Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person sind grundsätzlich alle Beschäftigungen bzw. beruflichen Eingliederungsmaßnahmen zumutbar, die nach der Arbeitsfähigkeit ausgeübt werden können. Erwerbsfähige Arbeitsuchende sind deshalb verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, insbesondere aktiv an beruflichen Eingliederungsmaßnahmen mitzuwirken.

So ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht der früheren Qualifikation entspricht. Ggf. ist es auch zumutbar, eine aktuelle Beschäftigung (z. B. einen Minijob) aufzugeben, um eine andere Beschäftigung mit dauerhafter Perspektive aufzunehmen.

Unzumutbar ist die Ausübung einer Arbeit bzw. die Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme einem Leistungsberechtigten insbesondere dann, wenn sie die Erziehung eines Kindes gefährden würde oder mit der Pflege von Angehörigen nicht vereinbar wäre.[1]

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