Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 07.07.2011; Aktenzeichen 8 S 38/11) |
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Juli 2011 – 8 S 38/11 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 16.000 EUR (in Worten: sechzehntausend Euro) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über die Rückzahlung von Versicherungsprämien wegen angeblicher Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages. Sie beanstandet das Unterlassen einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union durch das Landgericht.
1. Der Beschwerdeführer schloss im Wege des sogenannten „Policenmodells” einen Versicherungsvertrag ab. Dieses in § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag im Geltungszeitraum vom 29. Juli 1994 bis 31. Dezember 2007 (im Folgenden: VVG a.F.) geregelte Verfahren war dadurch gekennzeichnet, dass der potenzielle Versicherungsnehmer (im Folgenden: Versicherungsnehmer) zunächst das von ihm unterzeichnete Antragsformular auf Abschluss des Versicherungsvertrages an den Versicherer übermittelte und dieser dem Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) erst zusammen mit der Versicherungspolice zukommen ließ. Widersprach der Versicherungsnehmer nicht binnen 14 Tagen (bei Lebensversicherungen zuletzt binnen 30 Tagen) nach Überlassung der Unterlagen schriftlich, so galt der Vertrag auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). In dem Antrag des Versicherungsnehmers war das Vertragsangebot, in der nachfolgenden Übersendung der Vertragsunterlagen die Annahme durch den Versicherer zu sehen. Außerdem setzte der wirksame Vertragsschluss das Unterbleiben des Widerspruchs innerhalb der 14-tägigen (bzw. 30-tägigen) Widerspruchsfrist voraus; bis zu diesem Zeitpunkt war der Versicherungsvertrag nach herrschender Meinung schwebend unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2010 – IV ZR 252/08 –, VersR 2011, S. 337 ≪338≫ Rn. 22 m.w.N.). Die Widerspruchsfrist begann nach dieser Regelung erst dann zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer mit Aushändigung der Versicherungspolice über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war; abweichend hiervon erlosch das Widerspruchsrecht – auch bei fehlender Belehrung – nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.
2. Der Beschwerdeführer beantragte im April 2004 bei dem von ihm im Ausgangsverfahren beklagten Versicherer den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation sowie eine Belehrung über das Widerspruchsrecht übersandte der Versicherer zusammen mit der Versicherungspolice im Dezember 2004. Im Jahr 2010 widersprach der Beschwerdeführer dem Vertragsschluss gemäß § 5a VVG a.F. in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl I S. 1542) und nahm den Versicherer im Wesentlichen auf Rückzahlung der den Rückkaufswert übersteigenden Prämienzahlungen in Höhe von rund 2.400 EUR zuzüglich Zinsen in Anspruch.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Der Widerspruch sei verfristet, nachdem der Beschwerdeführer alle erforderlichen Unterlagen bereits im Dezember 2004 erhalten habe; § 5a VVG a.F. verstoße nicht gegen Unionsrecht.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wies das Landgericht mit dem von der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil zurück. Der Beschwerdeführer habe dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages nicht wirksam gemäß § 5a VVG a.F. widersprochen, weil ihm nach Ablauf der maximalen Widerspruchsfrist von einem Jahr nach Zahlung der Erstprämie (§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.) kein Widerspruchsrecht mehr zugestanden habe. Entscheidend für den Fristbeginn sei, dass nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts dem Beschwerdeführer alle nach § 10a VAG a.F. erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten, bevor der Vertrag zustande gekommen sei. Abgesehen davon schließe die Kammer sich weiterhin der obergerichtlichen Rechtsprechung an, die einen Verstoß des § 5a Abs. 2 VVG a.F. gegen unionsrechtliche Vorgaben bisher verneint habe und auch durch einen nicht spezifizierten Hinweis des Bundesgerichtshofs nicht überholt sei. Für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bestehe keine Veranlassung. Die Revision ließ das Landgericht nicht zu.
Entscheidungsgründe
II.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Berufung durch das Landgericht. Er rügt eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Indem das Berufungsgericht davon abgesehen habe, sich zur unionsrechtlichen Rechtslage hinreichend kundig zu machen und es seine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV mit einer offenkundig nicht tragfähigen Begründung verneint habe, habe es den allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und damit auch das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt. Als letztinstanzlich entscheidendes Gericht sei das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, die Frage, ob die Regelung des § 5a VVG a.F. (sog. „Policenmodell”) den Vorgaben der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345, S. 1-51 vom 19. Dezember 2002) entspreche, gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorzulegen.
Die Auslegung der einschlägigen Richtlinienbestimmungen, nach denen dem Versicherungsnehmer die Informationen „vor Abschluss des Versicherungsvertrages” mitzuteilen seien, sei keinesfalls zweifelsfrei. Nach dem Ziel der Richtlinie müssten dem Versicherungsnehmer die Informationen bereits vorliegen, bevor er eine Auswahlentscheidung treffe und er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgebe. Dem damit verfolgten Zweck, dem Versicherungsnehmer die Auswahl eines seinen Bedürfnissen am besten entsprechenden Angebots zu ermöglichen, werde § 5a VVG a.F. nicht gerecht, weil hiernach Versicherer ihre vorvertraglichen Informationspflichten erst nach der Auswahlentscheidung des Versicherungsnehmers erfüllen müssten. Daran ändere auch die Einräumung eines Widerspruchsrechts nichts, weil dem Versicherungsnehmer die Widerspruchslast aufgebürdet werde, was einer effektiven Durchsetzung der vorvertraglichen Informationspflichten widerspreche.
Das Berufungsgericht sei in der angegriffenen Entscheidung seiner Vorlagepflicht willkürlich nicht nachgekommen. Es habe sich weder mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch mit der unionsrechtlichen Rechtslage befasst, sondern lediglich auf mehrere Entscheidungen anderer nationaler Gerichte Bezug genommen. Außerdem habe es sich nicht mit dem gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren befasst sowie eine Terminsnachricht des Bundesgerichtshofs in einem anderen Verfahren und die darin in Erwägung gezogene Vorlage zur Frage der Unionsrechtskonformität der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. vollständig ignoriert.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem im Ausgangsverfahren beklagten Versicherer zugestellt worden.
Der Bundesgerichtshof, der Deutsche Versicherungs-Schutzverband e.V. (DVS), der Bund versicherter Unternehmer e.V. (BvU), der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), die Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung e.V. (GVG) und der Bund der Versicherten e.V. (BdV) wurden in einem Parallelverfahren (1 BvR 2771/11) um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Diese Äußerungen sind den Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis gegeben worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens liegen der Kammer vor.
1. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, der Deutsche Versicherungs-Schutzverband e.V. (DVS), der Bund versicherter Unternehmer e.V. (BvU) und die Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung e.V. (GVG) haben von einer Äußerung abgesehen.
2. Der von der Ausgangsentscheidung begünstigte Versicherer hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen und die angegriffene Entscheidung verteidigt.
a) Die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig. Ihr fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage nach der Richtlinienkonformität des „Policenmodells” nicht entscheidungserheblich sei: Der Beschwerdeführer könne selbst aus einer unterstellten Unionsrechtswidrigkeit von § 5a VVG a.F. im vorliegenden Fall keine über den Rückkaufswert hinaus gehenden Ansprüche herleiten.
b) Die Verfassungsbeschwerde sei außerdem unbegründet, weil die Vorlage der Frage nach der Vereinbarkeit des § 5a VVG a.F. mit dem Unionsrecht nicht willkürlich unterblieben sei. Das Berufungsgericht habe insbesondere den Beurteilungsrahmen, der ihm im Fall einer unvollständigen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Vorlage einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts zukomme, nicht in unvertretbarer Weise überschritten.
Eine Vorlagepflicht des Berufungsgerichts habe auch bei unterstellter Entscheidungserheblichkeit der von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage nach der Unionsrechtskonformität des § 5a VVG a.F. nicht bestanden, weil ersichtlich ein Fall der durch den Gerichtshof der Europäischen Union geprägten „acte clair”-Doktrin gegeben sei; an der Antwort auf die Frage bestehe kein vernünftiger Zweifel.
