Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtliche Sachaufklärungspflicht bei der Prüfung von Asylanträgen
Beteiligte
Rechtsanwalt Christoph J. Prüwer |
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Zwischenurteil vom 02.11.1997; Aktenzeichen 1 A 4829/97.A) |
VG Düsseldorf (Urteil vom 25.07.1997; Aktenzeichen 5 K 11992/96.A) |
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 1997 – 5 K 11992/96.A – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 1997 – 1 A 4829/97.A – gegenstandslos.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufgrund Art. 16a Abs. 1 GG bestehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht bei der Prüfung von Asylfolgeanträgen.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist libanesischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Juli 1990 mit einem Visum in das Bundesgebiet ein. Das Visum wurde wiederholt verlängert, zuletzt bis zum 22. März 1991.
2. a) Im Mai 1991 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Zur Begründung machte er geltend, dass er aus Gründen politischer Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG noch drei Monate im Bundesgebiet bleiben müsse, da zurzeit seine persönliche Sicherheit im Libanon gefährdet sei. Er sei dort Autohändler. Syrische Militärs hätten im Februar 1991 drei Fahrzeuge von ihm mitgenommen. Eine Bezahlung oder Rückgabe der Fahrzeuge sei unter Hinweis auf seine frühere Verbindung zu General Aoun abgelehnt worden. Dabei sei es zu Auseinandersetzungen gekommen, in deren Folge er aus der Militärkommandatur in Beirut habe flüchten müssen. Nachdem er wieder in das Bundesgebiet eingereist sei, habe er im April 1991 erfahren, dass die syrische Militärpolizei täglich in seinem Autohandel im Libanon erscheine und nach ihm suche.
b) Mit Bescheid vom 16. Januar 1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag, den es als einen solchen auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG wertete, ab.
Die Ausländerbehörde forderte den Beschwerdeführer durch Ordnungsverfügung vom 26. Februar 1993 zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an.
c) In dem gegen diese Bescheide gerichteten Klageverfahren vertiefte der Beschwerdeführer seinen Vortrag zu seiner Tätigkeit für General Aoun.
d) Mit Urteil vom 12. Oktober 1994 wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage ab, da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keiner politischen Individualverfolgung ausgesetzt gewesen sei und ihm auch keine politische Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Anhänger und Unterstützer des Generals Aoun gedroht habe. Im Falle seiner heutigen Rückkehr in den Libanon gelte – auch mit Blick auf seine exilpolitischen Aktivitäten für den General Aoun nahestehenden F.L.F. (Freiheitlich Libanesischen Freundeskreis) – nichts anderes.
e) Durch Beschluss vom 14. Dezember 1994 verwarf das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil als unzulässig.
3. a) Im Januar 1995 beantragte der Beschwerdeführer – ohne Begründung – seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 28. März 1995 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage. Zur Begründung trug er vor, dass er im Dezember 1994 auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung der F.L.F. als Mitglied aufgenommen worden und mittlerweile Vorsitzender der Düsseldorfer Abteilung sei. Im Mai 1995 habe er erfahren, dass es wegen einer seiner exilpolitischen Aktivitäten im Libanon zu polizeilichen Durchsuchungen im Haus seiner Familie mit Misshandlungen seiner Angehörigen gekommen sei.
Nachdem der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, dass sein Asylantrag vom Januar 1995 ein Erstantrag sei, hob das Bundesamt mit Schreiben vom 4. Juni 1996 den Bescheid vom 28. März 1995 auf; das Klageverfahren wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet.
b) Im Juli 1996 begründete der Beschwerdeführer seinen Asylantrag durch weitere Ausführungen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten. Gleichzeitig legte er eine Reihe von Unterlagen vor, unter denen sich auch ein übersetzter Zeitungsartikel zur im Juni 1996 erfolgten Verhaftung eines in Deutschland für den syrischen Nachrichtendienst tätigen Mannes befand. Dieser Mann – so der Beschwerdeführer – habe dem syrischen Nachrichtendienst auch über seine – des Beschwerdeführers – exilpolitischen Aktivitäten berichtet.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 1996 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorlägen. Zugleich forderte es den Beschwerdeführer zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an. Die Festnahme des syrischen Agenten sei kein ausreichender Hinweis für eine dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr drohende politische Verfolgung, da er sich (im Bundesgebiet) nicht an exponierter Stelle oppositionell gegen Syrien eingesetzt habe.
c) Im Klageverfahren reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und trug u.a. vor, er sei Vorsitzender des im September 1995 gegründeten F.L.F.-C.N.L. (Congres National Libanais); dieser wende sich gewaltfrei gegen das syrische Besatzungsregime im Libanon und sei eine Nachfolgeorganisation des zerstrittenen und in Auflösung befindlichen F.L.F., zu dessen Präsident er gewählt worden sei. Der syrische Spion A. H. sei vom Oberlandesgericht Koblenz wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit und Nötigung durch Urteil vom 20. März 1997 (– 3 StE 10/96-1≪3≫ –) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das Oberlandesgsgericht habe in seinen Urteilsgründen eine erhebliche Gefährdung der gesamten Führungsmannschaft des F.L.F bzw. F.L.F.-C.N.L. festgestellt. Gleichzeitig mit H. sei nämlich auch J. A. verurteilt worden, der Schriftführer des F.L.F. gewesen sei und deshalb an vielen Veranstaltungen dieser Organisation teilgenommen habe. Herr A. habe Herrn H. über sämtliche oppositionellen Tätigkeiten innerhalb dieser Organisationen informiert und auch Videos und Fotos über Versammlungen an diesen weitergeleitet. H. dürfte diese Informationen seinerseits an den syrischen Geheimdienst weitergeleitet haben.
d) In der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 1997 hob der Beschwerdeführer als Änderung gegenüber den der Beurteilung im vorhergehenden verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Umständen hervor, nunmehr Präsident des F.L.F. bzw. F.L.F.-C.N.L. zu sein. Außerdem ergebe sich aus den Feststellungen im Strafurteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. März 1997 seine Gefährdung. Seinen Beweisantrag zur Einholung einer die Urteilsfeststellungen bestätigenden Auskunft lehnte das Verwaltungsgericht als nicht entscheidungserheblich ab.
e) Mit dem angegriffenen Urteil vom 25. Juli 1997 wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage ab; im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
Bei dem Asylantrag des Beschwerdeführers vom 24. Januar 1995 handele es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylVfG. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen seien nicht erfüllt. Deshalb erweise sich die Entscheidung des Bundesamtes im Ergebnis als zutreffend.
Eine beachtliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sei nicht eingetreten. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Koblenz im Urteil vom 20. März 1997 geltend mache, dass der syrische Geheimdienst jeden erkannten Regierungsgegner – und damit auch die Anhänger General Aouns – bei einer Einreise verhafte und auf unbestimmte Zeit in syrische Haft nehme, in der nicht selten körperliche Misshandlungen stattfänden, erfüllten diese Ausführungen nicht die dem Beschwerdeführer obliegende Darlegungslast. Sie seien unbestimmt, enthielten keine konkreten Einzelheiten und ließen in dieser Allgemeinheit den Schluss auf einen realen Hintergrund nicht zu. Eine weiter gehende, diese allgemeine Feststellung konkretisierende Begründung enthalte auch das Urteil des Oberlandesgerichts nicht. Zwar weise das Urteil ganz konkrete Sachverhaltsdarstellungen auf. Diese verhielten sich aber nicht zu der generell behaupteten Gefährdungslage. Soweit das Urteil konkrete Feststellungen zu der Bespitzelung des F.L.F. enthalte, seien dies keine konkreten, sich auf seine Person beziehenden Umstände, aus denen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf seine Verfolgung durch die Syrer bei einer Rückkehr in den Libanon geschlossen werden könnte. Allein die Tatsache der Beobachtung seiner Aktivitäten im Rahmen des F.L.F. bzw. F.L.F.-C.N.L. durch den syrischen Geheimdienst lasse noch nicht den Schluss zu, dass die Syrer ihn bei einer Rückkehr in den Libanon in asylerheblicher Weise verfolgen würden. Des Weiteren rechtfertige sein Vortrag auch keinen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Urteils im Erstverfahren, dass er politische Verfolgung auch nicht unter dem Aspekt der Gruppenverfolgung der Anhänger des Generals Aoun zu befürchten habe; es fehle insoweit an einer diesen Schluss rechtfertigenden Vielzahl von Übergriffen gegen Aoun-Anhänger.
Neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG lägen ebenfalls nicht vor. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungen, Stellungnahmen etc. bezögen sich entweder auf neue Umstände oder auf solche, von denen das Verwaltungsgericht bei seiner Erstentscheidung als gegeben ausgegangen sei.
f) Mit Beschluss vom 2. Dezember 1997 lehnte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen den auf grundsätzliche Bedeutung und Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG) gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die Frage, ob eine neue Gerichtsentscheidung – wie hier die des Oberlandesgerichts Koblenz –, die grundlegende Erkenntnisse zur Gefährdung in Deutschland lebender libanesischer Oppositioneller enthalte, unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG als neues Beweismittel durch das erkennende Gericht zu berücksichtigen sei oder unbeachtet bleiben dürfe, könne nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen, da sie einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich sei.
