Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie liegt nicht vor.
a) Dabei kann es offen bleiben, ob Art. 14 Abs. 1 GG auch die Freiheit schützt, vermögenswerte Rechte nicht erwerben zu müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat die grundsätzliche Frage, ob die Erwerbsfreiheit von Art. 14 Abs. 1 GG umfaßt wird, bislang nicht entschieden (vgl. BVerfGE 21, 73 ≪76≫). Die Freiheit, vermögenswerte Rechte zu erwerben oder nicht zu erwerben, wird in der Literatur häufig als Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit (Vertragsfreiheit, Privatautonomie) angesehen (vgl. Depenheuer, in: von Mangoldt/Klein/ Starck, Grundgesetz, 4. Aufl., 1999, Art. 14 Rn. 101; Wendt, in: Sachs, Grundgesetz, 2. Aufl., 1999, Art. 14 Rn. 43; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 4. Aufl., 1997, Art. 14 Rn. 13; Wieland, in: Dreier, Grundgesetz, 1996, Art. 14 Rn. 151; Papier, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1994, Art. 14 Rn. 221 ff.; anderer Ansicht: Kimminich, in: Bonner Kommentar, Grundgesetz, Stand 1992, Art. 14 Rn. 104). Dafür spricht, daß die Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten oder der Zwang zum Erwerb letztlich nur die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit über das Vermögen als Ganzes berührt. Die Frage, ob die Erwerbsfreiheit von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist, bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner abschließenden Entscheidung.
b) Selbst wenn man die Erwerbsfreiheit dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt, kann der inhalt- und schrankenbestimmende Gesetzgeber diese Freiheit aus Gründen des Allgemeinwohls einschränken (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG). Er muß hierbei jedoch den grundlegenden Gehalt der Eigentumsgarantie wahren und sich im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, halten (vgl. BVerfGE 70, 191 ≪200≫; 87, 114 ≪138≫; 95, 48 ≪58≫; stRspr). Insoweit begegnete die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 BBauG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ermöglichte es, bei der im Rahmen einer Umlegung erforderlichen Schaffung von Gemeinschaftsanlagen die Interessen der beteiligten Grundeigentümer zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Die Vorschrift ermächtigte die Umlegungsstelle, in Übereinstimmung mit den Zielen des Bebauungsplans eine planerische Abwägungsentscheidung über die erforderlichen Rechtsänderungen zu treffen.
c) Die Umlegungsstelle hat mit der Anordnung einer Bruchteilsgemeinschaft auch nicht die von der Ermächtigungsnorm des § 61 Abs. 1 Satz 2 BBauG gezogenen Grenzen in einer verfassungsrechtlich relevanten Weise überschritten. Zu welchen Maßnahmen die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 BBauG im einzelnen berechtigte, ist grundsätzlich eine Frage der Auslegung des einfachen Rechts und damit einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogen. Die Schwelle eines Verfassungsverstoßes, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; stRspr).
Für eine grundlegende Verkennung der Eigentumsgarantie ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Beschwerdeführerin ist zwar einzuräumen, daß es bis zur gesetzlichen Neuregelung im Baugesetzbuch umstritten war, ob § 61 Abs. 1 Satz 2 BBauG nur zur Änderung von Einzelrechten oder auch zur Begründung von Gemeinschaftseigentum berechtigte (vgl. BTDrucks 10/4630 S. 102; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 5. Aufl., 1996, § 61 Rn. 19; Dieterich, Baulandumlegung, 3. Aufl., 1996, Rn. 301). Da im letzten Halbsatz von § 61 Abs. 1 Satz 2 BBauG ganz allgemein von der Regelung der Rechtsverhältnisse an Gemeinschaftsanlagen die Rede war, war die Ansicht allerdings vertretbar, daß § 61 Abs. 1 Satz 2 BBauG auch zur Anordnung von Gemeinschaftsrechtsverhältnissen ermächtigte.
d) Die Zivilgerichte konnten die Begründung von Gemeinschaftseigentum auch als verhältnismäßige Maßnahme ansehen. Sie sind zutreffend davon ausgegangen, daß die im Bebauungsplan vorgeschriebene Errichtung eines privaten Kinderspielplatzes ein vertretbares Gemeinwohlziel darstellt. Ein Spielplatz in unmittelbarer Wohnnähe verbessert die Wohnqualität der in größeren Wohnanlagen lebenden Familien und schützt zugleich die Kleinkinder vor den Gefahren, die mit dem Spielen auf öffentlichen Straßen verbunden sind. Aus diesem Grund schreiben die meisten Bauordnungen der Länder ebenso wie § 10 Abs. 2 bis 6 der Hessischen Bauordnung beim Neubau von Mietshäusern mit mehr als drei Wohneinheiten die Errichtung eines privaten Kinderspielplatzes zwingend vor. Die entsprechende Festsetzung von Kleinkinderspielplätzen in Sanierungsgebieten stellt damit lediglich die Anpassung alter Wohnanlagen an moderne Wohn- und Sicherheitsstandards dar.
Die Umlegungsstelle konnte die zwangsweise Begründung von privatem Miteigentum auch als geeignete und erforderliche Maßnahme zur Verwirklichung der Bebauungsplanziele einstufen. Da der Bebauungsplan eine private Gemeinschaftsanlage vorsieht, die ausschließlich den Eigentümern und Bewohnern des betreffenden Wohnblocks zugute kommt, war die Stadt nicht verpflichtet, den Spielplatz ganz oder teilweise auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Wie sich aus der das Bauplanungsrecht insoweit ergänzenden Bestimmung des § 74 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung ergibt, sind die Eigentümer der begünstigten Grundstücke grundsätzlich zu Herstellung und Unterhalt der Gemeinschaftsanlage verpflichtet (vgl. Wenzel/ Bündgen, Hessische Bauordnung, 1984, §§ 74, 75 Rn. 1 ff.). Ebenso wie es beim Neubau von Wohnanlagen Aufgabe des Bauherren ist, den Kinderspielplatz auf eigenem Grund und Boden und mit eigenen Mitteln zu errichten, ist es im Rahmen einer Sanierung Sache der betroffenen Grundstückseigentümer, den Spielplatz mitsamt dem erforderlichen Grundstück zu finanzieren.
Unter dem Gesichtspunkt des geringstmöglichen Eingriffs war die Umlegungsstelle auch nicht gehalten, der Stadt oder einem privaten Träger das Einzeleigentum an der Gemeinschaftsanlage zuzuteilen und die Anlieger zum Abschluß dinglich gesicherter Nutzungsverträge auf der Basis voller Kostenumlegung zu verpflichten. Ein solches Vorgehen mag verwaltungspraktische Vorteile haben (vgl. Löhr, in: Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 5. Aufl., 1996, § 61 Rn. 19). Es kann auch in Fällen geboten sein, in denen sich die Mehrzahl der betroffenen Grundeigentümer weigert, an der Herstellung oder am Unterhalt der Gemeinschaftsanlage mitzuwirken. Eine solche Lösung kann aber in vielen Fällen nicht als milderes Mittel angesehen werden. Denn bei voller Umlegung der Grundstücks- und Unterhaltskosten ist damit jedenfalls langfristig keine geringere finanzielle Belastung der Anlieger verbunden. Außerdem wird ihnen die Möglichkeit genommen, über die Gestaltung ihres Wohnumfelds mitzubestimmen. Eine solche Lösung kann daher durchaus als gravierenderer Eingriff verstanden werden, wenn die Mehrzahl der Betroffenen – wie hier – mit der eigenverantwortlichen Übernahme der Anlage unter Begründung von Miteigentum einverstanden ist. Dementsprechend sieht auch § 75 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung die Übernahme der Herstellungs- und Unterhaltspflichten durch die Gemeinde nur als subsidiäres Mittel vor (vgl. Wenzel/Bündgen, Hessische Bauordnung, 1984, §§ 74, 75 Rn. 4 ff.).
Die Begründung von Bruchteilseigentum verletzt auch nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Die in Rechnung gestellten Grunderwerbs- und Unterhaltskosten erreichen keine unzumutbare Höhe. Ferner ist die im Rahmen einer Bruchteilsgemeinschaft erforderliche Mitwirkung an der gemeinsamen Verwaltung des Spielplatzes auch mit keinem unvertretbaren Zeit- und Organisationsaufwand verbunden. Nicht zuletzt ist die Miteigentumslösung der Beschwerdeführerin auch deswegen zumutbar, weil die Zuschreibung eines Grundstücksanteils den Verkehrswert ihrer Immobilie erhöht.