Die unterbliebene Vorlage könne überdies deshalb nicht willkürlich sein, weil die Europäische Kommission das von ihr eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2008 eingestellt und von einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgesehen habe.
3. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat in dem genannten Parallelverfahren eine Stellungnahme des stellvertretenden Vorsitzenden des IV. Zivilsenats übermittelt. Dieser hat mitgeteilt, der IV. Zivilsenat sei mit den im Verfassungsbeschwerdeverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen bereits mehrmals befasst gewesen. Eine Vorlage in Bezug auf die Richtlinienkonformität des „Policenmodells” (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.) sei bislang nicht vorgesehen gewesen, sondern nur eine Vorlage zur Richtlinienkonformität der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.
4. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hat ausgeführt, die Unionsrechtskonformität der Regelung des § 5a VVG a.F. entspreche dem von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen und zutreffenden Standpunkt. Es sei daher verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn ein Gericht, das mit der herrschenden Meinung keine Zweifel an der Unionsrechtskonformität des § 5a VVG a.F. habe, von einer Vorlage der Rechtsfrage an den Gerichtshof der Europäischen Union absehe.
5. Der Bund der Versicherten e.V. (BdV) hat zu der Verfassungsbeschwerde in dem genannten Parallelverfahren Stellung genommen und teilt deren Standpunkt. Die dort angegriffene Entscheidung, die exemplarisch für die Entscheidungen vieler Berufungsgerichte sei, lasse eine unhaltbare Handhabung des Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das Berufungsgericht erkennen.
IV.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen. Ihr ist durch die Kammer stattzugeben, weil sie unter Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer wegen einer unhaltbaren Handhabung der Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
a) aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 73, 339 ≪366 ff.≫; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 –, juris Rn. 177; stRspr).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – Rs. 283/81 – C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, S. 3415 ≪3430 f.≫ Rn. 21).
bb) Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ≪194 f.≫; 126, 286 ≪315 f.≫; 128, 157 ≪187≫; 129, 78 ≪106≫; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 –, juris Rn. 179 f.; stRspr).
(1) Hiernach wird die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der – seiner Auffassung nach bestehenden – Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ≪195 f.≫; 126, 286 ≪316 f.≫; 128, 157 ≪187 f.≫; 129, 78 ≪106 f.≫; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 –, juris Rn. 181; stRspr).
(2) Gleiches gilt in Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ≪195 f.≫; 126, 286 ≪316 f.≫; 128, 157 ≪187 f.≫; 129, 78 ≪106 f.≫; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 –, juris Rn. 182; stRspr).
(3) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 ≪195 f.≫; 126, 286 ≪316 f.≫; 128, 157 ≪187 f.≫; 129, 78 ≪106 f.≫; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 –, juris Rn. 183; stRspr). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ≪195 f.≫; 126, 286 ≪317≫; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 –, juris Rn. 185; BVerfGK 17, 108 ≪112≫). In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob sich das Gericht hinsichtlich des Unionsrechts ausreichend kundig gemacht hat (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 –, juris Rn. 184). Hat es dies nicht getan, verkennt es regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht. Zudem hat das Gericht Gründe anzugeben, die dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfGK 8, 401 ≪405≫; 10, 19 ≪31≫; 13, 303 ≪308≫; 17, 108 ≪112≫; 17, 533 ≪544≫).
Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genannten Fallgruppen handelt es sich um eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielen für eine verfassungsrechtlich erhebliche Verletzung der Vorlagepflicht. Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Ausgangspunkt nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE 128, 157 ≪187 f.≫; 129, 78 ≪106 f.≫). Die Vertretbarkeit des Unterlassens muss daher im Zusammenhang mit der vorstehend angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 267 Abs. 3 AEUV gesehen werden.