II.
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 16a Abs. 1 GG. Er habe Anspruch auf asylrechtlichen Schutz, da er schon aufgrund seiner exponierten Stellung in der libanesischen Exilbewegung bei einer Rückkehr in sein Heimatland politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Dies ergebe sich aus den durch das Oberlandesgericht Koblenz im Urteil vom 20. März 1997 getroffenen Feststellungen über die Bespitzelung der Mitglieder des F.L.F. durch den Agenten H. als verlängertem Arm des syrischen Geheimdienstes. Mit der Bezugnahme auf dieses Urteil habe er für die Gefährdung seiner Person ein neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegt, was zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter hätte führen müssen. Mangels konkreter Kenntnis seiner in diesem Urteil festgestellten Bespitzelung und damit seiner konkreten Gefährdung durch den syrischen Geheimdienst im Falle einer Rückkehr in den Libanon habe er dies in dem früheren Verfahren nicht geltend machen können. Die angegriffenen Entscheidungen übergingen seine exponierte Stellung in der Oppositionsbewegung im Bundesgebiet und die sich hieraus ergebende Gefährdung bei einer Rückkehr in sein Heimatland. Aus den im Verwaltungsrechtsstreit zu den Akten gereichten Unterlagen gehe hervor, dass im Ausland tätige Oppositionelle bei ihrer Rückkehr in den Libanon Folter und Verhaftung befürchten müssten, wenn ihr Name und ihre Stellung innerhalb der Oppositionsbewegung dem syrischen Geheimdienst bekannt seien. Dass dies bei ihm der Fall sei, gehe aus den Feststellungen des Urteils des Oberlandesgerichts Koblenz eindeutig hervor.
2. Der Beschwerdeführer hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung seiner Abschiebung während des laufenden Verfassungsbeschwerde-Verfahrens beantragt. Nachdem den gemäß § 94 BVerfGG Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat die zuständige Ausländerbehörde zugesagt, einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde die im Bescheid des Bundesamtes vom 28. Oktober 1996 angedrohte Abschiebung nicht zu vollziehen.
3. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich zur Verfassungsbeschwerde geäußert. Es ist der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht angesichts der dem Beschwerdeführer im asylrechtlichen Folgeverfahren obliegenden Darlegungslast nicht von Amts wegen verpflichtet gewesen sei, über die im – gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten – Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz enthaltenen Feststellungen hinaus sonstige im dortigen Strafverfahren gewonnene Erkenntnisse zu ermitteln, die nicht ihren Niederschlag im Urteil gefunden hätten.
Entscheidungsgründe
B. – I.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und gibt ihr statt.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und – in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise – auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG.
II.
1. a) Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf den Tatbestand „politisch Verfolgter” sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts selbst als auch seiner rechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche und rechtliche Wertung der Gerichte sowie Art und Umfang ihrer Ermittlungen der Asylgewährleistung gerecht werden (vgl. BVerfGE 76, 143 ≪162≫). Den Fachgerichten ist dabei ein gewisser Wertungsrahmen zu belassen. Dieser bezieht sich u.a. auch auf die rechtliche Bewertung des ermittelten Sachverhalts. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist eine fachgerichtliche Bewertung jedoch dann, wenn sie anhand der gegebenen Begründung nicht mehr nachvollziehbar ist (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1990 – 2 BvR 1727/89 –, InfAuslR 1991, S. 85 ≪88≫, vom 12. März 1992 – 2 BvR 721/91 –, InfAuslR 1992, S. 231 ≪233≫, vom 22. Juli 1996 – 2 BvR 1416/94 –, InfAuslR 1996, S. 355 ≪357≫, und vom 22. Januar 1999 – 2 BvR 86/97 –, InfAuslR 1999, S. 273 ≪277≫). Ermittlungen zum Tatbestand „politisch Verfolgter” sind zudem vom Bundesverfassungsgericht daraufhin zu überprüfen, ob sie hinreichend verlässlich und auch dem Umfang nach, bezogen auf die besonderen Gegebenheiten im Asylbereich, zureichend sind (grundlegend BVerfGE 76, 143 ≪162≫). Angesichts der Feststellungsbedürftigkeit des Asylgrundrechts (vgl. dazu BVerfGE 56, 216 ≪236≫; 60, 253 ≪295≫; 94, 166 ≪199 f.≫) hat die Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 1990 – 2 BvR 760/88 –, InfAuslR 1990, S. 161 ≪164≫, und vom 22. Januar 1999 – 2 BvR 86/97 –, InfAuslR 1999, S. 273 ≪277≫).
