Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫); sie ist unzulässig.
Sie genügt nicht den Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung. Denn der Beschwerdeführer hat nicht ausgeführt, dass er – wie es der Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet – über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus bereits im fachgerichtlichen Verfahren alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, die geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 ≪389≫; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2004 – 1 BvR 684/98 –, NJW 2005, S. 1413 ≪1414≫).
1. Die Verfassungsbeschwerde teilt nicht mit, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der damalige Verteidiger des Beschwerdeführers auf die umfangreich begründete Ankündigung des Oberlandesgerichts reagiert hat, das Berufungsurteil im Wege der “Umdeutung” als erstinstanzliches ansehen zu wollen. Damit kann das Bundesverfassungsgericht nicht prüfen, ob er daraufhin seinen Vortrag um die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens ergänzt hat.
2. Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erforderte hier diese Rüge schon im Revisionsrechtszug, spätestens aber als Reaktion auf die Anhörung durch das Oberlandesgericht.
a) Es ist zwar grundsätzlich nicht erforderlich, bereits das fachgerichtliche Verfahren als “Verfassungsprozess” zu führen und bereits hier verfassungsrechtliche Einwände zu erheben. Anders liegt es jedoch, wenn eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht zu begründen ist. Dann ist der Beschwerdeführer gehalten, bereits die Fachgerichte in geeigneter Weise mit verfassungsrechtlichen Fragen zu befassen (vgl. Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2004 – 1 BvR 684/98 –, NJW 2005, S. 1413 ≪1414≫).
b) Dem Verteidiger des Beschwerdeführers in der Revisionsinstanz musste sich aufdrängen, dass eine verfassungsrechtliche Argumentation geboten war. Denn die “Umdeutung” einer Berufungsverhandlung in eine erstinstanzliche entspricht ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. Reichsgericht, Urteil des V. Strafsenats vom 21. August 1941 – 5 D 264/41 –, RGSt 75, S. 304; Bundesgerichtshof, Urteil des 4. Senats vom 24. Januar 1957 – 4 StR 515/59 –, MDR 1957, S. 370; Bundesgerichtshof, Urteil des 4. Strafsenats vom 18. Juni 1970 – 4 StR 141/70 –, BGHSt 23, 283 ≪285≫; Bundesgerichtshof, Beschluss des 3. Strafsenats vom 13. Mai 1982 – 3 StR 129/82 –, BGHSt 31, 63 ≪64≫; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 25. Juni 1986 – 3 Ss 89/86 –, JR 1987, S. 34m. krit. Anm. Seebode; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. September 1986 – 4 StR 461/86 –, NJW 1987, S. 1211 ≪1212≫; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juni 1989 – 4 StR 236/89 –, NStZ 1990, S. 24 ≪29≫; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. April 1996 – 4 StR 142/96 –, NStZ-RR 1997, S. 22; differenzierend Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 30. Januar 1985 – 3 Ss 238/04 –, NStZ 1985, S. 423m. zust. Anm. Seebode). Eine Aufhebung des Urteils wegen des Strafzumessungsfehlers des Landgerichts lag demnach bei lediglich einfachrechtlicher Argumentation fern. Gegen die Figur der “Umdeutung” wurden in der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen (Fezer, JR 1988, S. 89 ≪91≫; Peters, Strafprozess, 4. Aufl. 1985, S. 626; Seebode, a.a.O.). Diese hätte der Verteidiger des Beschwerdeführers im Revisionsrechtszug geltend machen müssen, um eine Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beenden.
3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich zugleich der vom Beschwerdeführer selbst sinngemäß gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen