wurde auch hinsichtlich der Bezüge für das Sterbevierteljahr, über die schon durch Bescheid vom 15. April 1955 entschieden worden war, vorgenommen. Insoweit wurde der Bemessung, wie auch in dem oben angeführten Bescheid, nur die Versorgungsrente, nicht aber eine Pflegezulage zugrunde gelegt. Der Widerspruch gegen diesen Bescheid blieb erfolglos.

Die Klägerin hat beim Sozialgericht (SG.) Berlin Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Vorentscheidungen zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 1955 die einfache Pflegezulage zu gewähren, ferner für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 1955 Pflegezulage an die Klägerin zu zahlen. Das SG. hat, nachdem es die übrigen Erben beigeladen hatte, die Klage durch Urteil vom 14. Mai 1957 mit der Begründung abgewiesen, daß der Verstorbene nicht infolge Schädigungsfolgen hilflos gewesen sei. Die Pflegebedürftigkeit sei vielmehr durch das bösartige Geschwulstleiden herbeigeführt worden, dessen Zusammenhang mit der Tbc aber unwahrscheinlich sei.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin beim Landessozialgericht (LSG.) Berlin Berufung eingelegt. Das LSG. hat durch Urteil vom 10. Juni 1958 den angefochtenen Bescheid unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insoweit aufgehoben, als er den Anspruch auf Gewährung einer Pflegezulage betrifft: Die Berufung sei zulässig. Zwar seien die Tatbestände des § 144 Abs. 1 Nr. 2 (Anspruch auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu drei Monaten) und des § 148 Nr. 2 (Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume) des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erfüllt; die Berufung sei somit an sich ausgeschlossen. Sie sei aber ungeachtet dieses Ausschlusses zulässig, weil der ursächliche Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des BVG streitig sei (§ 150 Nr. 3 SGG). Die Klägerin habe in der Berufungsinstanz lediglich noch die Anfechtungsklage erhoben, die deshalb durchgreife, weil der Bescheid nicht an sämtliche Erben zugestellt worden und somit schon aus diesem Grunde fehlerhaft sei. Ein den Anspruch einer Erbengemeinschaft betreffender Bescheid müsse an alle Miterben gerichtet werden. Zwar treffe dies für den angefochtenen Bescheid an sich nur insoweit zu, als in ihm über die an die Erbengemeinschaft auszuzahlende Pflegezulage entschieden werde. Der Zusammenhang mit der Entscheidung über die an die Klägerin allein zu zahlende Pflegezulage sei aber so eng, daß die Fehlerhaftigkeit bzw. Unwirksamkeit auch diesen Teil des Bescheides ergreife. Da nur eine Anfechtungsklage erhoben worden sei, könne das Gericht selbst nicht über die Gewährung der Pflegezulage entscheiden, vielmehr müsse die Verwaltung hierüber einen neuen formgerechten Bescheid erteilen. Das LSG. hat die Revision zugelassen.

Gegen dieses am 28. Juli 1958 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 26. August 1958 beim Bundessozialgericht (BSG.) eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen die Entscheidung des SG. vom 14. Mai 1957 in vollem Umfange zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das LSG. Berlin zurückzuverweisen.

In der am 5. September 1958 beim BSG. eingegangenen Revisionsbegründung rügt der Beklagte Verletzung der §§ 143, 148 Nr. 2 und 3, 158 SGG. Das LSG. habe die Berufung schon als unzulässig verwerfen müssen. § 150 Nr. 3 SGG könne keine Anwendung finden, da nach dem Klageantrag vor dem SG., auf den abgestellt werden müsse, lediglich eine Pflegezulage beantragt worden sei, nicht aber die zusätzliche Anerkennung eines Versorgungsleidens; nur im letzteren Falle würde es sich aber um einen Streit um den ursächlichen Zusammenhang im Sinne des § 150 Nr. 3 SGG handeln. Aber auch in sachlicher Hinsicht könne dem LSG. nicht gefolgt werden. § 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) räume auch im Versorgungsverfahren jedem Miterben das Recht ein, den Versorgungsanspruch des Erblassers allein zu verfolgen. Nur dieser Erbe sei dann formell Beteiligter des Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 8 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG). Daher habe auch nur dieser Miterbe einen Anspruch, von der Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt zu werden. Die Zustellung an den einen Erben habe dann zur Folge, daß die Entscheidung auch nur diesem gegenüber verbindlich werde und daß unter Umständen den einzelnen Erben gegenüber unterschiedlich entschieden werden könne. Im übrigen stelle die Aufhebung des Bescheides ohne Entscheidung des Gerichts über den Anspruch selbst eine nach der Rechtsprechung des BSG. unzulässige Zurückverweisung an die Versorgungsbehörde dar.

Die Klägerin beantragt, die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen; sie hält die Entscheidung des LSG. für zutreffend.

Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG); sie ist daher zulässig.

Die Revision ist auch begründet.

