Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschäftigung in den Kriegsjahren 1942-1945 und während der Zuckerrübenkampagne
Leitsatz (amtlich)
Eine Beschäftigung in den Jahren 1942 bis 1945 kann schon deshalb bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nicht entscheidend sein, weil in jener Kriegszeit auch die Invaliden zur Wiederaufnahme von Arbeit aufgefordert wurden.
Aus der Tatsache einer Beschäftigung während der jeweiligen Zuckerrübenkampagne kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß sich der Rentenempfänger auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in dem vom Gesetzgeber geforderten Umfange behaupten und seine restliche Arbeitskraft verwerten kann. Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit kommt es nicht allein auf die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit an, maßgebend ist vielmehr, ob der Versicherte imstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und die ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, die maßgebende Lohnhälfte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verdienen.
Normenkette
RVO § 1293 Abs. 1 Fassung: 1934-05-17
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 24 . Mai 1955 aufgehoben .
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen .
Gründe
I .
Dem am 20 . Juli 1920 geborenen Kläger ist im Jahre 1939 nach einem im Jahre 1938 erlittenen Unfall das linke Bein im Oberschenkel amputiert worden . Bis 1938 war der Kläger landwirtschaftlicher Arbeiter . In den Jahren 1938 bis 1942 war er beschäftigungslos . Von 1942 bis 1945 arbeitete er als Hilfsarbeiter in einer Trockengemüsefabrik . Seit 1950 ist er während der Kampagne in der Zuckerfabrik seines Wohnortes St . Michaelisdonn bei einer Beschäftigungszeit von 48 Stunden wöchentlich als Laborhelfer tätig und erhält vollen Tariflohn .
Die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA . ) entzog dem Kläger die ihm vom Jahre 1947 an gewährte Invalidenrente auf Grund eines Gutachtens des Krankenhauses G. - Facharzt für innere Krankheiten Dr . K ... sowie Dr . med . S ... - mit Bescheid vom 6 . Februar 1954 zum 28 . Februar 1954 : Dem Kläger sei die von ihm ein halbes Jahr lang ausgeübte Beschäftigung auch weiterhin zuzumuten . Er könne nach den ärztlichen Feststellungen wieder leichte bis mittelschwere Arbeiten im Sitzen fortgesetzt , im Stehen mit Unterbrechung verrichten . Er sei demnach imstande , die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen . Rechtlich war der Bescheid auf § 1293 Abs . 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in Verbindung mit der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr . 3 gestützt .
Der Kläger trug mit der gegen den Entziehungsbescheid der LVA . erhobenen , auf Weitergewährung seiner Rente gerichteten Klage vor , er sei in seinen Beruf als landwirtschaftlicher Arbeiter nicht mehr verwendbar und könne , da er außerdem an einem Herzschaden leide , nur noch geringfügige Arbeiten verrichten , mit denen er aber nicht mehr die Hälfte des ortsüblichen Lohnes eines ihn vergleichbaren Versicherten erzielen könne ; er habe nach seiner Amputation nur als Gelegenheitsarbeiter , hauptsächlich während der Saison , in der Zuckerfabrik gearbeitet . Die Beklagte nachte geltend , dem Kläger , der nach seiner Amputation in einer Konservenfabrik und später als Laborhelfer in einer Zuckerfabrik gearbeitet habe und bei dem außer dem Verlust des linken Beines keine Gesundheitsstörungen vorlägen , seien alle Arbeiten zuzumuten , die überwiegend im Sitzen verrichtet werden könnten .
Das Sozialgericht (SG . ) verurteilte die Beklagte nach Anhörung des zur mündlichen Verhandlung erschienenen Klägers sowie eines medizinischen Sachverständigen - Facharzt für innere Krankheiten Dr . H ... der den Kläger nicht für invalide hielt - zur Weitergewährung der Rente : Wenn der Kläger wegen seines Beinverlustes jahrelang eine Invalidenrente auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 66 2/3 v . H . bezogen habe , so sei nicht einzusehen , dass eine Steigerung seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als 16 v . H . eingetreten sei . Die jeweils befristete Tätigkeit als Laborhelfer - die er nur erhalten habe , weil es sich um eine für Schwerbeschädigte geeignete Tätigkeit handele - rechtfertige nicht die Entziehung der Rente .
Mit ihrer Berufung trug die Beklagte vor , dem Kläger könnten nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen alle mittelschweren Arbeiten im Sitzen fortgesetzt zugemutet werden . Eine Entziehung der Rente sei nicht nur zulässig , wenn der Kläger tatsächlich eine laufende Arbeitsleistung unter Erzielung des angemessenen Lohnes erbracht habe ; sonst sei es vom Willen des Versicherten abhängig , wie seine Erwerbsfähigkeit beurteilt werden müsse . Der Kläger habe sich - während 16 Jahren - ausreichend an die Folgen der Amputation und an die auf ihr beruhende Körperbehinderung angepasst . Das Landessozialgericht (LSG . ) hob nach Anhörung des Klägers sowie eines medizinischen Sachverständigen - Prof . Dr . G... Facharzt für innere Krankheiten - das Urteil des SG . auf und wies die Klage ab : Der gut gepolsterte 25 cm lange Stumpf sei reizlos und im Hüftgelenk frei beweglich ; der Kläger könne mit der gut sitzenden Prothese ohne wesentliche Beschwerden gehen . Einer gewissen Atemnot infolge besonderer Anstrengung sei jeder Amputierte ausgesetzt . Das Herz sei - nach der klinischen elektrokardiographischen und röntgenologischen . Untersuchung - in seiner Leistungsfähigkeit noch nicht eindeutig beeinträchtigt . Wenn der Kläger im Termin - ohne dass er von sich aus darüber geklagt habe - auf besonderen Hinweis gelegentliches Herzstechen bei Anstrengungen zugegeben habe , so wolle er dies doch selbst nicht als Ausdruck echter Herzinsuffizienz gewertet wissen . Der vom SG . nicht erkannte Ausnahmefall , dass ein Oberschenkelamputierter doch erwerbsfähig sein könne , sei gegeben , weil der Kläger durch längere , wirtschaftlich nutzbringende Arbeitsleistung bewiesen habe , dass er die sogenannte gesetzliche Lohnhälfte verdienen könne . Er genieße bei seiner zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers ausgeübten Beschäftigung im Labor der Zuckerfabrik keine besonderen Vergünstigungen . Er habe selbst erklärt , körperlich und geistig zu einer solchen Arbeitsleistung fähig zu sein . Die jeweils nur vorübergehende Beschäftigung beruhe auf der Eigenart der Zuckerfabrik als eines Saisonbetriebes , in dem - nach Abschluss der Kampagne - bis auf das Stammpersonal , zu dem der Kläger nicht gehöre , alle Arbeiter entlassen würden . Nach der Überzeugung des Senats sei erwiesen , dass sich der Kläger mit seiner restlichen Arbeitskraft auch auf dem allgemeinen Arbeitsfeld behaupten könne . - Das LSG . ließ die Revision zu .
Der Kläger hat gegen das am 3 . August 1955 zugestellte Urteil am 22 . August 1955 Revision eingelegt und beantragt ,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG . Schleswig vom 17 . Februar 1955 zurückzuweisen .
Zur Begründung der Revision bringt er vor : Die Auffassung des ehemaligen Reichsversicherungsamts , Anpassung und Gewöhnung an den krankhaften Zustand allein - bei gleichbleibendem Befund - bewirke eine Änderung der Verhältnisse , könne nicht mehr in vollem Umfange aufrechterhalten werden . Jedenfalls seien an den Nachweis , dass ein Oberschenkelamputierter in seiner Wohngegend wettbewerbsfähig sei , strenge Anforderungen zu stellen . Nach einer Entscheidung des erkennenden Senats (BSG . 1 S . 82) müsse ein Schwerbeschädigter auch ohne die Hilfe und den Schutz des Schwerbeschädigtengesetzes imstande sein , eine ihm zuzumutende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten und mindestens die Hälfte des für ihn in Betracht kommenden Vergleichslohnes zu verdienen . Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht vor . Bei der Beurteilung seiner Erwerbsfähigkeit müsse zunächst seine rein kriegsbedingte Tätigkeit in einer Konservenfabrik in den Jahren 1942 bis 1945 ausscheiden ; denn damals seien die Invalidenrentner allgemein zum Wiedereintritt in ein Arbeitsverhältnis veranlasst worden . Die jetzige Beschäftigung beruhe allein auf dem sozialen Entgegenkommen und Wohlwollen des Betriebs . Außerdem handele es sich dabei um eine typische Invalidentätigkeit ; die Arbeit bestehe im Zusammentragen der für die Kontrolle notwendigen Proben aus dem Betrieb sowie im Säubern der Gläser und Laborgeräte . Der Kläger könne diese mit Fußwegen und Treppensteigen verbundene Tätigkeit unmöglich das ganze Jahr hindurch ausüben . In der näheren und der weiteren , rein ländlichen Umgebung des Wohnortes des Klägers befänden sich keine Betriebe , in denen der Kläger im Hinblick auf den Umfang seines Körperschadens eine Erwerbsmöglichkeit habe . - Die Entziehung der Rente nach § 1293 Abs . 1 RVO "in Verbindung mit der SVD Nr . 3" ergebe keinen Sinn , da sich der Entziehungsbescheid allein auf § 1293 Abs . 1 RVO stütze ; eine Änderung im Zustand des Klägers sei aber seit 1947 nicht eingetreten .
Die Beklagte beantragt ,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen :
Wenn der Kläger nur in der Saisonzeit Arbeit finde , so liege dies an den beschränkten Arbeitsmöglichkeiten in dem industriearmen Gebiet an der Westküste Schleswig-Holsteins ; insoweit handele es sich aber um eine Frage der Arbeitsvermittlung .
II .
Die Revision ist begründet .
Die Rechtmäßigkeit des im Jahre 1954 ergangenen Entziehungsbescheides ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (ArVNG) vom 23 . Februar 1957 (BGBl . I S . 45) geltenden Recht (§§ 1293 , 1254 RVO a . F . ) zu beurteilen (vgl . Urteil vom 17 . Dezember 1957 - 3 RJ 160/55 - SozR . RVO a . F . § 1293 Bl . Aa 4 Nr . 5) .
Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte den Entziehungsbescheid auch auf die SVD Nr . 3 gestützt , die im Gebiet der ehemaligen britischen Zone noch bis zum Inkrafttreten des ArVNG gegolten hat (vgl . BSG . 2 S . 188 [191 ff . ] . Hiernach war die Entziehung der Rente auch ohne Feststellung einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen des Berechtigten zulässig , wenn eine neue Prüfung ergab , dass er nicht invalide ist . Das LSG . hat sich bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Klägers dem vom 1 . Senat des LSG . Schleswig aufgestellten "Erfahrungssatz" angeschlossen , wonach ein Oberschenkelamputierter grundsätzlich nicht mehr in der Lage sei , die gesetzliche Lohnhälfte im Sinne des § 1254 RVO a . F . zu verdienen (Breithaupt 1954 S . 1038) . Es hat jedoch die Invalidität des Klägers mit der Begründung verneint , der Kläger habe durch seine länger dauernde Tätigkeit als Laborhelfer bewiesen , dass er durch die ihm verbliebene Arbeitskraft die maßgebende Lohnhälfte verdienen könne ; deshalb liege ein Ausnahmefall vor , der es rechtfertige , den "Erfahrungssatz" nicht anzuwenden . Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG . ) kommt es für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit eines Amputierten stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an . Ein Erfahrungssatz des Inhalts , dass ein Oberschenkelamputierter trotz ordnungsmäßiger prothetischer Versorgung invalide sei , solange er nicht durch längere berufliche Bewährung bewiesen habe , dass er fähig sei , die maßgebende Lohnhälfte zu verdienen , besteht nicht (vgl . SozR . RVO a . F . § 1254 Bl . Aa 1 Nr . 3) .
Der Kläger hat gegen die Bewertung seiner Tätigkeit in einer Konservenfabrik in den Jahren 1942 bis 1945 mit Recht geltend gemacht , in jener Kriegszeit seien allgemein auch die Invaliden zur Wiederaufnahme von Arbeit aufgefordert worden .
Diese Beschäftigung kann schon deshalb bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nicht entscheidend sein , was auch das LSG . nicht verkannt hat (vgl . hierzu auch BSG . 1 S . 82 [90] .
