Rz. 49

Der Testierende kann eine oder mehrere geschäftsfähige Personen mit der Testamentsvollstreckung beauftragen und dabei ihre Rechte und ihre Pflichten definieren sowie deren Zusammenarbeit festlegen. Da dies im Testament erfolgt, wo die Annahme des Vollstreckungsauftrags per definitionem fehlt, kann jeder, der ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat, das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers um eine Fristsetzung zur Annahme des Auftrags ersuchen. Bei ergebnislosem Ablauf dieser Frist gilt der Auftrag als ausgeschlagen.

 

Rz. 50

Es obliegt dem Testamentsvollstrecker, ein detailliertes Verzeichnis der vom Erbe umfassten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten anzufertigen. Bei der Anfertigung dieses Verzeichnisses haben die Erben und Vermächtnisgläubiger das Recht anwesend zu sein. Hierzu muss sie der Testamentsvollstrecker einladen.

 

Rz. 51

Der Testamentsvollstrecker übt vorläufig den Besitz über das Erbe aus und verwaltet es, sofern dies für die Erfüllung des testamentarisch geäußerten Willens erforderlich ist. Dem Testamentsvollstrecker ist es grundsätzlich untersagt, Vermögensgegenstände aus der Erbmasse zu veräußern. Dies kann nur bei Bedarf erfolgen. Erforderlich hierzu ist die Genehmigung des Amtsgerichts, das die Erben anhören muss.

 

Rz. 52

Sollte der Testamentsvollstrecker fahrlässig handeln, sich als unfähig erweisen oder tätigt er Handlungen, die mit dem nötigen Vertrauen nicht vereinbar sind, kann durch das Amtsgericht seine Entlassung erfolgen.

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