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Die elterliche Sorge umfasst die Personen- und Vermögenssorge (Art. 125 Abs. 1 FamKodex), ferner die gesetzliche Vertretung des Kindes (Art. 129 Abs. 1 FamKodex). Sie steht den Eltern gemeinsam zu, kann aber von jedem Elternteil allein ausgeübt werden (Art. 123 Abs. 1 S. 1 FamKodex). Bei Meinungsverschiedenheiten über ihre Ausübung kann wahlweise ein Mediator eingeschaltet oder Klage zum Rayongericht an der gegenwärtigen (Wohn-)Anschrift/Adresse des Kindes erhoben werden (Art. 123 Abs. 2 S. 2 FamKodex).

Bei einer streitigen Ehescheidung hat das Gericht gem. Art. 59 Abs. 2 FamKodex von Amts wegen über die elterliche Sorge zu befinden, bei der einvernehmlichen Scheidung müssen sich die Ehegatten darüber einig werden und muss das Gericht dies als mit dem Kindeswohl vereinbart billigen (Art. 49 Abs. 5 S. 1 FamKodex). Bei Veränderung der Umstände kann die gerichtlich angeordnete oder parteilich vereinbarte Ausübung des Sorgerechts nachträglich abgeändert werden (Art. 59 Abs. 9 bzw. Art. 51 Abs. 4 FamKodex).

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