Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II haben nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte,
- die mit erwerbsfähigen Angehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben
- soweit sie keine Ansprüche nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben.
Konkret sind dies Personen, die alternativ
- noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben,
- 65 Jahre (gleitend angehoben entsprechend der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung) oder älter sind,
- nicht erwerbsfähig sind.
Der häufigste Fall für den Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind damit die Kinder von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Zu beachten ist, dass die Kinder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben, wenn sie 15 Jahre alt werden. Ein weiterer Schulbesuch steht dem Anspruch auf Bürgergeld nicht entgegen. Kinder ab dem 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres haben nur dann einen Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wenn sie nicht erwerbsfähig, aber hilfebedürftig sind. Kinder ab Vollendung des 25. Lebensjahres sind nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Sind sie erwerbsfähig, hätten sie einen eigenen Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sind sie nicht erwerbsfähig, müssten sie Leistungen nach dem SGB XII beim Sozialamt beantragen.
Erwerbsfähigkeit
Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist.
2.1 Rente wegen voller Erwerbsminderung
Die Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit können Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhalten, weil sie mangels dauerhafter voller Erwerbsminderung keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Die Bezieher von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten nach der Definition durchaus als erwerbsfähig, erhielten also bei Hilfebedürftigkeit Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
2.2 Personen ab dem 65./67. Lebensjahr
Personen ab dem 65./67. Lebensjahr (mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung) haben grundsätzlich Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII. Sind sie aber Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II, erfolgt die Zuweisung für Leistungen zum Lebensunterhalt in § 21 Satz 1 SGB XII zum SGB II. Dies gilt auch für Kinder ab dem 25. Lebensjahr, die auf Dauer voll erwerbsgemindert sind.
Die Altersgrenze erhöht sich entsprechend dem Renteneintrittsalter vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr. Dadurch besteht ein Leistungsanspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II bis zum jeweiligen möglichen Renteneintritt. Für Geburtsjahrgänge bis 1946 gilt noch das 65. Lebensjahr.
Ältere sind also nicht generell vom Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausgeschlossen, wer jedoch Rente wegen Alters bezieht, erfüllt nach § 7 Abs. 4 SGB II einen persönlichen Ausschlusstatbestand und müsste sich für evtl. aufstockende Ansprüche an das Sozialamt wenden. Dies gilt ebenso für den Bezug von Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art (z. B. Versorgungsbezüge von Beamten).
2.3 Auszubildende/Asylbewerber
Ebenso einen persönlichen Ausschlusstatbestand erfüllen Auszubildende in einer Ausbildung, die dem Grunde nach im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähig ist. Hier gibt es jedoch Ausnahmen nach § 7 Abs. 6 SGB II.
Asylbewerber sind ausgeschlossen, weil sie Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben.
2.4 Kein Leistungsanspruch
Personen, die in einer stationären Einrichtung oder in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung untergebracht sind, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Bürgergeld.
Wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des näheren Bereichs aufhält, erhält unter bestimmten Voraussetzungen keine Leistungen nach dem SGB II.
Einkommensberücksichtigung bei Bezug von Bürgergeld
Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II wird aus Steuermitteln finanziert. Es darf nur erbracht werden, soweit Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mittel bestreiten können, sie also hilfebedürftig sind. Deshalb werden Einkommen und Vermögen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unter im Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt.