Verfahrensgang
LSG Hamburg (Urteil vom 31.10.1990) |
SG Hamburg (Urteil vom 18.10.1988) |
Tenor
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 31. Oktober 1990 und das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Oktober 1988 geändert. Unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers wird die Klage in vollem Umfange abgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger wehrt sich gegen die Beitragsforderungen der Beklagten zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung.
Die im Schwarzwald gelegenen G. … E. … Waldungen sind in Teilflächen aufgeteilt, die verschiedenen Eigentümern gehören, darunter auch dem Kläger. Er war Eigentümer einer forstwirtschaftlich genutzten Fläche von zunächst 54,03 ha; zum 1. Januar 1980 wurde sie auf insgesamt 59,71 ha vergrößert. Die Waldungen wurden gemeinschaftlich bewirtschaftet. In Vollmacht der Eigentümer, auch des Klägers, schloß Gerhard E. (E) mit dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Leiter des Staatlichen Forstamts Sch. …, für jedes Forstwirtschaftsjahr einen als „Werkvertrag” bezeichneten Vertrag über die ständige Betreuung der Waldung, insbesondere zur Durchführung der „Holzerntearbeiten und den damit in Zusammenhang stehenden Nebenarbeiten” ab. Weitere Waldarbeiten fielen dort nicht an. Dazu setzte das Forstamt stets eine bestimmte staatliche Waldarbeiter-Partie mit drei Waldarbeitern ein. Zur Abgeltung der dadurch entstandenen Lohn-, Sach- und Gemeinkosten stellte es den Bestellern bestimmte Kostenbeiträge in Rechnung. Die sachlich auf seinen Wald bezogenen Tätigkeiten des Klägers beschränkten sich auf die Kontakte mit E, der selbständig und unentgeltlich für ihn als Mittler zum Forstamt Sch. … tätig war, auf die Abrechnung mit diesem Forstamt sowie die Entgegennahme von etwaigen Überschüssen aus Erlösen von Holzverkäufen. E führte auch für den Kläger einmal jährlich einen Waldbegang durch, der Kläger dagegen nur in größeren Zeitabständen.
Die Beklagte sah den Kläger als landwirtschaftlichen Unternehmer an, führte ihn als ihr Mitglied und erhob von ihm Beiträge entsprechend ihrer Satzung nach dem Einheitswert. Dem Antrag des Klägers vom 2. Januar 1979 auf Beitragsermäßigung für das Geschäftsjahr 1979 gab die Beklagte nicht statt (Schreiben vom 16. Juli 1979) und forderte stattdessen mit den angefochtenen Beitragsbescheiden vom 9. August 1979 DM 621,92 für das Geschäftsjahr 1978, vom 25. Juli 1980 DM 704,73 für das Geschäftsjahr 1979, vom 24. Oktober 1974 DM 700,56 für das Geschäftsjahr 1980, DM 730,80 für das Geschäftsjahr 1981, DM 851,76 für das Geschäftsjahr 1982 und DM 808,08 für das Geschäftsjahr 1983. Zugleich wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 1984 die Widersprüche des Klägers zurück. Die Übertragung der forsttechnischen Pflege des Waldbesitzes auf die staatliche Forstverwaltung ändere nichts an der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Auch die Voraussetzungen für eine Beitragsermäßigung nach § 804 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) lägen nicht vor.
