Rz. 102

Nach bulgarischem Recht darf ein Vertreter nicht mit einer anderen Person, die er ebenfalls vertritt, im Namen der vertretenen Person Rechtsgeschäfte abschließen, es sei denn, die vertretene Person hat ihre Zustimmung gegeben. Diese Regel gilt nicht im Falle einer gesetzlichen Organvertretung. Deswegen braucht der Geschäftsführer keine Zustimmung der jeweiligen OS, wenn er als Geschäftsführer von zwei oder mehreren Gesellschaften handelt (kein Insichgeschäft). Falls der Geschäftsführer ein Rechtsgeschäft mit sich selbst in persönlicher Eigenschaft abschließt, bedarf er wiederum der Zustimmung der OS. Der Prokurist und der Handlungsbevollmächtigte bedürfen der Zustimmung der Gesellschaft (erteilt durch den Geschäftsführer), um Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit einer anderen Person, die sie vertreten, abzuschließen.

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