Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausweisung eines Asylberechtigten
Beteiligte
Rechtsanwalt Helmut Riedl |
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung sind mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht gegeben.
Die Verfassungsbeschwerde rügt als Verstoß gegen Art. 16a Abs. 1 GG, dass durch die behördlich verfügte und gerichtlich bestätigteAusweisung das Recht des asylberechtigten Beschwerdeführers auf gesicherten Aufenthalt verletzt werde. Eine Verletzung des Kerngehaltes des Asylrechts, welches politisch Verfolgten Schutz vor Auslieferung, Zurückweisung undAbschiebung in den Verfolgerstaat verbürgt, wird damit nicht geltend gemacht. Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen und Vorbehalten die im Bundesgebiet aufgenommenen politisch Verfolgten über den Kernbereich des Verfolgungsschutzes hinaus Rechte besitzen sollen, lässt sich dem Asylrechtsbegriff nicht entnehmen. Insoweit ist die verfassungsrechtliche Asylgarantie eine offene Norm, die zwar eine Grundregel gibt, im Übrigen aber einen ergänzenden Regelungsauftrag an den Gesetzgeber enthält. Bei der Verwirklichung steht dem Gesetzgeber ein erhebliches Maß an Gestaltungsfreiheit zur Verfügung, im Rahmen dessen er auch andere Ziele und Werte der Rechtsordnung zu berücksichtigen hat (vgl. BVerwGE 49, 202 ≪206≫). Die Ausweisung eines Asylberechtigten versagt ihm Hilfe nur in jenem über den eigentlichen Verfolgungsschutz hinaus gehenden Bereich, dessen Regelung im Einzelnen dem einfachen Gesetzgeber übertragen ist. Wenn dieser eine solche Versagung nur aus schwer wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgesehen hat, so hat er damit die Grenzen sachgerechter Erfüllung des ihm erteilten Regelungsauftrags nicht überschritten (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., S. 208).
Die Anwendung und Auslegung der einfach-gesetzlichen Vorschriften der §§ 48 Abs. 1, 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG durch das Verwaltungsgericht ist verfassungsgerichtlich nicht zu überprüfen. Dass ein über diese gesetzlichen Regelungen hinaus gehender Schutz Asylberechtigter vor Ausweisung verfassungsrechtlich geboten wäre, ist nicht ersichtlich und wird in der Verfassungsbeschwerde auch nicht dargelegt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Sommer, Osterloh, Di Fabio
Fundstellen
Haufe-Index 565430 |
NVwZ 2001, 27 |