Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausnutzen der Rechtsbehelfsfrist bis zum letzten Tag. Berücksichtigung der Postlaufzeit
Leitsatz (redaktionell)
- Der Bürger darf die ihm vom Gesetz eingeräumte Einspruchsfrist bis zu ihrer Grenze ausnutzen. Die konkrete Berechnung der Frist und damit auch ihrer Grenze bleibt seiner eigenen Verantwortlichkeit überlassen. Die Einspruchsfrist ist nicht nur Erklärungsfrist, sondern auch Überlegungsfrist, die dem Beschuldigten Gelegenheit geben soll, die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs zu erwägen und sich ggf. dabei beraten zu lassen. Auch unter diesem Blickpunkt ist ihre Ausnutzung bis zur Grenze gestattet.
- Wird ein Rechtsbehelf schriftlich per Post eingelegt, muß die gewöhnliche Laufzeit einer Postsendung je nach deren Art und je nach der Entfernung zwischen Aufgabeort und Zustellort einkalkuliert werden, ebenso übliche Verlängerungen der Laufzeit, wie sie durch verminderten oder ganz entfallenden Leerungsdienst und Zustellungsdienst an Wochenenden und Feiertagen entstehen.
- Das Vertrauen auf die Einhaltung der üblichen Laufzeit kann nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden angelastet werden; ob ein Brief auch einen Tag früher hätte zur Post gegeben werden können, ist für eine Wiedereinsetzung unerheblich.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 44 Fassung: 1953-08-04, § 409 Abs. 1 Fassung: 1974-03-02
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Beschluss vom 18.01.1974; Aktenzeichen 2 Qs 422/73) |
Gründe
A.
I.
1. Das Amtsgericht Heidelberg erließ am 21. August 1973 gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs einen Strafbefehl über 300 DM Geldstrafe, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe. Der Strafbefehl wurde am 6. September 1973 durch Niederlegung bei der Post in N… zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob Einspruch mit einer vom 9. September 1973 datierten Schrift, die er ausweislich des Einlieferungsscheins am 11. September 1973 um 18 Uhr in X… (Ostfriesland) als eingeschriebenen Brief zur Post gab. Der Brief ging erst am 14. September 1973 beim Amtsgericht Heidelberg ein.
Durch Beschluß vom 30. Oktober 1973 verwarf das Amtsgericht den Einspruch als unzulässig, weil verspätet.
2. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und beantragte zugleich fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist. Unter Vorlage des Einlieferungsscheins trug er vor, er habe darauf vertrauen dürfen, daß der am 11. September 1973 zur Post gegebene Brief noch rechtzeitig am 13. September 1973 bei Gericht eingehen werde.
Das Amtsgericht verwarf das Wiedereinsetzungsgesuch am 3. Dezember 1973 als unbegründet und führte aus, gerade darauf habe sich der Beschwerdeführer bei einem normalen Einschreibebrief keinesfalls verlassen dürfen. Es sei ihm ohne weiteres möglich gewesen, den Einspruch durch Telegramm oder Eilbrief einzulegen. Im Eingang des Briefes erst am 14. September 1973 könne keine Unregelmäßigkeit im üblichen Postzustellungsdienst gesehen werden.
3. Durch Beschluß vom 18. Januar 1974 verwarf das Landgericht Heidelberg die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde als unbegründet. Es schloß sich den Gründen des Amtsgerichts an und führte ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend dargetan, daß es ihm nicht möglich gewesen sei, den vom 9. September 1973 datierten Einspruch schon am 10. September 1973 zur Post zu geben.
II.
Mit der gegen den Beschluß des Landgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Die Entscheidung verkenne die tatsächlichen Gegebenheiten des Postzustellungsverkehrs. Das ergebe sich auch aus einer – vorgelegten – Bestätigung des Postamts H…, wonach Sendungen, die an den Werktagen von Montag bis Freitag bis 17 Uhr in X… eingeliefert werden, bei normalen Bahnpostverhältnissen bzw. Flugverhältnissen am nächsten Tag die Zustellung in H… erreichten.
III.
Der Justizminister des Landes Baden-Württemberg, dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, hat von einer Äußerung abgesehen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Im Strafbefehlsverfahren ist der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör durch die Möglichkeit des Einspruchs gewährleistet. Wird die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt, so hängt die Verwirklichung des Rechtes aus Art. 103 Abs. 1 GG davon ab, daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. In diesem Fall des summarischen Verfahrens dürfen daher bei der Anwendung und Auslegung der die Wiedereinsetzung regelnden prozeßrechtlichen Vorschriften die Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung und damit unmittelbar zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Sache selbst nicht überspannt werden. Das ist ein in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefestigter Grundsatz. An ihm ist zu messen, welche Vorkehrungen gegen drohende Fristversäumung vom Bürger verlangt werden können (BVerfGE 25, 158 [166]; 26, 315 [319]; 34, 154 [156]; 35, 296 [298]; 37, 100 [102]). Der Grundsatz begrenzt die Anforderungen, die nach Versäumung an Vortrag und Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe gestellt werden dürfen (BVerfGE 26, 315 [320]; 37, 93 [97 f.]; 37, 100 [103]; 38, 35 [39]). Ebenso setzt er einen Maßstab für die verfassungskonforme Auslegung des in § 44 StPO verwendeten Begriffes “unabwendbares Ereignis”. Das verkennt der angegriffene Beschluß, der die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Beschuldigten bei schriftlichem Einspruch gegen einen Strafbefehl überspannt.
2. Der Bürger darf die ihm vom Gesetz eingeräumte Einspruchsfrist bis zu ihrer Grenze ausnutzen (Dünnebier in Löwe-Rosenberg, StPO, 22. Auflage, Anm. II 3 zu § 44; Müller-Sax, StPO, 6. Auflage, Anm. 3b zu § 44). Die konkrete Berechnung der Frist und damit auch ihrer Grenze bleibt seiner eigenen Verantwortlichkeit überlassen (BVerfGE 31, 388 [390]). Wählt er die durch § 409 Abs. 1 StPO eröffnete Möglichkeit, den Einspruch schriftlich einzulegen, so hat er bei der Berechnung zu berücksichtigen, daß es auf den Tag des Eingangs beim zuständigen Gericht ankommt; das ist regelmäßig der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen. Bedient er sich zur Beförderung seines Schreibens der Post, so muß er die gewöhnliche Laufzeit einer Postsendung je nach deren Art und je nach der Entfernung zwischen Aufgabeort und Zustellort einkalkulieren. Dabei sind übliche Verlängerungen der Laufzeit, wie sie durch verminderten oder ganz entfallenden Leerungsdienst und Zustellungsdienst an Wochenenden und Feiertagen entstehen, von vornherein in die Berechnung einzubeziehen. Wenn das beachtet wird und es im Einzelfall auch keine konkreten Hinweise auf andersartige Verzögerungen gibt, dann darf der Bürger darauf vertrauen, daß die normale Laufzeit nicht überschritten werde.
Bei einem Mitte der Woche in X… aufgegebenen eingeschriebenen Brief nach H… entspricht eine Laufzeit von mehr als zwei Tagen nicht mehr der Regel. Das wird in der Stellungnahme des Postamts H… bestätigt (vgl. auch Dünnebier und Müller-Sax aaO). Der Beschwerdeführer durfte sich vielmehr darauf verlassen, sein am 11. September 1973 um 18 Uhr aufgegebener Einspruch werde dem Amtsgericht noch am 13. September 1973 und somit rechtzeitig zugehen. Das Vertrauen des Beschwerdeführers auf die Einhaltung der üblichen Laufzeit kann ihm nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden angelastet werden. Der genaue Absendezeitpunkt ist nachgewiesen, für Zweifel insoweit also kein Raum. Ob der Beschwerdeführer den Einspruch noch einen Tag früher hätte zur Post geben können, ist entgegen der Ansicht des Landgerichts unerheblich. Amtsgericht und Landgericht ziehen offenbar den Schluß, wenn der Beschwerdeführer die Einspruchsschrift schon am 9. September 1973 verfaßt habe, also zur Einlegung des Rechtsbehelfs entschlossen gewesen sei, dann hätte er sie auch früher zur Post geben können oder sogar müssen. Das ist jedoch nicht richtig. Die Einspruchsfrist ist nicht nur Erklärungsfrist, sondern auch Überlegungsfrist, die dem Beschuldigten Gelegenheit geben soll, die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs zu erwägen und sich ggf. dabei beraten zu lassen. Auch unter diesem Blickpunkt ist ihre Ausnutzung bis zur Grenze gestattet.
3. Der angegriffene Beschluß beruht auf dem gerügten Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden wäre, wenn das Landgericht Bedeutung und Tragweite des Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend beachtet hätte.
Da der Beschluß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, ist er aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 Abs 4 BVerfGG. Erstattungspflichtig ist das Land Baden-Württemberg, dem der erfolgreich gerügte Verfassungsverstoß zuzurechnen ist.
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
Fundstellen
BVerfGE, 42 |
DRiZ 1975, 344 |