Dagegen hat der Kläger vor Gericht teilweise Erfolg gehabt. Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit sie mehr als zwei Fünftel der geforderten Beiträge betreffen, und im übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 18. Oktober 1988): Der Kläger sei zwar als forstwirtschaftlicher Unternehmer beitragspflichtig zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung, aber nur zu einem ermäßigten Beitrag entsprechend § 804 Abs 2 RVO. Nach dem Verhältnis der nicht bei der Beklagten versicherten, vom Forstamt eingesetzten drei Waldarbeiter zu den bei der Beklagten versicherten zwei Personen, nämlich dem Kläger und E, sei der Betrag jeweils um drei Fünftel herabzusetzen. Demgegenüber hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg das Urteil des SG geändert und nur den Beitragsbescheid vom 9. August 1979 idF des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 1984 aufgehoben, soweit darin für das Geschäftsjahr 1978 ein Betrag von mehr als DM 260,77 festgesetzt ist; im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 31. Oktober 1990): Die Beitragsbescheide für die Geschäftsjahre 1979 bis 1983 seien rechtmäßig. Eine Beitragsermäßigung analog § 804 Abs 2 Satz 1 RVO iVm § 55 der Satzung der Beklagten aF sei für diese Geschäftsjahre nicht möglich, da der Kläger für diese Jahre keine fristgemäßen Ermäßigungsanträge gestellt habe. Im übrigen sei die Berufung der Beklagten unbegründet. Für das Geschäftsjahr 1978 habe der Kläger fristgemäß einen Ermäßigungsantrag gestellt. Im Hinblick darauf sei die Beitragsfestsetzung rechtswidrig, soweit sie DM 260,77 (= zwei Fünftel des ursprünglichen Beitrags) überschreite. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 804 Abs 2 RVO seien erfüllt. Nach Sinn und Zweck des der generellen Beitragsberechnung gegenübergestellten Einzelfallinstrumentariums (§ 804 Abs 2, § 806 RVO) liege eine planwidrige Gesetzeslücke vor. In § 804 Abs 2 RVO gehe es nicht um die Privilegierung von Unternehmern, die nicht versicherte oder versicherungsfreie Personen beschäftigten, sondern um die daraus resultierende Folge, daß die Berufsgenossenschaften bei Unfällen dieser Personen keine Leistungen erbringen müßten. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger und die Beklagte haben dieses Rechtsmittel eingelegt.
Der Kläger rügt, das LSG habe seine auf eine entsprechende Anwendung des § 804 Abs 2 RVO gestützten Beitragsermäßigungsansprüche zu Unrecht für unbegründet gehalten. Es habe verkannt, daß die erforderlichen Ermäßigungsanträge für die Geschäftsjahre 1979 ff bereits in den Widersprüchen gegen die betreffenden Beitragsbescheide enthalten seien. Zumindest habe die Beklagte insoweit ihre Beratungspflichten verletzt, so daß ihm ein entsprechender sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zur Seite stehe. Hinsichtlich der zugestandenen Beitragsermäßigung für das Geschäftsjahr 1978 habe das LSG verkannt, daß entsprechend § 804 Abs 2 RVO eine Beitragsermäßigung auf Null gerechtfertigt sei. Bei verfassungskonformer Auslegung sei eine analoge Anwendung des § 804 Abs 2 RVO im vorliegenden Fall zur Vermeidung von willkürlichen Doppelveranlagungen geboten.
Der Kläger beantragt,
die angefochtenen Urteile abzuändern und die angefochtenen Beitragsbescheide der Beklagten für die Geschäftsjahre 1978 bis 1983 in vollem Umfange aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die angefochtenen Urteile abzuändern, die Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 18. Oktober 1988 zurückzuweisen und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Zu Unrecht habe das LSG die RVO dahin ausgelegt, daß dem Kläger als forstwirtschaftlichem Unternehmer entsprechend § 804 Abs 2 RVO ein Beitragsermäßigungsanspruch zustehe. Der Gesetzgeber habe aus wohlüberlegten Gründen § 804 Abs 2 RVO auf Fälle beschränkt, in denen der Unternehmer nicht versicherte oder versicherungsfreie Personen beschäftige. Daran fehle es im vorliegenden Falle. § 804 Abs 2 RVO lasse als Ausnahme- und Sondervorschrift keine entsprechende Anwendung auf Fälle der vorliegenden Art zu.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Er vertritt die Auffassung, für die im Forst des Klägers anfallenden Holzernte- und Nebenarbeiten, die die drei staatlichen Waldarbeiter verrichtet hätten, sei seine Zuständigkeit als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben. Das werde auch dadurch nicht berührt, daß sich der Kläger gegen die Heranziehung zu Beiträgen durch die Beklagte wende.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist begründet, nicht dagegen diejenige des Klägers.
Die Beklagte ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht verpflichtet, dem Kläger eine Beitragsermäßigung nach § 804 Abs 2 RVO oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zu gewähren.
Das SG und das LSG sind allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger nach § 802 iVm § 723 Abs 1 RVO an die Beklagte Beiträge zu entrichten hat. Er ist als forstwirtschaftlicher Unternehmer kraft Gesetzes Mitglied der Beklagten als der zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (§ 539 Abs 1 Nr 5, §§ 792, 658 Abs 2 Nr 1, § 776 Abs 1 Nr 1 RVO). Er betreibt ein forstwirtschaftliches Unternehmen, da die Bewirtschaftung und Nutzung des in seinem Eigentum stehenden Waldgrundstücks auf seine Rechnung geht (§ 658 Abs 2 Nr 1 RVO). Nach § 803 RVO bestimmt die Satzung der Beklagten den Beitragsmaßstab. Nach § 47 Abs 1 der Satzung idF des hier maßgebenden 8. Nachtrags vom 31. März 1978 in der am 9. Januar 1964 genehmigten Satzung bestimmt sich der Beitragsmaßstab nach dem Einheitswert. Die Berechnung nach dem Einheitswert erfolgt ohne Rücksicht auf tatsächlich eingesetzte Arbeitskräfte (zum Maßstab des Flächenwertes und des Arbeitsbedarfs siehe das Urteil des Senats vom 21. August 1991 – 2 RU 37/90 –).
Die Voraussetzungen für eine Beitragsermäßigung nach § 804 Abs 2 RVO iVm § 55 der Satzung liegen nicht vor.
Nach § 804 Abs 2 Satz 1 RVO ist Unternehmen, die nicht versicherte oder versicherungsfreie Personen beschäftigen, auf Antrag Beitragsermäßigung zu gewähren. Die Beitragsermäßigung bestimmt sich nach dem Verhältnis der nicht versicherten oder versicherungsfreien Personen zu den versicherten Personen im Unternehmen (§ 804 Abs 2 Satz 2 RVO). Das nähere bestimmt die Satzung (§ 804 Abs 2 Satz 3 RVO).
§ 804 Abs 2 RVO ist durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (BGBl I 241) in die RVO aufgenommen worden und übernahm eine bis zu diesem Zeitpunkt nur in den Satzungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften verankerte Praxis, nach der Unternehmen, die in großem Umfange versicherungsfreie Personen beschäftigten, auf Antrag Beitragsermäßigung gewährt werden konnte. In der Begründung zum Gesetzentwurf ist ausgeführt, daß in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die Beiträge überwiegend nach dem Einheitswert des landwirtschaftlichen Unternehmens bemessen würden, also ohne Rücksicht darauf, ob die in dem Unternehmen Tätigen gegen Arbeitsunfall versichert seien oder nicht. Wegen der unmittelbaren Beziehung zwischen Einheitswert (Ertragswert) und der Zahl der im Unternehmen tätigen Personen hätten die von geistlichen Genossenschaften betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen deshalb zusätzlich auch für ihre nicht versicherten Ordensmitglieder Beiträge zu entrichten. Die Vorschrift solle sicherstellen, daß die landwirtschaftlichen Ordensbetriebe kraft Gesetzes auf Antrag insoweit beitragsfrei gestellt würden, als sie – nicht versicherte – Ordensangehörige beschäftigten (BT-Drucks IV/120 S 72).
