Für die Beurteilung der "Angemessenheit" von Unterkunftskosten gelten keine konkreten gesetzlichen Vorgaben. Für die Bewilligung dieser Leistungen sind die kommunalen Träger (kreisfreie Städte und Landkreise) zuständig, die die als angemessen anerkannten Aufwendungen in der Regel in Richtlinien festgelegt haben.
Die Angemessenheit der Kosten wird dabei nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt, insbesondere nach
- der Zahl der Familienangehörigen,
- Alter,
- Geschlecht und
- Gesundheitszustand.
Darüber hinaus sind die Anzahl der vorhandenen Räume, das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarkts einzubeziehen. Der angemessene Quadratmeter (m2)-Preis bestimmt sich nach dem Preis vergleichbarer Wohnungen im unteren Bereich am Wohnort der Leistungsberechtigten und lässt sich meist einer Richtlinie des zuständigen kommunalen Trägers entnehmen.
Im Durchschnitt kann dabei von folgenden angemessenen m2-Größen einer Wohnung ausgegangen werden:
1 Person |
ca. 45 bis 50 m2 |
2 Personen |
ca. 60 m2 oder 2 Wohnräume |
3 Personen |
ca. 75 m2 oder 3 Wohnräume |
4 Personen |
ca. 85 bis 90 m2 oder 4 Wohnräume |
Für jedes weitere Familienmitglied werden ca. 10 m2 oder ein Wohnraum mehr berücksichtigt.
Maßgebend ist die sog. Produkttheorie. Verglichen werden nur die Ergebnisse aus der Rechnung (Anzahl m2 x m2-Preis); ein etwas höherer Quadratmeterpreis wird durch eine niedrigere Quadratmeterzahl aufgefangen und umgekehrt.
Die Bundesländer können ihre Kreise und kreisfreien Städte ermächtigen, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Dabei können die Bedarfe auch in Form von Pauschalen festgelegt werden, wenn örtlich ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist.
Zeitliche Befristung der Übernahme unangemessener Unterkunftskosten nach Ablauf der Karenzzeit
Unangemessen hohe Aufwendungen werden für einen Übergangszeitraum von in der Regel bis zu 6 Monaten übernommen, wenn es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen durch einen Wohnungswechsel, durch Vermietung oder auf andere Weise zu senken. Die Verpflichtung zu Kostensenkungsbemühungen (z. B. Wohnungssuche oder Untervermietung) beginnt erst nach Ablauf der Karenzzeit.
Sonderregelung aufgrund der COVID-19-Pandemie
Aufgrund der Regelungen für den vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie gelten für Bewilligungszeiträume, die vom 1.3.2020 bis 31.12.2022 beginnen, die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung stets als angemessen. Die Leistungen werden dann jeweils für 6 Monate erbracht. Die Regelung reicht in das Bürgergeld hinein – ab 1.1.2023 überschneidet sie sich deshalb mit den Regelungen zur Karenzzeit.
3.3.1 Kosten für Wohnung/Unterkunft
Die Angemessenheit der Aufwendungen bestimmen die zuständigen kommunalen Träger meist in sog. Richtlinien nach einem "schlüssigen Konzept", für das das BSG in zahlreichen Urteilen Kriterien aufgestellt hat. Berücksichtigt wird die konkrete Größe der Wohnung, wobei die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus heranzuziehen sind. Außerdem müsse der Wohnstandard festgestellt werden. Dem Hilfebedürftigen stehe ein einfacher Ausstattungsgrad im unteren Segment der Wohnungsstandards am konkreten Wohnort zu, ein Umzug in andere Gemeinde kommt im Regelfall nicht in Betracht. Nach der sog. Produkttheorie ist das Produkt aus abstrakt angemessener Wohnfläche und angemessenem Quadratmeterpreis die Referenzmiete. Liegt die tatsächliche Miete darunter, ist sie angemessen.
Auch einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial sind als tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzusehen. Wird Heizmaterial in einem Bedarfsumfange für einen überschaubaren Zeitraum (z. B. der Bewilligungszeitraum) angeschafft, wie es etwa bei einer Heizöl- oder Kohlelieferung üblich ist, so ist der gesamte angemessene Kaufpreis erstattungsfähig. Der Verweis auf Pauschalen ist nicht zulässig, vielfach auch nicht zweckmäßig. Die monatlich überwiesene Pauschale könnte zum Zeitpunkt der Lieferung schon ausgegeben sein.
Anerkennung von Heizkosten
Bei erheblichen Steigerungen der Aufwendungen für Heizung liegt in der Regel keine Unangemessenheit vor, wenn der Verbrauch in etwas gleich hoch geblieben ist.
Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb des aktuellen Trägerbezirks die Aufwendungen, so werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nur in Höhe der bisherigen Aufwendungen anerkannt. Bei einem Umzug außerhalb des Trägerbezirks können die dort geltenden Angemessenheitsgrenzen beansprucht werden.
Empfänger von Hilfeleistungen sollten also entsprechend § 22 Abs. 4 SGB II unbedingt vorher die Zusicherung des nach dem Umzug zuständigen kommunalen Trägers zur Angemessenheit der Höhe der neuen Aufwendungen einholen.