Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 09.09.1987) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beteiligten zu 2. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt – Kammer für Baulandsachen- vom 9. September 1987 abgeändert.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1. hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der den Beteiligten zu 3. bis 9. entstandenen Kosten, die diese jeweils selbst zu tragen haben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 13.020,– DM.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Umlegungsverfahren für das in der Flur 2 der Gemarkung Darmstadt liegende Martinsviertel Block 13.05 (Magdalenenblock), zu dem unter anderem die bebauten Grundstücke Magdalenenstraße 7, 9 und 11 sowie Mauerstraße 10, 12 und 14 gehören. Für das Martinsviertel besteht der Bebauungsplan N 25 der Stadt Darmstadt vom 30.9.1982. Dieser Bebauungsplan sieht im Blockinnern Grünanlagen mit KLeinkinderspielplätzen als private Gemeinschaftsanlagen für alle umliegenden Wohngrundstücke im Block und außerdem die Regelung vor, daß auf je 150 qm Grundstücksfreifläche der Grünanlage mindestens ein hochstämmiger Baum zu erhalten oder neu zu pflanzen ist. Für den hier in Rede stehenden Blockabschnitt ist in dem Bebauungsplan ferner ein Gehrecht zugunsten der Bewohner und Eigentümer der Häuser Mauerstraße 10 und 12 über die Grundstück Mauerstraße 12 und 14 vor der Straße her zur Gemeinschaftsanlage hin vorgesehen, und zwar an der Stelle, wo bereits jetzt der Zugang zu dem Haus Mauerstraße 10 verläuft.
Der Magistrat der Stadt Darmstadt leitete mit Beschluß vom 3. November 1982 für den hier in Rede stehenden Bereich des Magdalenenblocks das Umlegungsverfahren ein (Umlegungsverfahren U-D 31 D) und stellte mit Beschluß vom 29. Januar 1986 den Umlegungsplan auf. Die Umlegungskarte war vom 24.2.1986 bis 24.3.1986 öffentlich ausgelegt.
Nach der Bestandskarte und dem Bestandsverzeichnis für das Umlegungsverfahren gehörten zum Umlegungsgebiet die Flurstücke 1491, 1492, 1493, 1495/1, 1498, 1499 und 1500/1. Das Flurstück 1495/1 (334 qm) wurde in die Flurstücke 1495/2 (95 qm), 1495/3 (3 qm) und 1495/4 (236 qm) aufgegliedert. Aus dem Umlegungsverzeichnis und dem Umlegungsplan ergibt sich folgende Veränderung beim Grundstücksbestand:
alter Bestand |
neuer Bestand |
Flurstück |
Größe |
Flurstück |
Größe |
1491 |
383 qm |
1491 |
384 qm |
Mauerstr. 14 (Beteiligte zu 8 u. 9) |
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1495/4 |
236 qm |
1495 |
235 qm |
Magdalenenstr. 9 B (Beteiligte zu 2) |
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1493 |
264 qm |
1493 |
265 qm |
Mauerstr. 10 (Beteiligte zu 5-7) |
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1492 |
261 qm |
1492 |
260 qm |
Mauerstr. 12 (Beteiligte zu 1) |
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1495/2 |
95 qm |
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1498 |
703 qm |
1499/1 |
1220 qm |
1499 |
422 qm |
Magdalenenstr. 9, 9A, 9B, 9C, 11, 11A, 11 B, 11 C |
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Magdalenenstr. 9, 9A, (Beteiligte zu 4) |
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1495/3 |
3 qm |
1500/2 |
747 qm |
1500/1 Magdalenenstr. 7 |
744 qm |
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3108 qm |
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3108 qm. |
Das für die Gemeinschaftsanlage vorgesehene Flurstück 1495/4 wird nach dem Umlegungsverzeichnis den Eigentümern der anliegenden Grundstücke zu Miteigentum zugeteilt, und zwar erhält der Eigentümer
des Flurstücks 1491 |
179/1000, |
des Flurstücks 1492 |
230/1000, |
des Flurstücks 1493 |
102/1000, |
des Flurstücks 1499/1 |
315/1000, |
des Flurstücks 1500/2 |
174/1000 |
Miteigentum.
Für jedes Flurstück enthält darüber hinaus das Umlegungsverzeichnis folgende weitere rechtliche Festsetzungen:
- Die erstmaligen Herrichtungskosten der Gemeinschaftsanlage werden von der Stadt Darmstadt übernommen. Zu diesem Zweck ist es der Stadt Darmstadt oder einem von ihr zu bestimmenden Dritten gestattet, daß Gemeinschaftsanlagengrundstück unentgeltlich zu begehen und zu befahren.
- Für die auf dem Grundstück Gemarkung Darmstadt Flur 2 Nr. 1495/4 zu errichtende Gemeinschaftsanlage gilt die in beiliegendem Beiblatt zum Umlegungsplan festgelegte Regelung. Das Beiblatt ist wesentlicher Bestandteil des Umlegungsplanes.
In dem Beiblatt zum Umlegungsplan ist folgende Regelung der Gemeinschaftsanlage festgehalten:
Für die Eigentümer der Grundstücke Magdalenenstraße 7, 9, 9A, 9B, 9C, 11, 11A, 11B, 11C sowie Mauerstraße 10, 12, 14 wird auf dem Grundstück Gemarkung Darmstadt Flur 2 Nr. 1495/4 eine Grünanlage mit Kleinkinderspielplatz errichtet, die in das gemeinschaftliche Eigentum der Eigentümer übertragen wird.
Die Eigentümer des Grundstücks Nr. 1495/4 sind verpflichtet, die Grünanlage mit Kleinkinderspielplatz auf ihrem Grundstück dauernd und unentgeltlich zu dulden sowie deren Betrieb zu gewährleisten.
Die Kosten für Betrieb, Wartung, Instandhaltung und gegebenenfalls Erneuerung obliegen den Eigentümern.
Für die Rechtsverhältnisse der Gemeinschaft an der Anlage sollen die Vorschriften der §§ 741 ff. BGB gültig sein. Das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, wird entsprechend § 749 BGB ausgeschlossen. Die Verpflichtung zur anteiligen Kostentragung obliegt jedem Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er von der Gesamtanlage Gebrauch macht oder nicht.
Die Eigentümer haben sich durch Mehrheitsbeschluß einer Miteige...