Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenregelung durch einen Vergleich der Prozessparteien

 

Beteiligte

Rechtsanwalt Rolf Müller

 

Verfahrensgang

OLG Oldenburg (Oldenburg) (Zwischenurteil vom 25.06.1999; Aktenzeichen 8 W 70/99)

LG Osnabrück (Beschluss vom 09.04.1999; Aktenzeichen 10 O 428/98)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da die entscheidenden verfassungsrechtlichen Grundsatzfragen bereits höchstrichterlich geklärt sind (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und im Übrigen die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; BVerfGE 90, 22 ≪25≫ = Bundesverfassungsgericht, NJW 1994, S. 993).

Die Beschwerdeführerin kann sich im Hinblick darauf, dass die Kostenregelung nicht auf einer Gerichtsentscheidung beruht, sondern in einem von der Privatautonomie geprägten Vergleich von den Parteien vereinbart worden ist, zu ihren Gunsten weder auf § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG noch auf die von ihr zitierte Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1999 – 1 BvR 984/89 – (NJW 1999, S. 3186) berufen.

In dem von der Beschwerdeführerin zitierten Kammerbeschluss ist unter Bezugnahme auf BVerfGE 51, 295 (302) ausdrücklich klargestellt, dass eine Gleichbehandlung von Übernahmeschuldnern (§ 54 Nr. 2 GKG) mit Entscheidungsschuldnern (§ 54 Nr. 1 GKG) schon wegen der Möglichkeit der Manipulation zu Lasten der Gerichtskasse ausgeschlossen ist.

Inzwischen hat auch die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem Nichtannahmebeschluss vom 28. Juni 2000 – 1 BvR 741/00 – für den Fall, dass die (Rückgriffs-)Haftung für die von der Gegenpartei verauslagten Gerichtskosten auf der privatautonomen Entscheidung zum Abschluss eines Prozessvergleichs beruht, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch Nichtanwendung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG verneint und den Rückgriff der Gegenpartei gegenüber dem unterlegenen Beklagten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, zugelassen.

Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Sommer, Broß, Mellinghoff

 

Fundstellen

Haufe-Index 567621

www.judicialis.de 2001

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