b) Diese Grundsätze gelten auch für die Prüfung von Asylfolgeanträgen. Auch bei ihnen geht es um das Grundrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG. Deshalb sind die sich aus dem Asylgrundrecht sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht ergebenden Maßstäbe in Asylfolgeverfahren gleichfalls anzuwenden.
aa) § 71 AsylVfG geht von einer Zweistufigkeit der Prüfung von Asylfolgeanträgen aus. Mit der nunmehr dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zugewiesenen Zuständigkeit für beide Prüfungsschritte ist zwar der maßgebliche Grund für eine auch verfassungsrechtlich erhebliche Unterscheidung von Beachtlichkeits- und Erfolgsprüfung entfallen; die Entscheidung der Frage, ob die Zweistufigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachten ist, ist als Auslegung des einfachen Rechts den Fachgerichten vorbehalten (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 –, DVBl 1995, S. 846 f. = InfAuslR 1995, S. 342 ≪343≫). Das Bundesverfassungsgericht prüft aber, ob – unter Berücksichtigung des dem Verwaltungsgericht auch insoweit eingeräumten Wertungsrahmens – die Beurteilung der Wiederaufgreifensvoraussetzungen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG) bzw. eine vom Verwaltungsgericht im Rahmen des sog. „Durchentscheidens” vorgenommene Asylerfolgswürdigung im Hinblick auf das Vorbringen im Folgeverfahren auf einer tragfähigen Grundlage beruht und in der Sache nachvollziehbar ist (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 1992 – 2 BvR 434/92 –, InfAuslR 1992, S. 291 ≪293≫, vom 5. Oktober 1994 – 2 BvR 2333/93 –, InfAuslR 1995, S. 19 ≪21 f.≫, und vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 –, DVBl 1995, S. 846 f. = InfAuslR 1995, S. 342 ≪343≫, jeweils für das einstweilige Rechtsschutzverfahren).
Die Unterscheidung zwischen unzulässigen oder verfahrensirrelevanten (früher: unbeachtlichen) und zulässigen oder verfahrensrelevanten (früher: beachtlichen) Folgeanträgen ist gleichwohl für die verfassungsgerichtliche Überprüfung weiterhin von Bedeutung. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist es nämlich, wenn die Fachgerichte die Prüfung der Beachtlichkeit oder Relevanz des Folgeantrags grundsätzlich auf das beschränken, was der Antragsteller als Wiederaufnahmegrund vorträgt; diese beschränkte Überprüfung des Ergebnisses des Erstverfahrens stellt unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Verfahrensökonomie eine unbedenkliche Begrenzung des Rechtsschutzanspruchs des Asylsuchenden dar (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 1986 – 2 BvR 569/86 –, NVwZ 1987, S. 487; ebenso: BVerwG, EZAR 212 Nr. 4; BVerwG, NVwZ 1989, S. 161 f., jeweils zu der Rechtslage vor der am 1. Juli 1993 erfolgten Neuregelung des Asylverfahrens, BGBl I 1993 S. 1361).
bb) Bei der Beachtlichkeits- oder Relevanzprüfung geht es zunächst – im ersten Prüfungsschritt – darum festzustellen, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden muss, also die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheides erfüllt sind (vgl. auch BVerwGE 106, 171 ≪173≫). Dafür genügt bereits ein schlüssiger Sachvortrag, der freilich nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung zu verhelfen; es genügt mithin schon dieMöglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (st. Kammerrechtsprechung zur Rechtslage vor der am 1. Juli 1993 erfolgten Neuregelung des Asylverfahrens, vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 1993 – 2 BvR 1988/92 –, InfAuslR 1993, S. 229 ≪231≫).
Ist festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG vorliegen und der Antragsteller deshalb einen Anspruch auf eine erneute Sachprüfung hat, so besteht im Rahmen der dann vorzunehmenden Asylerfolgsprüfung aufgrund der Feststellungsbedürftigkeit des Asylgrundrechts die (oben unter II. 1. a≫) bereits näher dargelegte verfassungsrechtliche Pflicht, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben (vgl. BVerfGE 94, 166 ≪199 f.≫; aus der Literatur: Hailbronner, AuslR ≪Stand: 21. Erg.-Lfg., Dez. 1999≫, § 71 AsylVfG, Rn. 28 f., 37 f., 62; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG 1992 ≪Stand: Dez. 1999≫, § 71 AsylVfG, Rn. 76 ff., 89; Marx, AsylVfG ≪4. Aufl., 1999≫, § 71, Rn. 44-47, 59, 71, 74, 118 ff., 129; vgl. auch BVerwGE 106, 171 ff., wonach bei Bejahung der Wiederaufgreifensvoraussetzungen eine Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum „Durchentscheiden” besteht).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens verneint hat, der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich seine Gefährdungslage nachträglich verändert habe, ist im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz um eine nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Entscheidung handelt, unhaltbar. Die Beurteilung der im Folgeantrag unter Bezugnahme auf die strafgerichtlichen Feststellungen vorgebrachten Gründe als „unbeachtlich” und ungeeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Asylerstverfahren zu begründen, weil sie zu unbestimmt seien und keinen Schluss auf einen realen Hintergrund zuließen, überschreitet den fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Der daran anknüpfende Vorhalt, der Beschwerdeführer habe durch die Bezugnahme auf diese Feststellungen die ihm im Asylfolgeverfahren obliegende Darlegungslast nicht erfüllt, überspannt nicht nur die Anforderungen an dessen Darlegungslast, sondern verschiebt zugleich die von Verfassungs wegen dem Verwaltungsgericht obliegende asylrechtliche Sachaufklärungspflicht zu Lasten des Beschwerdeführers auf diesen.
a) Das Urteil des Verwaltungsgerichts lässt schon nicht erkennen, ob es die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Art. 16a Abs. 1 GG oder aber des § 51 Abs. 1 AuslG geprüft hat. Nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt lässt sich zumindest nicht ausschließen und ist deshalb im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung zugrunde zu legen, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers dem Schutzbereich des Art. 16a Abs. 1 GG unterfallen. Denn da der Beschwerdeführer bereits im Libanon ein Anhänger General Aouns und Gegner des syrischen Besatzungsregimes war, könnte seine exilpolitische Betätigung unter den Schutzbereich des Art. 16a Abs. 1 GG fallen, wenn sie sich als Fortsetzung einer schon im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt (vgl. BVerfGE 74, 51 ≪65 ff.≫). Die rechtliche Basis für die syrische Militärpräsenz im Libanon ist das Abkommen von Ta'ef vom 30. September 1989 und das libanesisch-syrische Sicherheitsabkommen vom 1. September 1991, die eine weit gehende Zusammenarbeit libanesischer und syrischer Armee- und Sicherheitskräfte vorsehen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Juli 1996, Stand: 1. Juli 1996). Diese Abkommen kommen als asylerhebliche Nachfluchtgründe für die 1993 begonnene exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers in Betracht.
Sollte das Verwaltungsgericht die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Verbindungen zu General Aoun vor seiner dem ersten Asylantrag vorausgehenden endgültigen Ausreise für zu unbestimmt gehalten oder aber die Änderung der Lage im Libanon, gemäß den genannten Abkommen als nicht ausreichend oder nicht ausschlaggebend für die exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers angesehen haben, hätte es angesichts des Umstandes, dass die geltend gemachte exilpolitische Betätigung generell geeignet ist, dem Schutzbereich des Art. 16a Abs. 1 GG zu unterfallen, den Sachverhalt weiter aufklären müssen.
b) Die Darlegungen im angegriffenen Urteil zur Bedeutung der in dem Strafurteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. März 1997 enthaltenen Feststellungen verkennen die diesen zukommende hohe Beweisqualität und sind nicht mehr nachvollziehbar.
aa) Das Verwaltungsgericht nimmt schon nicht in den Blick, dass es sich bei dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. März 1997 um ein neues Beweismittel für neue bzw. bisher nicht bekannte Tatsachen handeln könnte, also eine „Kombination” von § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG in Betracht zu ziehen ist. Zwar wird die Vorlage eines neuen Beweismittels zum Beleg einer neuen oder bislang nicht bekannten Sach- oder Rechtslage allgemein als Unterfall des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG angesehen (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG 1992 ≪Stand: Dez. 1999≫, § 71 AsylVfG, Rn. 105; Marx, AsylVfG ≪4. Aufl., 1999≫, § 71, Rn. 95; Renner, Ausländerrecht ≪Kommentar, 7. Aufl. 1999≫, § 71 AsylVfG, Rn. 26; Hailbronner, AuslR ≪Stand: 21. Erg.-Lfg., Dez. 1999≫, § 71 AsylVfG, Rn. 53); daraus folgt aber nicht zugleich, dass sich die Bedeutung des neuen Beweismittels auf die Geltendmachung des Beweisgegenstands, also der neuen Tatsache, beschränkt. Vielmehr bleibt daneben auch die eigenständige Funktion als Beweismittel zu berücksichtigen.
bb) Indem das Verwaltungsgericht die Bedeutung des Strafurteils zunächst auf den mit seiner Vorlage geltend gemachten neuen Sachvortrag reduziert und sodann in dem Urteil nach „neuen” Beweismitteln zur ausreichenden Darlegung dieses neuen Sachvortrags sucht, übersieht es nicht nur die eigenständige Beweiseignung des Strafurteils, sondern auch, dass es sich bei ihm um ein gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil handelt. Nach § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe nur dieerwiesenen Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. In Anwendung dieser Vorschrift erfolgt üblicherweise in den Urteilsgründen keine Beweiswürdigung, und dementsprechend lässt sich einem nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteil in der Regel auch nicht entnehmen, worauf die Feststellungen beruhen (vgl. KMR-Paulus ≪21. Erg.-Lfg., Stand: Oktober 1999≫, § 267 StPO, Rn. 21, 36 ff., 110; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO ≪4. Aufl., 1999≫, § 267, Rn. 12, 38; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO ≪44. Aufl., 1999≫, § 267, Rn. 12, 25). Nach den Regeln der Strafprozessordnung kann ein Strafgericht aber grundsätzlich nur nach einer Beweisaufnahme Tatsachen als erwiesen erachten (vgl. § 244 StPO, insbesondere Abs. 2).
cc) (1) In dem Strafurteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. März 1997, das sich auf einen Tatzeitraum von 1992 bis 1996 erstreckt, sind folgende Feststellungen zur allgemeinen Gefährdung exilpolitisch aktiver Libanesen enthalten:
Die Aufgabe des syrischen Geheimdienstes in Deutschland bestehe im Wesentlichen darin, Kritiker der syrischen Regierung und Oppositionelle auszuspähen. Sein besonderes Augenmerk sei auf die Gruppe des im französischen Exil lebenden Generals Aoun und deren deutsche Sektion, den Verein F.L.F. gerichtet. Allgemein bemühe der syrische Geheimdienst sich um eine möglichst umfassende Abklärung in Deutschland lebender Personen libanesischer (…) Herkunft (…), von denen Äußerungen oder ein Tätigwerden gegen die Interessen Syriens erwartet werden könne. Personen, die in den Verdacht gerieten, Regimegegner zu sein, würden auf Veranlassung des Geheimdienstes in „schwarze Listen” aufgenommen. Dies seien Fahndungslisten, die an den Grenzkontrollstellen in Syrien und dem weitgehend von Syrien beherrschten Libanon auslägen und zur sofortigen Festnahme der Betroffenen bei Passieren der Grenze führten. Die Betroffenen würden regelmäßig auf unbestimmte Zeit in syrische Haft genommen und während der Haftzeit nicht selten auch körperlichen Misshandlungen unterzogen.
Hierzu führt das Verwaltungsgericht aus:
Der Beschwerdeführer erfülle mit dem Verweis auf diese Ausführungen des Oberlandesgerichts Koblenz nicht die ihm obliegende Darlegungslast, da sie unbestimmt seien, keine konkreten Einzelheiten enthielten und in dieser Allgemeinheit den Schluss auf einen realen Hintergrund nicht zuließen. Eine weiter gehende, diese allgemeine Feststellung konkretisierende Begründung enthalte das Urteil des Oberlandesgerichts nicht. Zwar weise das Urteil konkrete Sachverhaltsdarstellungen auf. Diese verhielten sich aber nicht zu der vom Oberlandesgericht generell behaupteten Gefährdungslage.