Die Beurteilung der Tätigkeit des Klägers während der Kampagne in der Zuckerfabrik seines Wohnorts ist nicht bedenkenfrei . Das LSG . konnte auf Grund der bloßen Tatsache einer Beschäftigung des Klägers während der jeweiligen Zuckerrübenkampagne nicht ohne weiteres folgern , dass sich der Kläger auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in dem vom Gesetzgeber geforderten Umfange behaupten und seine restliche Arbeitskraft verwerten könne . Denn es kommt für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nicht allein auf die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit an , maßgebend ist vielmehr , ob der Versicherte imstande ist , durch eine Tätigkeit , die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und die ihn unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann , die maßgebende Lohnhälfte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verdienen . Eine Tätigkeit , die nur während bestimmter Monate des Jahres ausgeübt wird , ist zwar für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit von Bedeutung , sie beweist aber für sich allein noch nicht , dass der Versicherte imstande ist , auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - also auch in Betrieben ohne Saisoncharakter - die Hälfte dessen zu erwerben , was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen . Entscheidend ist mithin , ob der Oberschenkelamputierte die von ihm während der Zuckerrübenkampagne verrichtete oder eine andere ihm zumutbare Arbeit auch in der übrigen Zeit des Jahres verrichten könnte und ob geeignete Arbeitsplätze auch außerhalb der Kampagne in den für ihn erreichbaren Wirtschaftsgebiet vorhanden sind . Das LSG . hat auf Grund der eigenen Angaben des Klägers angenommen , dass er die während der Zuckerrübenkampagne ausgeübte Tätigkeit eines Laborhelfers zur vollen Zufriedenheit seines Arbeitgebers verrichtete , ohne dass ihm besondere Erleichterungen oder sonstige Vergünstigungen gewährt wurden . Es hat aber keine näheren Feststellungen über die Art seiner Tätigkeit getroffen , die jedoch erforderlich gewesen wären , um die Erwerbsfähigkeit des Klägers abschließend zu beurteilen . Da der Kläger die von ihm ausgeübte saisonbedingte Tätigkeit , die nach seiner Angabe mit Treppensteigen verbunden ist , in einer in seinem Wohnort gelegenen Zuckerfabrik leistete , hätte das LSG . auch ermitteln müssen , welche Arbeiten er in der übrigen Zeit des Jahres verrichten und ob er von seinem Wohnort aus für ihn geeignete Arbeitsplätze erreichen kann . Dass der Kläger den Invaliden vorbehaltene Tätigkeiten (sog . Invalidenberufe) verrichten kann , die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in hinreichender Zahl vorhanden sind , genügt nicht . Der Kläger rügt demnach mit Recht , dass das Berufungsgericht die für die Gesamtbeurteilung der Erwerbsfähigkeit maßgebenden Umstände nicht zutreffend gewürdigt (§ 128 Abs . 1 SGG) und dass es den Sachverhalt nicht hinreichend geklärt hat (§ 103 SGG) .
Mangels ausreichender Feststellungen ist eine eigene Entscheidung des erkennenden Senats in der Sache nicht möglich ; der Rechtsstreit muss deshalb zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 170 Abs . 2 Satz 2 SGG) .
Das Landessozialgericht wird nunmehr - möglichst durch Anhörung des Arbeitgebers - die Art der vom Kläger während der Kampagne ausgeübten Tätigkeit näher festzustellen und im Benehmen mit der Arbeitsbehörde zu ermitteln haben , welche Arbeitsplätze sonst für ihn in Betracht kommen . Der Kläger wird sich auch auf Tätigkeiten verweisen lassen müssen , die er ohne eine besondere Umschulung nach einer kürzeren Anlernzeit verrichten kann . Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Klägers kann die durch das Schwerbeschädigtengesetz vom 16 . Juni 1953 (BGBl . I S . 389) begründete bevorzugte Stellung des Schwerbeschädigten bei der Einstellung und bei der Beschäftigung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (BSG . 1 S . 82 [89 f . ]) . Die Arbeitsplätze , die dem Kläger hiernach zuzumuten sind , müssen grundsätzlich in seiner Wohngegend vorhanden oder mit Verkehrsmitteln erreichbar sein , die er auch als Schwerbeschädigter benutzen kann (vgl . SozR . RVO n . F . § 1246 Bl . Aa 2 Nr . 3) . Bei der Prüfung , ob dem Kläger etwa die Verlegung seines Wohnsitzes zugemutet werden kann , ist besondere Vorsicht am Platze . Vom Inkrafttreten des ArVNG an ist die Erwerbsfähigkeit nach § 1246 RVO n . F . zu beurteilen (vgl . SozR . RVO n . F . § 1246 Bl . Aa 1 Nr . 1) .
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem abschließenden Urteil des Landessozialgerichts vorbehalten .
Fundstellen