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Wie im deutschen Erbrecht kennt das bulgarische Recht das eigenhändige und das öffentliche (notarielle) Testament. Beide Formen entfalten identische Rechtsfolgen. Hat der Erblasser zu Lebzeiten mehrere Testamente errichtet, gilt das zeitlich späteste Testament unabhängig von der Form, die der Erblasser dafür gewählt hat. Im Unterschied zum deutschen Recht kennt das bulgarische Recht keine Sonderformen der testamentarischen Verfügung, die in Anbetracht einer bei besonderen Umständen unmittelbar drohenden Todesgefahr erleichterte Wirksamkeitsanforderungen beinhalten (Nottestamente).

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