Der Kläger hat zur Bewirtschaftung seiner Forstwirtschaft in dem hier maßgebenden Zeitraum keine nicht versicherten oder versicherungsfreien Personen beschäftigt. Nicht versicherte Personen sind in diesem Zusammenhang Personen, die nicht der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegen; versicherungsfreie Personen sind die in § 541 Abs 1 RVO genannten Personengruppen (BSG Urteil vom 27. August 1991, – 2 RU 37/90 –; Lauterbach/ Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, Anm 10 und 11 zu § 804; Noell/Breitbach, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, § 804, Anm 2 Buchst a; KassKomm/Ricke, § 804 RVO, RdNr 3). Der Kläger hat vielmehr die anfallenden Arbeiten im Rahmen eines Werkvertrages mit dem Forstamt Sch. … verrichten lassen. Ein unmittelbares oder mittelbares Beschäftigungsverhältnis zwischen ihm und den vom Forstamt eingesetzten Arbeitskräften lag nicht vor, weil der Kläger nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) keinerlei Einfluß auf Art und Weise der tatsächlichen Arbeitsausführung nehmen konnte und das Forstamt somit gegenüber dem Kläger nicht unselbständig handelte (s BSGE 17, 273, 278; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 470c). Der Bewirtschaftung durch andere Unternehmer trägt die Satzung der Beklagten hinsichtlich der Beitragsberechnung in einer der Land- und Forstwirtschaft entsprechenden Weise Rechnung. So haben einerseits forstwirtschaftliche Unternehmer nach den oben dargestellten Grundsätzen den nach dem Einheitswert berechneten Beitrag zu entrichten. Ein forstwirtschaftlicher Lohnunternehmer andererseits, also derjenige, der mit seinen Arbeitskräften die anfallenden Arbeiten im Rahmen von Werkverträgen im Forst verrichtet, entrichtet demgegenüber einen festen Beitrag (§ 54 Abs 1 der Satzung). Der land- oder forstwirtschaftliche Unternehmer zahlt somit den vollen nach dem Maß der Bodenbewirtschaftung berechneten Beitrag, während sich der Beitrag des land- oder forstwirtschaftlichen Lohnunternehmers lediglich auf das zusätzliche Unfallrisiko (zB durch die größeren Betriebswege) beschränkt (Noell/Breitbach aaO).
Ob die Waldarbeiter der staatlichen Forstverwaltung ausschließlich bei einem Eigenunfallversicherungsträger der öffentlichen Hand oder – wie die Beklagte meint – bei einer längeren Tätigkeit für einen privaten Forst bei einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, ist nicht entscheidend. Ebenso ist nicht erheblich, ob die Arbeiten von Personen verrichtet wurden, für die beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften gelten oder die von den übrigen Regelungen des § 541 Abs 1 RVO (versicherungsfreie Personen iS von § 804 Abs 2 Satz 1 RVO) erfaßt sind. Eine Beitragsermäßigung nach § 804 Abs 2 RVO iVm der Satzung kann der Kläger in keinem der genannten Fälle verlangen. Der Kläger hat als forstwirtschaftlicher Unternehmer mit Bodenbewirtschaftung nach den oben dargelegten Satzungsbestimmungen stets den gleichen Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu zahlen, unabhängig davon, ob er den Forst allein bearbeitet oder mit bei ihm beschäftigten Arbeitskräften oder ihn im Rahmen von Werkverträgen durch andere bearbeiten läßt. Dies ist Folge der Beitragsberechnung nach dem Einheitswert. Beschäftigt nunmehr der Werkunternehmer nicht versicherte oder versicherungsfreie Personen, so kann sich dies hinsichtlich des Unfallrisikos und damit der Einstandspflicht der Beklagten nur als ein zusätzliches Risiko durch den Einsatz der Arbeitskräfte des Werkunternehmers auswirken. Dieser hat dann einen ermäßigten Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach § 54 Abs 1 der Satzung zu zahlen, während sich an dem Unfallrisiko und der Beitragspflicht des Werkbestellers (Klägers) nichts ändert. Lediglich dann, wenn der Kläger die Forstbewirtschaftung durch eigene Arbeitskräfte durchführt, die nicht versichert oder versicherungsfrei sind, sinkt das Risiko einer Einstandspflicht der Beklagten. Ein zusätzliches Risiko durch den Einsatz fremder – versicherter – Arbeitskräfte besteht dann nicht, und im Fall eines Arbeitsunfalls der nicht versicherten oder versicherungsfreien Arbeitnehmer des Klägers hat die Beklagte für die Folgen nicht einzustehen. Dies rechtfertigt eine Beitragsermäßigung nach den genannten Bestimmungen.
