Rz. 106

Gleiches gilt für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Eherechtliche Regelungen sind nicht analog anwendbar. Bei Beendigung der Lebensgemeinschaft entstehen darum keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche.

Die elterliche Sorge bestimmt sich nach Art. 122 ff. FamKodex. Das setzt die Anerkennung oder die gerichtliche Feststellung (meist) der Vaterschaft voraus. Die Ausübung des Sorgerechts können die Lebenspartner einvernehmlich regeln und ihre Einigung sogar gerichtlich feststellen lassen (Art. 127 Abs. 1 FamKodex). In Ermangelung eines Konsenses ist der Streit ggf. vor dem Rayongericht an der gegenwärtigen (Wohn-)Anschrift/Adresse des Kindes auszutragen (Art. 127 Abs. 2 FamKodex).

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