(1) 1Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag soll bei dem nach § 24 zuständigen Arbeitsamt gestellt werden. 3Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.

 

(2) (weggefallen)

 

(3) 1Vollendet ein Kind das 16. Lebensjahr, so wird es nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der Berechtigte anzeigt, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder 4 vorliegen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.

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