Beteiligte

des Herrn Dr. T…

Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und Partner

 

Verfahrensgang

BGH (Zwischenurteil vom 03.11.1994; Aktenzeichen I ZR 254/93)

OLG München (Urteil vom 21.10.1993; Aktenzeichen 6 U 6987/92)

LG München I (Urteil vom 04.11.1992; Aktenzeichen 7 HKO 12832/92)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die von ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen lassen sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten (vgl. BVerfGE 62, 230; 93, 266).

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Art. 5 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25≫). Es ist nicht ersichtlich, daß die Unterlassungsverurteilung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt.

Insbesondere haben die Gerichte die Anforderungen, die das Grundrecht an die Deutung von Äußerungen stellt (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪295 f.≫), hinreichend beachtet. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die Gerichte in der umstrittenen Interviewpassage eine Gleichsetzung der Klägerin des Ausgangsverfahrens mit der SS und SA sowie des Herrn Dr. Leo Kirch mit Hugenberg gesehen haben. Der Beschwerdeführer hat zwar weder die Klägerin noch Dr. Leo Kirch namentlich erwähnt. Durch die vorangegangene Frage war aber der Bezug zu der Klägerin und deren Geschäftsführer für den Leser eindeutig hergestellt. Ebensowenig ist ein verfassungsrechtlich relevanter Deutungsfehler darin zu sehen, daß die Gerichte dem Beschwerdeführer Wettbewerbsabsicht unterstellt haben. Dafür sprechen – wie die Gerichte zu Recht hervorgehoben haben – Publikationsort und Kontext der umstrittenen Äußerung.

Verfassungsrechtlich problematisch ist es allerdings, daß das Oberlandesgericht die Äußerung als „sachlich unzutreffende Schmähkritik” eingestuft hat. Mit der Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik finden die Belange der Meinungsfreiheit grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf eine Äußerung wegen dieses die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts nur dann als Schmähkritik eingestuft werden, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪294≫). Das hat das Oberlandesgericht nicht hinreichend beachtet. Allerdings hat sich dieser Fehler insoweit nicht ausgewirkt, als das Gericht bei seiner Entscheidung in der Sache die relevanten Abwägungsgesichtspunkte, die bei der Beurteilung von Äußerungen mit wettbewerblichen Hintergrund zu beachten sind (vgl. dazu BVerfGE 62, 230 ≪243 f.≫), aufgezeigt und seiner Entscheidung ersichtlich zugrundegelegt hat.

Es ist deshalb deutlich abzusehen, daß der Beschwerdeführer auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪26≫). Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß dem Beschwerdeführer ausweislich des im Ausgangsverfahren ergangenen Tenors allein untersagt ist, die Klägerin oder Herrn Dr. Leo Kirch in Zusammenhang mit der SS oder SA zu bringen, insbesondere wenn dies wie in dem Interview geschieht. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, zu aktuellen Fragen der Medienpolitik, insbesondere zu der Problematik von Konzentrationsprozessen, Stellung zu beziehen und dabei auch historische Vergleiche mit der Weimarer Republik und der damaligen untrennbar mit dem Namen Hugenberg verbundenen Medienkonzentration anzustellen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Grimm, Hömig

 

Fundstellen

Dokument-Index HI543483

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