In Übereinstimmung mit dem LSG. ist davon auszugehen, daß in dem angefochtenen Bescheid nicht nur über den Anspruch der Erbengemeinschaft auf die von dem Verstorbenen vor seinem Tode beantragte Pflegezulage, sondern auch über den Anspruch der Klägerin selbst auf Bezüge für das Sterbevierteljahr, soweit dieser sich nach der Pflegezulage berechnet (§ 37 Abs. 1 BVG), entschieden worden ist. Das kommt mit noch hinreichender Deutlichkeit dadurch zum Ausdruck, daß die Gewährung einer Pflegezulage schlechthin abgelehnt und auch der Neufeststellung der gemäß § 37 BVG zu zahlenden Bezüge wiederum lediglich die bisher gezahlte Rente zugrunde gelegt worden ist.

Die Ansicht der Revision, daß das LSG. über die Berufung überhaupt nicht sachlich hätte entscheiden dürfen, sie vielmehr als unzulässig hätte verwerfen müssen - eine Verfahrensrüge, die das Revisionsgericht auch ohne ausdrückliche Rüge von Amts wegen zu prüfen haben würde (vgl. BSG. 2 S. 225 ff.) - ist allerdings unzutreffend. Zwar wäre die Berufung an sich, wie auch das LSG. nicht verkannt hat, nach den §§ 144, 148 SGG ausgeschlossen; denn bei dem nunmehr den Erben gegebenenfalls zustehenden Anspruch auf Zahlung der Pflegezulage handelt es sich sowohl um wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu drei Monaten (§ 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG), als auch um Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume (§ 148 Nr. 2 SGG), bei dem Anspruch auf Zahlung der Bezüge für das Sterbevierteljahr in Höhe der Pflegezulage (§ 37 BVG) handelt es sich um wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu drei Monaten (§ 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Ob darüber hinaus auch die Vorschrift des § 148 Nr. 3 SGG in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben; denn die Berufung ist ungeachtet der vorstehend aufgeführten Vorschriften zulässig, weil der ursächliche Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des BVG streitig ist (§ 150 Nr. 3 SGG). Die Revision meint, diese Vorschrift könne deshalb keine Anwendung finden, weil lediglich beantragt sei, Pflegezulage zu gewähren, nicht aber, das Geschwulstleiden zusätzlich als Schädigungsfolge anzuerkennen. § 150 Nr. 3 SGG erfaßt aber nicht nur die Fälle, in denen es unmittelbar um den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung geht, also durch einen Antrag auf Anerkennung eines Leidens als Schädigungsfolge ausdrücklich eine Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang begehrt wird; sie erfaßt vielmehr auch diejenigen Fälle, in denen - wie in der Regel - der ursächliche Zusammenhang als grundlegende Vorfrage und Voraussetzung eines Anspruchs streitig ist. Nur diese Auslegung wird dem Zweck der Vorschrift gerecht, eine Überprüfung der meist schwierigen und schwerwiegenden Frage des ursächlichen Zusammenhangs in der Berufungsinstanz zu ermöglichen. Die im erstinstanzlichen Urteil streitige Frage des (mittelbaren) ursächlichen Zusammenhangs zwischen Wehrdienst und dem später aufgetretenen Sarkom liegt auch nicht nur dem Anspruch auf Pflegezulage zugrunde, sondern auch dem Anspruch auf die entsprechenden Bezüge für das Sterbevierteljahr. Diese Bezüge stehen schon dann zu, wenn der Verstorbene "Rentenempfänger" war bzw. bei einem im Zeitpunkt des Todes noch nicht abgeschlossenen Verfahren die Rentenberechtigung später festgestellt wird (vgl. auch van Nuis-Vorberg, Der Versorgungsbeamte, 1953 S. 45; a.M. Schieckel, BVG § 37 Anm. 2). Dabei stehen die Beträge zu, die dem Verstorbenen "nach den §§ 31 bis 35 zu zahlen gewesen wären" (§ 37 Abs. 1 BVG). Zu zahlen gewesen wäre aber nach § 35 BVG eine Pflegezulage nur, wenn der Beschädigte "infolge der Schädigung" hilflos war, so daß auch bei Prüfung dieses Anspruchs jedenfalls dann die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Gesundheitsstörung und Wehrdienst streitig ist, wenn sie noch nicht bei anderer Gelegenheit verbindlich entschieden worden ist. Im vorliegenden Falle war nicht die Frage streitig, ob das Sarkom die wesentliche Ursache der Pflegebedürftigkeit gewesen ist, sondern ob dieses Leiden Schädigungsfolge ist; denn das SG. hat die Ablehnung beider Ansprüche damit begründet, daß der Verstorbene nicht infolge der anerkannten Schädigungsfolgen hilflos geworden sei, sondern infolge des Sarkoms, das aber entgegen der Ansicht der Klägerin keine (mittelbare) Schädigungsfolge sei.

