Beteiligte

1. der RTL plus Deutschland Fernsehen GmbH & Co. Betriebs-KG, vertreten durch die RTL plus Deutschland Fernsehen Beteiligungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer

2. des Herrn Dr. T…

Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und Partner

 

Verfahrensgang

BGH (Zwischenurteil vom 20.06.1996; Aktenzeichen I ZR 177/95)

OLG Hamburg (Urteil vom 13.07.1995; Aktenzeichen 3 U 257/94)

LG Hamburg (Urteil vom 07.10.1994; Aktenzeichen 416 O 136/94)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Verfassungsrechten angezeigt. Die Unterlassungsverurteilung verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Gerichte den Ausdruck „Miese” als Hinweis auf eine Überschuldungssituation bei der Klägerin des Ausgangsverfahrens verstanden haben. Die Gerichte haben sich mit der von den Beschwerdeführern aufgezeigten Deutungsalternative ausführlich auseinandergesetzt, diese jedoch in Ansehung des Wortlauts und Kontextes der Äußerung ausgeschlossen. Damit haben sie den Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 GG an die Deutung von Äußerungen stellt (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪295 f.≫), Rechnung getragen. Ebensowenig begegnet die Einstufung der Äußerung als Tatsachenbehauptung verfassungsrechtlichen Bedenken.

Da die untersagte Behauptung in dem Verständnis, das sie durch die Gerichte in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise erfahren hat, nach den im Ausgangsverfahren unbestrittenen Feststellungen der Fachgerichte unwahr war, werden die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt. Es besteht grundsätzlich kein schützenswertes Interesse an der Verbreitung einer unwahren Tatsache (vgl. BVerfGE 99, 185 ≪197≫).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Grimm, Hömig

 

Fundstellen

Dokument-Index HI543467

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