Entgegen der Ansicht des Klägers und der Vorinstanzen ist die Regelung des § 804 Abs 2 RVO iVm der jeweils geltenden Satzungsbestimmung auch nicht entsprechend auf den vorliegenden Fall anwendbar. Der Senat übersieht dabei – entgegen der Ansicht des Klägers in seinem Schriftsatz vom 28. Oktober 1991 – nicht, daß das Risiko der Einstandspflicht der Beklagten nicht nur dann sinkt, wenn für den land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmer nicht versicherte oder versicherungsfreie Personen tätig werden, sondern auch dann, wenn er überhaupt keine Personen beschäftigt, sondern die Arbeiten von einem Unternehmen ausführen läßt, dessen Arbeitskräfte nicht bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, deren Mitglied er ist. Durch die Beschränkung der Beitragsermäßigung nach § 804 Abs 2 RVO auf die dort angeführten Personenkreise wird aber vermieden, daß entgegen der Beitragsberechnung nach dem Flächenwert und dem Maßstab des Arbeitsbedarfs, die jeweils ohne Rücksicht auf die Zahl der in dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen erfolgt, allgemein die Beiträge doch noch durch die Ermäßigung entsprechend der Zahl der versicherten Beschäftigten abzustufen sind; denn eine analoge Anwendung des § 804 Abs 2 RVO müßte sich dann zwangsläufig auf die Fälle erstrecken, in denen im Betrieb – aus welchen Gründen auch immer – keine oder wesentlich weniger Personen als üblich beschäftigt sind. § 804 Abs 2 RVO ist aber nach seinem Wortlaut und seiner Entstehungsgeschichte keine Vorschrift, mit der allgemein auf eine geringere Zahl von Beschäftigten als üblich reagiert werden soll. Auch die Systematik des Gesetzes spricht dagegen, wie die allgemeine Befreiungsmöglichkeit kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr nach § 806 RVO zeigt. Der Gesetzgeber wollte die Beitragsermäßigung nach § 804 Abs 2 RVO vielmehr auf die abgrenzbare Fallgestaltung beschränken, in der eigene nicht versicherte oder versicherungsfreie Arbeitskräfte im land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen tätig sind. Es ist ein sachlicher Grund im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die Ausnahmen von dem Grundsatz der von der Zahl der tatsächlich Beschäftigten im einzelnen Betrieb unabhängigen Beitragsberechnung möglichst niedrig und sicher abgrenzbar zu halten. Ob es die zweckmäßigste oder auch bei einer Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung beizubehaltende Regelung ist, hat das Gericht nicht zu entscheiden. Aus diesen Gründen kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber – wie der Kläger meint – bei der Formulierung des § 804 Abs 2 RVO den Fall der über einen Werkvertrag in einem land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen eingesetzten Arbeitskräfte nicht bedacht habe.
Soweit die Revision mit dem Begriff „Doppelveranlagung” geltend macht und es bei einem anderen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als dem des Beigeladenen (s § 767 Abs 2 Nr 6 RVO) möglich werden könnte, durch den Zuschlag auf die Lohnkosten der eingesetzten Arbeitskräfte hätte er die Lohnkosten und damit auch den Beitrag zur Unfallversicherung abgegolten, ist dies unerheblich. Die Höhe des Entgelts für den Werkunternehmer unterliegt der freien Vertragsgestaltung, worauf das LSG zu Recht hingewiesen hat. Die gesetzliche Beitragspflicht des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmers zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft kann dadurch nicht beschränkt werden.
Da jedenfalls die sachlichen Voraussetzungen für eine Beitragsermäßigung nach § 804 Abs 2 RVO iVm der jeweils geltenden Satzungsbestimmung nicht vorliegen, muß auch nicht entschieden werden, ob der Antrag auf Ermäßigung für jedes streitbefangene Geschäftsjahr fristgemäß gestellt wurde oder im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als fristgemäß gestellt gelten kann. Die Klage war vielmehr in vollem Umfange abzuweisen, so daß auch die Revision des Klägers zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen