Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch Einkommen von Mitgliedern einer sog. Haushaltsgemeinschaft bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit herangezogen. Hierzu gilt die gesetzliche Vermutung, dass Personen, die mit Verwandten oder Verschwägerten (die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören) in einem gemeinsamen Haushalt leben und "aus einem Topf" wirtschaften, von diesen Personen auch Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Für die Berücksichtigung des Einkommens von Personen in einer Haushaltsgemeinschaft gelten jedoch besondere Freibeträge. Die Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft kann durch den Nachweis der getrennten Haushaltsführung (eigenständige Mietzahlung, Trennung der Lebenshaltungskosten) widerlegt werden.

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