Bezogen auf diese für die Anwendung von Art. 267 Abs. 3 AEUV maßgeblichen Grundsätze wird ein letztinstanzliches nationales Gericht, das von einem Vorabentscheidungsersuchen absieht, dem Recht der Prozessparteien auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel nur dann gerecht, wenn es nach Auswertung der entscheidungserheblichen Bestimmungen des Unionsrechts eine vertretbare Begründung dafür gibt, dass die maßgebliche Rechtsfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden oder die richtige Antwort auf diese Rechtsfrage offenkundig ist. Umgekehrt wird die unionsrechtliche Rechtsfrage dann nicht in zumindest vertretbarer Weise beantwortet, wenn das nationale Gericht eine eigene Lösung entwickelt, die nicht auf die bestehende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zurückgeführt werden kann und auch nicht einer eindeutigen Rechtslage entspricht. Dann erscheint die fachgerichtliche Rechtsanwendung des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht mehr verständlich und ist offensichtlich unhaltbar (vgl. hierzu BVerfGK 10, 19 ≪29 f.≫).
b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die Vorlagepflicht in nicht mehr vertretbarer Weise gehandhabt und durch das Unterlassen der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union die Gewährleistung des gesetzlichen Richters verletzt.
aa) Das Berufungsgericht ist Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV, weil seine Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. In Fällen der zulassungsgebundenen Revision (vgl. dazu nur BVerfGE 82, 159 ≪196≫), in denen die Nichtzulassung der Revision durch das Instanzgericht nicht mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar ist, tritt die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bei dem Gericht ein, das die Revision nicht zugelassen hat. Das ist vorliegend das Berufungsgericht, weil der Wert der mit der Revision (im Falle ihrer Zulassung) geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt und somit die Nichtzulassungsbeschwerde, die „Rechtsmittel” im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ≪196≫; Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Band III: EUV/AEUV, AEUV Art. 267 Rn. 53 m.w.N. ≪Mai 2013≫), unzulässig ist (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO).
bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Frage der Richtlinienkonformität des in § 5a Abs. 1 VVG a.F. geregelten „Policenmodells” bedürfe nicht der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, weil die obergerichtliche Rechtsprechung einen Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben bisher verneint habe, entbehrt einer verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung.
(1) Die Frage der Richtlinienkonformität des durch § 5a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. eröffneten „Policenmodells” war nach der – vom Bundesverfassungsgericht zugrunde zu legenden – Auffassung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich. Sie war und ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bisher nicht beantwortet.
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist – nach der Entscheidung des Berufungsgerichts – zwar mit der Frage nach der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Inhalt des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (Erlöschen des Rücktrittsrechts spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie auch bei fehlender Belehrung über das Rücktrittsrecht) mit Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. EG Nr. L 330, S. 50-61 vom 29. November 1990) in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96/EWG befasst worden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2012 – IV ZR 76/11 –, VersR 2012, S. 608). In seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 hat er sich jedoch auf den Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens beschränkt und von einer Stellungnahme dazu abgesehen, ob das „Policenmodell” insgesamt richtlinienkonform ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – Rs. C-209/12 – Endress, NJW 2014, S. 452 Rn. 20; weitergehend dagegen die Generalanwältin Sharpston in ihren zugrunde liegenden Schlussanträgen vom 11. Juli 2013, in denen sie bei Rn. 57 ff. ≪61 f.≫ Zweifel an der Richtlinienkonformität des „Policenmodells” formuliert).
(2) Der durch das Berufungsgericht zur Begründung seines Standpunktes angeführte Verweis auf die „obergerichtliche Rechtsprechung” und die von ihm in diesem Zusammenhang – unmittelbar beziehungsweise mittelbar – in Bezug genommenen Entscheidungen (OLG Köln, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – 20 U 100/10 –, VersR 2011, S. 248; OLG Köln, Beschluss vom 9. Juli 2010 – 20 U 51/10 –, juris [soweit hier von Interesse in r+s 2011, S. 216 f. nicht abgedruckt]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Mai 2009 – 12 U 241/08 – [zu § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.]; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. Dezember 2003 – 7 U 15/03 –, VersR 2005, S. 631 bzw. OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Februar 2000 – 3 U 3127/99 –, VersR 2000, S. 713; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2000 – 4 U 32/00 –, VersR 2001, S. 837; OLG Köln, Beschluss vom 5. Februar 2010 – 20 U 150/09 –, VersR 2011, S. 245) sind vorliegend nicht geeignet, um die richtige Anwendung des Unionsrechts als derart offenkundig erscheinen zu lassen, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Die Begründungen der in Bezug genommenen Entscheidungen greifen zu kurz.
(a) Die angeführten Entscheidungen gehen aus zwei Gründen davon aus, dass die Regelung des § 5a VVG a.F. nicht gegen Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG (bzw. Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG) verstoße.
(aa) Zum einen würden die Verbraucherinformationen auch im Anwendungsbereich des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. „vor” Vertragsschluss im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG übermittelt, weil der Vertrag erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist rechtsverbindlich zustande komme. Der Verbraucher könne mithin die Informationen prüfen, bevor er sich endgültig für den Vertragsschluss entscheide. Dies trage dem Ziel der Richtlinie, Markttransparenz zu schaffen, Rechnung.
(bb) Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten ausschließlich Vorgaben für das Versicherungsaufsichtsrecht mache und eine Harmonisierung des Versicherungsvertragsrechts gerade nicht anstrebe (vgl. die Erwägungsgründe Nr. 7 und Nr. 44 der Richtlinie 2002/83/EG bzw. die Erwägungsgründe Nr. 5 und Nr. 19 der Richtlinie 92/96/EWG). Aufsichtsrechtlich habe der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie in § 10a VAG a.F. umgesetzt.
(b) Beide Erwägungen sind nicht geeignet, eine dahingehende Auslegung des Unionsrechts als offenkundig im Sinne eines „acte clair” erscheinen zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist die Ablehnung einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union offensichtlich unhaltbar.
(aa) Die zitierten Berufungsgerichte haben sich, sofern es ihnen nach der zeitlichen Abfolge möglich war, mit den beachtlichen Gegenargumenten der Europäischen Kommission in dem von ihr im Jahr 2005 gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2005/5046) nicht auseinandergesetzt.
Die Europäische Kommission hat in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer nach der deutschen Regelung bereits eine Auswahlentscheidung für eine Versicherung treffen müsse, bevor ihm die notwendigen Informationen erteilt würden. Nach Erteilung der Information müsse er sodann durch fristgemäßes Erheben eines Widerspruchs aktiv werden, um eine Bindung an den Vertrag zu verhindern. Es spreche einiges dafür, dass dies die Zielsetzung der Richtlinie, den Versicherungsbinnenmarkt zu stärken, vereitle. Der Verbraucher solle nämlich gerade deshalb umfassend informiert werden, damit er die Vielfalt der Angebote im Binnenmarkt und den verstärkten Wettbewerb der Versicherer untereinander besser nutzen und einen seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen könne (siehe die Erwägungsgründe Nr. 46 und 52 der Richtlinie 2002/83/EG bzw. die Erwägungsgründe Nr. 20 und 23 der Richtlinie 92/96/EWG; vgl. dazu weiter und ebenso die Generalanwältin Sharpston bei Rn. 59 ihrer Schlussanträge vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12 – Endress).
Um die Vielfalt der Versicherungsprodukte und den verstärkten Wettbewerb selbst voll nutzen zu können, muss ein Versicherungsnehmer nach dem „Policenmodell” zunächst gegenüber mehreren Versicherern – mit einigem Aufwand – Anträge auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellen, um schließlich mit der Versicherungspolice die Informationen zu erhalten, die ihm eine sachgerechte Auswahlentscheidung erst ermöglichen. Ihm wird hierbei eine mit erheblichen Risiken – etwa dem der Fristversäumnis – behaftete „Widerspruchslast” aufgebürdet, sich von diesen Verträgen nach seiner Auswahlentscheidung wieder lösen zu müssen. Dass ein Versicherungsnehmer gleichzeitig Anträge bei mehreren Versicherungen stellt, um dann die nicht immer zeitgleich bei ihm eingehenden Versicherungsbedingungen während der regelmäßig unterschiedlich laufenden Widerspruchsfristen eingehend zu vergleichen, erscheint lebensfremd (so auch Berg, VuR 1999, S. 335 ≪341 f.≫; Osing, Informationspflichten des Versicherers und Abschluss des Versicherungsvertrages, 1996, S. 92 f.; Rehberg, Der Versicherungsabschluss als Informationsproblem, 2003, S. 109 ff. ≪113 f.≫). Hierbei macht der Umstand, dass die Verträge vor Ablauf der Widerspruchsfrist rechtsdogmatisch noch „schwebend unwirksam” sind, für den Versicherungsnehmer keinen entscheidenden Unterschied. Ihm würde bei anderer Betrachtung angesonnen, mehrere auf Abschluss verschiedener Verträge gerichtete Willenserklärungen abzugeben, von vornherein jedoch mit der Absicht, alle Erklärungen bis auf eine später fristgerecht unter Fristüberwachung zu widerrufen, nur um „vorab”, vor dem Wirksamwerden der Verträge, in den Besitz der gebotenen Verbraucherinformation zu gelangen. Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG stellt dafür jedoch auf einen Zeitpunkt „vor Abschluss des Versicherungsvertrags” ab, nicht fernliegender Weise also auf den Zeitpunkt der maßgeblichen, zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung des Versicherungsnehmers.
(bb) Auch die zweite von den Berufungsgerichten angestellte Erwägung, mit der Richtlinie werde nur die Vereinheitlichung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen in den Mitgliedstaaten angestrebt, nicht aber eine Harmonisierung der versicherungsvertraglichen Regelungen (vgl. die Erwägungsgründe Nr. 7 und 44 der Richtlinie 2002/83/EG bzw. die Erwägungsgründe Nr. 5 und 19 der Richtlinie 92/96/EWG), vermag nicht zu überzeugen. Obgleich die Informationspflicht „vor” Abschluss des Vertrages in § 10a VAG a.F. aufsichtsrechtlich normiert war, wurde der Inhalt dieser Pflicht durch die versicherungsvertragsrechtliche Regelung des § 5a VVG a.F. geprägt. Gemäß § 81 Abs. 1 VAG überwacht die Aufsichtsbehörde die „Einhaltung der aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften”. Solange also das Versicherungsvertragsrecht das „Policenmodell” als eine Möglichkeit für den Abschluss eines Versicherungsvertrages vorsah, schritten die Aufsichtsbehörden dagegen folgerichtig nicht ein (vgl. nur Ebers, in: Micklitz, Verbraucherrecht in Deutschland – Stand und Perspektiven, 2005, S. 253, 260 ff. ≪266 f.≫). Im Ergebnis hätte mithin die Bundesrepublik Deutschland, sollte diese Praxis der Informationserteilung nicht der Richtlinie entsprochen haben, der Richtlinie durch die Regelung des § 5a VVG a.F. aufsichtsrechtlich keine praktische Wirksamkeit verschafft.
(3) Darüber hinaus berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, dass selbst die Gesetzesbegründung zu der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Reform des Versicherungsvertragsgesetzes die Vereinbarkeit des – abzuschaffenden – „Policenmodells” mit unionsrechtlichen Vorgaben als „nicht zweifelsfrei” bezeichnet (vgl. BTDrucks 16/3945, S. 60).
(4) Dass die Richtlinienkonformität des „Policenmodells” nicht eindeutig war und ist, findet schließlich in dem gespaltenen Meinungsbild im Schrifttum seine Bestätigung (die Richtlinienkonformität bezweifeln: Berg, VuR 1999, S. 335 ≪341 f.≫; Dörner, in: Brömmelmeyer/Heiss/Meyer/Rückle/Schwintowski/Wallrabenstein, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Private Krankenversicherung und Gesundheitsreform, Schwachstellen der VVG-Reform, 2009, S. 137 ≪145 f.≫; Dörner/Staudinger, WM 2006, S. 1710 ≪1712≫; Ebers, in: Micklitz, Verbraucherrecht in Deutschland – Stand und Perspektiven, 2005, S. 253 ≪260 ff.≫; ders., in: Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 1. Aufl. 2008, § 8 Rn. 9 f. [bezogen auf § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.]; Lenzing, in: Basedow/Fock, Europäisches Versicherungsvertragsrecht, Band I, 2002, S. 139 ≪164 f.≫; Micklitz/Ebers, in: Basedow/Meyer/Rückle/Schwintowski, Verbraucherschutz durch und im Internet bei Abschluss von privaten Versicherungsverträgen – Altersvorsorgeverträge – VVG-Reform, 2003, S. 43 ≪82 f.≫; Osing, Informationspflichten des Versicherers und Abschluss des Versicherungsvertrages, 1996, S. 92 f.; Rehberg, Der Versicherungsabschluss als Informationsproblem, 2003, S. 109 ff. ≪116 f.≫; Schwintowski, VuR 1996, S. 223 ≪238 f.≫; die Übereinstimmung mit den Richtlinienvorgaben bejahen: Herrmann, in: Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz, 9. Aufl. 2009, § 7 Rn. 65; Lorenz, VersR 1995, S. 616 ≪625 f.≫; ders., VersR 1997, S. 773 ≪780 f.≫; Prölss, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. 2004, VVG § 5a Rn. 8; Reiff, VersR 1997, S. 267 ≪271≫; Schirmer, VersR 1996, S. 1045 ≪1056≫; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsschluss nach neuem Recht – Dogmatische Einordnung und praktische Handhabung –, 1995, S. 31 ff.).
cc) Das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts über die Zurückweisung der Berufung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das Gericht seine Entscheidung in der Sache allein auf seine oben dargestellte und für entscheidungserheblich befundene Rechtsauffassung gestützt hat. Beim derzeitigen Verfahrensstand kann auch nicht angenommen werden, dass bei Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht kein anderes, für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis in Betracht kommt (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).
(1) Die vom Berufungsgericht nicht substantiell vorgenommene Prüfung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wäre allerdings entbehrlich gewesen, wenn § 5a VVG a.F. nicht richtlinienkonform ausgelegt werden könnte, ohne die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz zu sprengen (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2011 – 2 BvR 2216/06 u.a. –, NJW 2012, S. 669 ≪670 f.≫ Rn. 46 f.). In diesem Fall hätte die Beantwortung der Vorlagefrage die Entscheidung nicht beeinflussen können, weil eine die Gesetzesbindung übersteigende Auslegung auch durch den Grundsatz der Unionstreue nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG, NJW 2012, S. 669 ≪670≫ Rn. 46). Das Berufungsgericht geht indes, indem es unter Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung der Sache nach eine geklärte Rechtslage im Sinne eines „acte clair” annimmt, nicht davon aus, dass eine richtlinienkonforme Auslegung der Regelung des § 5a VVG a.F. ausgeschlossen sei und unternimmt es auch nicht, das Unterlassen einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union damit zu rechtfertigen.
(2) Vor diesem Hintergrund bleibt auch die im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren thematisierte fachrechtliche Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Falle einer unterstellten Unionsrechtswidrigkeit des „Policenmodells” einen über den Rückkaufswert hinausgehenden Anspruch auf Prämienrückerstattung hat, einer fachgerichtlichen Überprüfung vorbehalten.
2. Danach liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung vor; die Annahme ist zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b Satz 1, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts ist hiernach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG). Ob zugleich ein weiterer, vom Beschwerdeführer gerügter Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) gegeben ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
V.
1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG in der gemäß § 60 Abs. 1 RVG vor dem 1. August 2013 geltenden Fassung und in Anwendung der durch das Bundesverfassungsgericht im 79. Band seiner Entscheidungssammlung für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entwickelten und fortgeltenden Maßstäbe (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2013 – 1 BvR 2952/08 –, NJW 2013, S. 2738 Rn. 6).
Unterschriften
Gaier, Schluckebier, Paulus
Fundstellen
Haufe-Index 6639237 |
WM 2014, 647 |
VersR 2014, 1485 |