Rz. 91

Die Erbschaftsteuer ist eine Kommunalsteuer. Dies bedeutet, dass das Steueraufkommen den Kommunen zufließt und die Steuerschuld von der Kommunalverwaltung eingetrieben wird. Einschlägig ist das Gesetz über die Kommunalsteuern und -gebühren aus dem Jahre 1998.

 

Rz. 92

Steuerpflichtige Objekte sind durch bulgarische Staatsangehörige gesetzlich oder testamentarisch geerbte Vermögensgegenstände im Lande und im Ausland sowie von Ausländern geerbte Vermögensgegenstände, die sich in Bulgarien befinden. Bei staatenlosen Erben gilt, dass sie wie bulgarische Staatsangehörige besteuert werden, wenn ihr ständiger Aufenthaltsort in Bulgarien liegt.

 

Rz. 93

Steuerfreie Objekte sind:

Die Vermögenswerte, die ein Verstorbener bei der Verteidigung Bulgariens, bei der Erfüllung seiner Arbeits- und Dienstpflichten, bei Industriehavarien oder Naturkatastrophen hinterlassen hat;
die Vermögenswerte, die dem Staat, den Kommunen, dem bulgarischen Roten Kreuz, den rechtmäßig eingetragenen Glaubensbekenntnisorganisationen oder gemeinnützigen Nichtregierungsorganisationen vererbt werden;
der übliche Hausrat (wenn die Erben die Geschwister sind);
kleinere landwirtschaftliche Geräte (wenn die Erben die Geschwister sind);
Buchsammlungen und Musikinstrumente (wenn die Erben die Geschwister sind);
Kunstgegenstände, deren Autor der Erblasser, einer seiner Verwandten in gerader Linie oder ein Verwandter bis zum vierten Grade in nichtgerader Linie ist;
die mit Verzug ausgezahlten Rentenbezüge des Erblassers;
die Vermögensgegenstände bulgarischer Staatsangehöriger, die sich im Ausland befinden und vor Ort mit der jeweils einschlägigen Erbschaftssteuer belegt werden.
 

Rz. 94

Steuerpflichtige Subjekte sind die gesetzlichen Erben, die testamentarischen Erben und die Vermächtnisnehmer. Seit dem 1.1.2005 sind der hinterbliebene Ehegatte und die Abkömmlinge des Erblassers von der Steuer freigestellt. Dennoch sind sie verpflichtet, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben.

 

Rz. 95

Die Steuererklärung ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Todestag des Erblassers bei der Gemeinde einzureichen, in der der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat. War der Wohnsitz des Erblassers im Ausland, liegt die Zuständigkeit bei der Gemeinde, in der das inländische Vermögen des Erblassers zum größten Teil belegen ist. Die sechsmonatige Frist läuft für Erben, die nicht zum unmittelbaren Familienkreis des Erblassers gehören, ab Kenntnis vom Tod des Erblassers. Wurde der Erklärungspflichtige noch nicht geboren, läuft die Frist ab seiner Geburt. Die Abgabe der Steuererklärung durch einen der Erben befreit die anderen Erben von der Erklärungspflicht. Nachträglich festgestellte Vermögenswerte, die in der Steuererklärung nicht berücksichtigt werden konnten, sind innerhalb einer Monatsfrist ab Kenntnis ihrer Existenz anzumelden.

 

Rz. 96

Die Steuergrundlage errechnet sich anhand aller steuerpflichtigen Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Ihre Festlegung erfolgt aufgrund einer Sonderbewertung der angemeldeten Vermögensgegenstände. Maßgeblich sind folgende Richtwerte:

Immobilien werden nach den Prinzipien zur Ermittlung der Grundlage für die Grund- und Grunderwerbsteuer bewertet. Die Bewertungszahlen der Finanzämter blieben über längere Zeiträume in der Vergangenheit unter dem Immobilienmarktwert. Inzwischen sind sie mit den Marktwerten weitestgehend identisch.
Fremdwährungen und Edelmetalle werden nach dem Umtauschkurs der Bulgarischen Zentralbank bewertet. In Bezug auf den EUR und den bulgarischen Lew (BGN) gilt der feste Umtauschkurs EUR – ehemalige Deutsche Mark.
Wertpapiere: Marktwert (z.B. Börsenwert) oder, bei Bewertungsschwierigkeiten, Nominalwert.
Kraftfahrzeuge: Versicherungswert.
restliche Vermögensgegenstände: Marktwert.
Unternehmen und Kapitalbeteiligungen: Marktwert, bei Ermittlungsschwierigkeiten Buchwert.
 

Rz. 97

Vom Gesamtbetrag der Erbschaftsaktiva wird die Summe der feststehenden Verbindlichkeiten des Erblassers abgezogen. Wenn Verbindlichkeiten der Höhe nach noch nicht feststehen, werden sie geschätzt. Der Schätzwert ist in der Steuererklärung anzugeben. Abzuziehen ist schließlich ein Pauschalfreibetrag für Bestattungskosten i.H.v. 1.000 BGN (ca. 500 EUR). Der auf diese Weise ermittelte Wert des Nachlasses wird den Erbteilen entsprechend aufgeteilt. Die einzelnen Erbteile werden um den Wert der Vermächtnisse erhöht bzw. gemindert.

 

Rz. 98

Eine Minderung der Steuergrundlage hinsichtlich einzelner Immobilien findet statt, wenn der Erblasser diese kurzfristig vor seinem Tod geerbt hat. Hat sich dieser Erwerb innerhalb eines Jahres vor dem Tod des Erblassers ereignet, ist für die Steuergrundlage nur 40 % des aufgrund der Finanzbewertung errechneten Wertes der Immobilie maßgeblich; bei einem Erwerb innerhalb der zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers beträgt der Satz 50 % und bei drei Jahren 60 %.

 

Rz. 99

Die Steuersätze werden von der jeweiligen Kommune festgesetzt. Dabei hat der Gemeinder...

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