Diese Begründung genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Ohne Kenntnis der vom Strafgericht erhobenen Beweise, nicht einmal wissend, ob das Strafgericht möglicherweise bereits aufgrund der glaubhaften Einlassungen des Angeklagten eine Beweisaufnahme als entbehrlich angesehen hat, durfte das Verwaltungsgericht nicht unterstellen, die im Urteil des Oberlandesgerichts enthaltenen tatbestandlichen Feststellungen seien „ohne realen Hintergrund” erfolgt; eine solche Wertung verkennt die besondere Beweiseignung, die einem solchen Urteil zukommt (siehe oben 2. b≫ bb≫). Das Verwaltungsgericht hätte für seine Beurteilung nicht nur einen Abdruck des Urteils des Oberlandesgerichts, sondern die Strafverfahrensakten beiziehen müssen, zumindest aber die Anklageschrift, aus der sich die zugrunde liegenden Beweismittel mit einer – vorläufigen – Beweiswürdigung ergeben (vgl. § 200 StPO). Da bereits aufgrund der allgemeinen Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Gefährdungslage jedenfalls die Möglichkeit einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung in einem Asylfolgeverfahren bestand, wäre es Sache des Verwaltungsgerichts gewesen, diesem Vorbringen in Erfüllung seiner – auch verfassungsrechtlich relevanten – Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO von sich aus weiter nachzugehen. Die Darlegungslast des Beschwerdeführers im Asylfolgeverfahren bedeutet nicht, dass die Beibringung der Strafakten ihm oblegen hätte, zumal nicht ersichtlich ist, wie er sie als am Verfahren vor dem Strafgericht nicht beteiligter Dritter überhaupt hätte erlangen können.
Soweit das Verwaltungsgericht meint, die konkreten Feststellungen des Oberlandesgerichts verhielten sich nicht zur allgemeinen Gefährdungslage, ist dies ebenfalls nicht nachvollziehbar. Ohne Kenntnis des Strafverfahrens konnte das Verwaltungsgericht gar nicht wissen, ob das Oberlandesgericht die von ihm dargestellte allgemeine Gefährdungslage aus den konkreten, dem Verurteilten zur Last gelegten Vorgängen geschlossen hatte oder ob es diese aus anderen Beweismitteln für erwiesen erachtete. Überdies lassen die konkreten, dem Verurteilten zur Last gelegten Vorgänge durchaus einen Schluss auf die allgemeine Gefährdungslage nach dem 1994 erfolgten Abschluss des ersten Asylverfahrens bis zum Jahre 1996 zu. Sie belegen exemplarisch das Vorgehen des syrischen Geheimdienstes gegen in Deutschland im Exil lebende Libanesen, die als (vermeintliche) Regierungsgegner gelten. Insoweit hätte das Verwaltungsgericht allenfalls im Hinblick auf die Anzahl der vom Oberlandesgericht zugrunde gelegten Fälle unter dem Blickwinkel des Prognosemaßstabes für die Verfolgungsgefahr oder auch im Hinblick auf die Art der exilpolitischen Betätigung Bedenken haben können. Dies hätte aber – im Rahmen der dann vorzunehmenden Asylerfolgsprüfung – ebenfalls Anlass für weitere Ermittlungen zu der Frage sein müssen, ob es sich insoweit lediglich um Einzelfälle handelte und wodurch sich diese von den übrigen unterschieden (etwa durch eine herausgehobene exilpolitische Position des Betroffenen). Denn auch im Asylfolgeverfahren ist es – wie oben dargelegt – Sache des Gerichts, den Sachverhalt, soweit ihm Entscheidungserheblichkeit zukommt, in einer der Bedeutung des Asylgrundrechts entsprechenden Weise aufzuklären.
(2) Nach der allgemeinen Beschreibung der Aktivitäten des syrischen Geheimdienstes schildert das Oberlandesgericht in dem Strafurteil, wie der Verurteilte die Verhaftung eines Libanesen in Syrien vorbereitet habe, zu der es im Juli 1992 dann auch gekommen sei. Dieser Libanese sei erst im März 1993 wieder freigelassen worden und habe während der Haftzeit schwere körperliche Misshandlungen erlitten, an deren Folgen er auch nach seiner Freilassung noch monatelang gelitten habe. Im Anschluss hieran findet sich die Schilderung eines weiteren Vorfalls mit einem libanesischen Studenten, der im Bundesgebiet gelebt und über den der Verurteilte ebenfalls im Auftrag der syrischen Botschaft einen Bericht mit persönlichen Daten (wohl ohne Lichtbild) beschafft habe, der sich jedoch dem Zugriff des syrischen Geheimdienstes mit Hilfe einflussreicher Verwandter habe entziehen und nach Deutschland zurückkehren können.
