Entscheidungsstichwort (Thema)
Plötzlicher Herztod nach der Arbeit als Drainagehilfsarbeiter
Leitsatz (redaktionell)
Leidet ein Versicherter an einer Herzkrankheit, die geeignet ist, nach mehr oder weniger langer Zeit schicksalsmäßig zu einem Versagen des Herzens und damit zum Tode zu führen und kommt es infolge einer mehrstündigen, besonders anstrengenden versicherten Tätigkeit zum plötzlichen akuten Herztod, so ist die Arbeitstätigkeit eine rechtlich wesentliche Teilursache für den Eintritt des Todes, wenn sie diesen um mindestens etwa 1 Jahr beschleunigt hat. Dabei kommt es darauf an, ob der Versicherte noch ein Jahr gelebt hätte, wenn er nur Verrichtungen des täglichen Lebens ausgeübt haben würde. Die hiernach erforderlichen ursächlichen Zusammenhänge müssen wahrscheinlich sein; die bloße Möglichkeit genügt nicht.
Normenkette
RVO § 542 Abs. 1 Fassung: 1942-03-09
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 16 . Mai 1962 wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben .
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen .
Gründe
I
Der im Jahre 1913 geborene und am 15 . Januar 1958 verstorbene Ehemann der Klägerin war gelernter Laborant . Nachdem er von 1942 bis Kriegsende Wehrdienst geleistet hatte , blieb er bis 1948 in jugoslawischer Kriegsgefangenschaft . In den folgenden Jahren war er meistens arbeitslos . Am 7 . Januar 1958 nahm er bei dem Tiefbauunternehmen J ... K ... GmbH in W ... eine Tätigkeit als Drainagehilfsarbeiter auf . Am 14 . Januar 1958 begann er um 19 Uhr eine Nachtschicht . Er hatte gemeinsam mit einigen anderen Arbeitern einen zum Spülen von Bohrlöchern bestimmten eisernen Dreibock , der eine Höhe von 6 m und dessen Beine einen Durchmesser von 80 bis 100 mm hatten , im Laufe der Schicht ungefähr 25mal von Bohrloch zu Bohrloch umzustellen . Nach Beendigung der Arbeitszeit um 4 Uhr morgens begab er sich in die etwa 150 m entfernte Baubude . Dort brach er gegen 4 , 20 Uhr zusammen und starb bald darauf durch Herzschlag .
Auf Grund des Sektionsergebnisses des Staatlichen Pathologischen Instituts O ... kamen Medizinalrat Dr . N ... und Assistenzarzt Dr . F ... in einem Gutachten vom 4. März 1958 zu folgender Auffassung: Der Ehemann der Klägerin sei eines sogenannten Sekundenherztodes gestorben infolge Versagens des Herzens bei bestehenden älteren krankhaften Veränderungen am Herzmuskel . Entstehung und Entwicklung dieser Veränderungen ständen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit in der Nachtschicht . Auch eine zusätzliche , in ungünstigem Sinne mitwirkende Belastung durch die Betriebsarbeit im Sinne eines wesentlich mitwirkenden Faktors an den verhängnisvollen Auswirkungen der Herzschwielen sei in einem meßbaren , ausreichend wahrscheinlichen Grade nicht zu begründen . Der Tod hätte auch zu jeder anderen Zeit und Gelegenheit , zB auch in völliger Ruhe , überraschend eintreten können .
Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 1 . April 1958 den Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Hinterbliebenenbezüge ab .
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin eine schriftliche Äußerung des Hausarztes des Verstorbenen , Dr . Sch ..., vorgelegt . Dieser Arzt nimmt "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an , daß der Sekundenherztod des J ... auf die ungewöhnliche körperliche Belastung zurückzuführen" sei . In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg hat der als Sachverständiger vernommene Obermedizinalrat Dr . T ... ausgesagt , ein Zusammenhang des Todes mit der vorher von dem Verstorbenen geleisteten Arbeit könne nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden . Das SG hat die Klage durch Urteil vom 18 . Dezember 1958 abgewiesen .
Im Berufungsverfahren sind der zuständige Bauleiter und ein Arbeitskamerad des Verstorbenen als Zeugen vernommen und die bei der Arbeit benutzten Geräte vom Berichterstatter in Augenschein genommen worden . Die Zeugen haben die in der Nachtschicht zum 15 . Januar 1958 durchgeführten Entwässerungsarbeiten in Anbetracht des morastigen Bodens und der Schwere des tief ins Erdreich eingesunkenen Dreibocks als sehr anstrengend bezeichnet . Ferner hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen eine Auskunft des Wetteramts Bremen über die Witterungsverhältnisse im Raum W ... in der Nacht zum 15 . Januar 1958 und ein Gutachten des Internisten Prof . Dr . T ... eingeholt . Der Sachverständige hat im wesentlichen ausgeführt: Der Ehemann der Klägerin sei eines plötzlichen Herztodes infolge Versagens des Herzens bei bestehenden älteren krankhaften Veränderungen am Herzmuskel , besonders im Verlauf des Reizleitungssystems , gestorben . Der Tod sei in erster Linie die Folge der durch die Sektion nachgewiesenen Herzerkrankung . Die sehr anstrengende Arbeit der Nachtschicht sei zwar keine unzumutbare gesundheitsgefährdende Belastung , aber dennoch eine Teilursache des Herztodes gewesen . Schwierig sei die ihm - dem Sachverständigen - vorgelegte Beweisfrage zu entscheiden , ob die Arbeit eine wesentliche Teilursache für den Eintritt des Todes gewesen oder der Tod lediglich bei Gelegenheit der Arbeit eingetreten sei . Die Lage der Herzschwielen lasse den Ehemann der Klägerin für einen akuten Herztod prädestiniert erscheinen . Bei seiner letzten gründlichen Untersuchung im März 1956 habe ein nennenswerter krankhafter Herzbefund nicht vorgelegen , und es müsse angenommen werden , daß das Schwielenherz zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden habe . Auch bei späteren Untersuchungen durch den Hausarzt Dr . Sch ... sei kein ernstlicher krankhafter Befund am Herzen erhoben worden . Bis zum Abend des 14 . Januar 1958 sei die Herzleistungsschwäche wahrscheinlich noch nicht fortgeschritten gewesen . Erst die mehrstündige schwere Belastung einer ganzen Arbeitsschicht habe die Dekompensationserscheinungen des Herzens manifest werden lassen und zum plötzlichen akuten Herztod geführt . Somit werde die schwere stundenlange Arbeit zu einer wesentlichen Teilursache des Todes bei dem gegebenen krankhaften Befund eines Schwielenherzens im Reizleitungssystem . - Die Frage , ob das Leben des Ehemannes der Klägerin durch die körperliche Belastung hinreichend wahrscheinlich um mindestens ein Jahr verkürzt worden ist , könne nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden . Ohne die stattgefundene Belastung sei ein Überleben um mindestens ein Jahr durchaus möglich , wenn nicht gar wahrscheinlich . Eine gleichartige oder anders geartete körperliche Belastung dieser Schwere hätte aber ebenfalls jederzeit , natürlich auch vor Ablauf eines Jahres , den Tod hervorrufen können .
Durch Urteil vom 16 . Mai 1962 hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Beklagte verurteilt , der Klägerin wegen des Todes ihres Ehemannes Hinterbliebenenbezüge zu gewähren . Zur Begründung hat es ausgeführt: Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls genüge es , daß die gewöhnliche betriebliche Tätigkeit eine Gesundheitsschädigung des Versicherten wesentlich verursacht habe . Der ursächliche Zusammenhang der Schädigung mit der verrichteten Arbeitsleistung müsse wahrscheinlich , nicht nur möglich sein . Als wesentliche Mitursache sei eine Bedingung anzusehen , die im Verhältnis zu anderen Bedingungen wegen ihrer besonderen Beziehungen zur Schädigung zu deren Eintritt wesentlich mitgewirkt habe . Berücksichtige man diese vom Reichsversicherungsamt (RVA) entwickelten und vom Bundessozialgericht (BSG) gebilligten Grundsätze , so sei nach dem Ergebnis des Verfahrens hinreichend wahrscheinlich , daß der Tod des Ehemannes der Klägerin durch die von ihm am Todestag verrichtete Arbeit wesentlich mitverursacht worden sei . Nach der übereinstimmenden Auffassung aller Gutachter sei der plötzliche Herztod infolge Versagens des Herzens bei bestehenden älteren , krankhaften Veränderungen am Herzmuskel eingetreten . Es hätten