(1)[2] 1Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. 2§ 78i bleibt unberührt.

Bis 31.12.2021:

(1) Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Notarkammer Akten und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen.

 

(2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Zum Inkrafttreten erneut geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021, BGBl I S. 2154. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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