[1]
§ 111c
(1) 1Die Klage ist gegen die Notarkammer oder Behörde zu richten,
2. |
deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist. |
2Klagen gegen Prüfungsentscheidungen und sonstige Maßnahmen des Prüfungsamtes sind gegen den Leiter des Prüfungsamtes zu richten.
(2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des Präsidiums oder Vorstandes und der Notarkammer wird die Notarkammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.
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