Zur Tätigkeit des Herrn J. A. stellt das Oberlandesgericht Koblenz fest, dass dieser vom Verurteilten als Informant zur Beschaffung geheimdienstrelevanter Erkenntnisse „gewonnen” wurde. A. sei Mitglied des F.L.F., ab 1995 in leitender Funktion als Vorsitzender des Freiburger Kreises und Kassierer auf Bundesebene und stehe in Verbindung zu General Aoun in Paris. A. habe mindestens ab Mai 1993 bis Juni 1996 auftragsgemäß Personendaten über Libanesen aus dem Freiburger Raum beschafft und vor allem auch Informationen über die inneren Angelegenheiten des F.L.F. geliefert. Er habe dem Verurteilten eine Liste sämtlicher Mitglieder übergeben und fortlaufend über geplante Aktionen des Vereins und Einzelaktivitäten seiner Mitglieder berichtet. Außerdem habe er Video- und Tonbandaufnahmen, die von Vereinsversammlungen gefertigt worden seien, an den Verurteilten weitergereicht, ebenso Informationsschriften, die der F.L.F. von Anhängern im Libanon erhalten habe.
Hierzu führt das Verwaltungsgericht aus:
Soweit das Urteil konkrete Feststellungen zu der Bespitzelung des F.L.F. enthalte – der Beschwerdeführer trage insoweit unter Verweis auf das Urteil des Oberlandesgericht vor, ihm drohe wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr Verhaftung und Folterung, da diese Aktivitäten durch den vom Oberlandesgericht Verurteilten an den syrischen Geheimdienst verraten worden seien – rechtfertige dieser Vortrag keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Erstverfahren. Konkrete, sich auf die Person des Beschwerdeführers beziehende Umstände, aus denen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf seine Verfolgung durch die Syrer bei einer Rückkehr in den Libanon geschlossen werden könnte, seien nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass seine Aktivitäten im Rahmen des F.L.F. bzw. F.L.F.-C.N.L. durch den syrischen Geheimdienst beobachtet worden seien, lasse noch nicht den Schluss zu, dass die Syrer ihn bei einer Rückkehr in den Libanon in asylerheblicher Weise verfolgen würden.
Diese Würdigung des Verwaltungsgerichts stellt sich als bloße Behauptung dar, die nicht plausibel belegt wird. Mit ihr wird im Übrigen wiederum außer Acht gelassen, dass es sich bei dem Strafurteil um ein abgekürztes Urteil nach § 267 Abs. 4 StPO handelt.
Die Feststellungen des Oberlandesgerichts, es habe eine Beobachtung derjenigen exilpolitischen Organisationen stattgefunden, in denen der Beschwerdeführer – in nicht untergeordneter Position – tätig war, hätten Anlass für weitere Ermittlungen des Verwaltungsgerichts sein müssen. In Zusammenschau mit den Feststellungen des Oberlandesgerichts zur allgemeinen Gefährdungslage lassen sie einen konkreten Rückschluss auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu, so dass das Verwaltungsgericht auch aus diesem Grunde die Strafakten, zumindest die Anklageschrift, hätte beiziehen müssen. Erst wenn es die den Urteilsfeststellungen des Strafgerichts zugrunde liegenden Beweise gekannt hätte, hätte es – entweder nach Einholung (zusätzlicher) weiterer Informationen (Auskünfte) entsprechend dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag oder aber möglicherweise schon aufgrund der vorhandenen Auskunftslage – in verfassungsrechtlich tragfähiger, d.h. verlässlicher Weise das Bestehen oder Nichtbestehen einer beachtlichen Verfolgungsgefahr für die nach den Feststellungen des Strafgerichts ausgespähten Mitglieder der libanesischen Exilorganisationen beurteilen können, in denen der Beschwerdeführer – zuletzt als deren Vorsitzender bzw. Präsident – aktiv war.
III.
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist demnach aufzuheben, ohne dass es auf weitere hiergegen (insbesondere im Zusammenhang mit der mittlerweile erlangten Stellung des Beschwerdeführers als Vorsitzender bzw. Präsident der F.L.F. bzw. des F.L.F.-C.N.L.) erhobene Rügen ankommt. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurück zu verweisen (vgl. § 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG), damit über den Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers neu entschieden werden kann.
2. Damit ist der ebenfalls angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos.
3. Soweit die Verfassungsbeschwerde auch den Bundesamtsbescheid einbezieht, ist dies neben der Beschwerde gegen das ihn im Rechtsweg in vollem Umfang überprüfende Urteil des Verwaltungsgerichts ohne eigenständige Bedeutung.
4. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mit dieser Entscheidung gegenstandslos (vgl. BVerfGE 7, 99 ≪109≫).
5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Sommer, Broß, Osterloh
Fundstellen
Haufe-Index 565344 |
ZAR 2000, 226 |
DVBl. 2000, 1048 |
www.judicialis.de 2000 |