Lfd. Nr. | Tatbestand | Straßenverkehrsgesetz StVG |
Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
B. Zuwiderhandlungen gegen 24c StVG | |||
0,5-Promille-Grenze | |||
241 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt | § 24a Absatz 1 | 500 € Fahrverbot 1 Monat |
241.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister | 1 000 € Fahrverbot 3 Monate |
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241.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister | 1 500 € Fahrverbot 3 Monate |
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Berauschende Mittel | |||
242 | Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt | Absatz 3 | 500 € Fahrverbot 1 Monat |
242.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister | 1 000 € Fahrverbot 3 Monate |
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242.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister | 1 500 € Fahrverbot 3 Monate |
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Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen |
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243 | In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten | 2 | 250 € |
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