War somit zwar die Berufung zulässig und das LSG. zu einer Sachentscheidung befugt, so kann doch der dieser Sachentscheidung zugrunde liegenden Begründung nicht gefolgt werden. Nach dem Tod des Beschädigten ist der Anspruch auf Pflegezulage als vermögensrechtlicher Anspruch auf dessen Erben übergegangen. Die Klägerin konnte nach § 2039 BGB als Miterbin diesen Anspruch im Verwaltungsverfahren weiter verfolgen und Leistung an alle Miterben fordern. Ebenso wie § 1922 BGB - falls nicht Sondervorschriften eingreifen - grundsätzlich für die Vererblichkeit des gesamten "Vermögens" gilt, also auch, soweit es sich um vermögensrechtliche Ansprüche öffentlichen Rechts handelt, erstreckt sich auch § 2039 BGB auf die Geltendmachung aller Ansprüche vermögensrechtlicher Art einschließlich derjenigen des öffentlichen Rechts (vgl. BVerwG. 3 S. 208 (210) und 4 S. 291 sowie Rupp in DÖV. 1957 S. 144; dort wird ebenfalls grundsätzlich von der Anwendbarkeit des § 2039 BGB bei der Verfolgung vererblicher öffentlich-rechtlicher Ansprüche ausgegangen). Die Meinungen gehen erst darüber auseinander, ob § 2039 bei Anfechtungsklagen wegen ihrer gestaltenden Wirkung nicht anwendbar ist (BVerwG. 3 S. 208) oder auch dort Anwendung findet, weil bei Aufhebungs- bzw. Anfechtungsklagen keine echte Gestaltungswirkung vorliegt (so Rupp a.a.O., dahingestellt in BVerwG. 4 S. 291). Der vorliegende Fall liegt anders, weil § 2039 BGB nur für die Geltendmachung des Leistungsanspruchs durch die Klägerin allein herangezogen wird. Das Anfechtungsrecht gegenüber dem erteilten Bescheid steht aber der Klägerin unabhängig von § 2039 BGB zu, weil er an sie gerichtet ist.

Der von der Versorgungsverwaltung erteilte Bescheid war auch weder an alle Erben zu richten, noch mußte er allen Erben zugestellt werden. Der Bescheid enthält eine abschließende Mitteilung im Sinne des § 22 VerwVG, die grundsätzlich nur an den zu richten ist, der eine Entscheidung begehrt. Begehrt hatte die Entscheidung aber nur die Klägerin, wenn auch der Antrag auf Leistung an alle Erben gerichtet war. Der Bescheid war auch nicht deshalb an die übrigen Miterben zu richten, weil diese etwa auch "Beteiligte" des Verfahrens waren. Beteiligte sind nach § 8 des VerwVG neben dem Antragsteller bzw. Versorgungsberechtigten Dritte, die am Ausgang des Verfahrens ein berechtigtes Interesse haben und zu dem Verfahren zugezogen worden sind; letzteres ist aber nicht geschehen (vgl. Schönleiter-Hennig, Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, Erl. 2 zu § 8). Bei der Ansicht des Berufungsgerichts, der den Anspruch einer Erbengemeinschaft betreffende Bescheid müsse, ebenso wie eine Kündigung und Anfechtung im bürgerlichen Recht, an alle Erben gerichtet sein und sei nur dann wirksam, wird verkannt, daß es sich bei Anfechtung und Kündigung um rechtsgestaltende Willenserklärungen handelt, dem Bescheid über einen Rentenanspruch aber nur eine feststellende Bedeutung zukommt, da er Rechte bzw. Rechtsverhältnisse weder schafft noch ändert, sondern lediglich ausspricht, was Rechtens ist (vgl. BSG. SozR. Berliner SVAG § 56 Bl. Aa 1 Nr. 1; Peters-Sautter-Wolff, § 54, Anm. 2b ee; Haueisen in NJW. 1958 S. 441 (442)). Eine andere - hier nicht zu entscheidende - Frage ist, welche Tragweite einem solchen, an einen Miterben gerichteten Bescheid zukommt (vgl. den ähnlichen Fall, daß in einem Urteil über einen nur von einem Miterben geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch der Erbengemeinschaft entschieden wird. Das Urteil hat dann - jedenfalls nach herrschender Meinung - nur deklaratorische Bedeutung, wird nur an den klagenden Miterben zugestellt und hat auch lediglich ihm gegenüber Wirkung - vgl. z.B. Palandt, BGB, § 2039 Anm. 1 mit Hinweis auf RGZ. 93 S. 127).

Das LSG. hätte somit prüfen müssen, ob die Versorgungsverwaltung die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nach den §§ 35, 37 BVG zu Recht abgelehnt hat. Der erkennende Senat kann diese Prüfung nicht vornehmen und deshalb nicht selbst entscheiden, da die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen. Das Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Entscheidung wiederum zur Aufhebung des Bescheides gelangen, so wäre dies nicht - wie die Revision meint - deshalb unzulässig, weil es im Ergebnis einer Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde gleichkäme. Die Klägerin hat - dagegen bestehen keine Bedenken (vgl. Maetzel in DÖV. 1955 S. 397; Dithmar in NJW. 1958 S. 168) - nur noch die isolierte) Aufhebungsklage erhoben; das Gericht kann daher auch nur über sie entscheiden. Die von der Revision angeführte Rechtsprechung des BSG. (BSG. 2 S. 94) betrifft nur solche Fälle, in denen eine Klage nach § 54 Abs. 4 SGG erhoben war; sie kann deshalb auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2325647

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