Herzschwielen im Reizleitungssystem vorgelegen , die nach ärztlicher Erfahrung durchaus geeignet seien , ein Kammerflimmern und damit einen akuten Herztod herbeizuführen . Andererseits sei es aber durchaus möglich , daß Menschen mit einem derartigen Narbenzustand des Herzmuskels bei normaler körperlicher Belastung noch jahrelang lebten . Der Auffassung der Sachverständigen Dr . N ... Dr . F ... und Dr . T ... daß die Arbeitsleistung des Ehemannes der Klägerin keine wesentliche Ursache für seinen Tod gewesen sei , könne nicht beigetreten werden , weil diese Sachverständigen im Widerspruch zu den im Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen davon ausgegangen seien , daß die Arbeit bei der Firma K ... nicht schwer gewesen sei . Für einen lange Zeit arbeitslos gewesenen Menschen wie den Ehemann der Klägerin müsse die ungewohnte , langandauernde Arbeit in morastigem Gelände als besonders schwer angesehen werden . Weiterhin sei zu berücksichtigen , daß bei dem Ehemann der Klägerin im März 1956 und im Juli 1957 noch kein krankhafter Herzbefund erhoben worden sei . In Übereinstimmung mit dem Gutachten des Prof . Dr . T ... sei daher wahrscheinlich , daß ein fortgeschrittener Zustand der Herzleistungsschwäche vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma K ... nicht bestanden habe , sondern die Herzkrankheit bis zu diesem Zeitpunkt noch latent gewesen sei . Erst die mehrstündige körperliche Belastung einer ganzen Arbeitsschicht habe zum plötzlichen akuten Herztod geführt . Ohne diese außerordentlich schwere körperliche Arbeit hätte der Ehemann der Klägerin - wie Prof . Dr . T ... feststelle - mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit noch länger als ein Jahr leben können . Die von dem Verstorbenen geleistete Arbeit sei daher die wesentliche Mitursache für seinen Tod .
Gegen das ihr am 7 . Juni 1962 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27 . Juni 1962 Revision eingelegt und diese gleichzeitig mit der Rüge von Verfahrensmängeln und einer Gesetzesverletzung bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs des Todes mit einem Arbeitsunfall begründet . Die Revision führt aus: Das LSG habe die Begriffe "Arbeitsunfall" und "Folge eines Arbeitsunfalls" nicht auseinandergehalten . Ferner habe es verkannt , daß der Begriff der wesentlichen Verursachung zwei verschiedene Ursachenbegriffe enthalte , nämlich denjenigen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne und denjenigen im Rechtssinne . Diese Irrtümer seien als Gesetzesverletzungen im Sinne des § 162 Abs . 1 Nr . 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) anzusehen . Das LSG hätte zunächst feststellen müssen , ob die körperliche Belastung der Nachtschicht eine tatsächliche Mitursache des Todes darstelle . Das Ergebnis der Beweisaufnahme rechtfertige eine solche Feststellung nicht . In der Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne liege ein Verstoß gegen § 128 Abs . 1 SGG . Außerdem hätte das LSG in tatsächlicher Hinsicht feststellen müssen , ob der Ehemann der Klägerin ohne die körperliche Arbeit in der Nachtschicht wahrscheinlich noch ein Jahr gelebt hätte . Offenbar habe das LSG geglaubt , ausreichende medizinische Unterlagen für die Bejahung dieser Frage in der Aussage des Sachverständigen Prof . Dr . T ... zu haben . Der Inhalt dieses Gutachtens rechtfertige jedoch nicht die Feststellung , daß das Leben des Ehemannes der Klägerin durch die Nachtschichtarbeit wahrscheinlich um ein Jahr verkürzt worden sei . Auch insoweit habe das LSG gegen § 128 Abs . 1 SGG verstoßen sowie das Gesetz im Sinne des § 162 Abs . 1 Nr . 3 SGG verletzt .
Die Beklagte beantragt ,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 18 . Dezember 1958 zurückzuweisen ,
hilfsweise ,
das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen .
Die Klägerin beantragt ,
die Revision als unzulässig zu verwerfen ,
hilfsweise ,
die Revision zurückzuweisen .
Sie pflichtet dem angefochtenen Urteil bei .
II
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist auch statthaft , weil jedenfalls ein wesentlicher Mangel im Verfahren des LSG zur Recht gerügt worden ist (§ 162 Abs . 1 Nr . 2 SGG) .
Die Frage , ob das Verfahren des LSG an einem wesentlichen Mangel leidet , ist vom sachlich-rechtlichen Standpunkt des LSG aus zu beurteilen (BSG 2 , 84) . Der Entscheidung des LSG liegt - dies ergibt sich aus den Entscheidungsgründen , insbesondere auch aus der Anführung der "vom Reichsversicherungsamt entwickelten und dem Bundessozialgericht gebilligten Gründsätze" (vgl . hierzu BSG SozR RVO § 542 Bl . Aa 5 Nr . 10 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung vor allem des RVA; ferner BSG SozR RVO § 542 Bl . Aa 16 Nr . 28) sowie im Zusammenhang mit der dem Sachverständigen Prof . Dr . T. gestellten Beweisfrage - folgende Rechtsauffassung zugrunde: Leidet ein Versicherter an einer Herzkrankheit , die geeignet ist , nach mehr oder weniger langer Zeit schicksalmäßig zu einem Versagen des Herzens und damit zum Tode zu führen , und kommt es infolge einer mehrstündigen , besonders anstrengenden versicherten Tätigkeit zum plötzlichen akuten Herztod , so ist die Arbeitstätigkeit eine rechtlich wesentliche Teilursache für den Eintritt des Todes , wenn sie diesen um mindestens etwa ein Jahr beschleunigt hat . Die hiernach erforderlichen ursächlichen Zusammenhänge in medizinischer Hinsicht müssen wahrscheinlich sein; die bloße Möglichkeit genügt nicht .
Das LSG hat die Zusammenhangsfrage in dem dargelegten Sinne auf Grund der Bekundungen des Sachverständigen Prof . Dr . T ... bejahend beantwortet . Das Gutachten bietet jedoch keine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des LSG . Aus ihm ergibt sich zwar , daß - entgegen der Auffassung der Revision - die körperliche Belastung des Ehemannes der Klägerin in der Nachtschicht seinen Tod im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne mitverursacht hat , nicht aber , daß der Versicherte ohne die Arbeitsleistung wahrscheinlich noch mindestens ein Jahr gelebt hätte; der Sachverständige hat ein Überleben um mindestens ein Jahr lediglich als "durchaus möglich , wenn nicht gar wahrscheinlich" bezeichnet . Das LSG hat sich somit nicht innerhalb der Grenzen gehalten , die das Gesetz für die richterliche Überzeugungsbildung gezogen hat . § 128 Abs . 1 SGG ist verletzt .
Die hiernach zulässige Revision ist begründet , weil die Möglichkeit besteht , daß das LSG bei fehlerfreier Würdigung der Bekundung des Sachverständigen Prof . Dr .... die Frage des ursächlichen Zusammenhangs im Rechtssinne zwischen dem Tod und der Arbeitsbelastung nicht bejaht und eine für die Beklagte günstigere Entscheidung getroffen hätte . Da das Revisionsgericht das Ergebnis des Verfahrens in den Tatsacheninstanzen nicht selbst würdigen kann , mußte das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden .
Es bedurfte hiernach nicht der Prüfung , ob auch die von der Revision gerügte Gesetzesverletzung im Sinne des § 162 Abs . 1 Nr . 3 SGG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils hätte führen müssen .
Bei der erneuten Verhandlung wird das LSG , wenn es den Sachverständigen Prof . Dr . T ... noch einmal oder einen anderen Sachverständigen hört , darauf hinzuwirken haben , daß der Sachverständige über den richtigen Ausgangspunkt der von ihm abzugebenden medizinischen Beurteilung aufgeklärt wird . Prof . Dr . T ... möglicherweise der Auffassung gewesen , die Frage nach dem Überleben um mindestens ein Jahr müsse für den Fall verneint werden , daß der Ehemann der Klägerin innerhalb eines Jahres voraussichtlich auch infolge einer anderen Arbeitsleistung als derjenigen vom 15 . Januar 1958 eines akuten Herztodes gestorben wäre . Es ist jedoch zu klären , ob der Ehemann der Klägerin wahrscheinlich noch ein Jahr gelebt hätte , wenn er nicht die versicherte Tätigkeit bei der Firma ... sondern nur Verrichtungen des täglichen Lebens (Anziehen , Betätigungen im häuslichen Bereich , Treppensteigen usw) ausgeübt hätte . Außerdem dürfte es sich empfehlen , dem Sachverständigen zu erläutern , was unter dem Begriff der Wahrscheinlichkeit im Sinne der Kausallehre der gesetzlichen Unfallversicherung zu verstehen ist .
Über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das LSG im abschließenden Urteil zu entscheiden haben .
Fundstellen