Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
a) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Abweichende Auslegungen derselben Norm durch verschiedene Gerichte verletzen das Gleichbehandlungsgebot nicht. Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG). Ein Gericht braucht deswegen bei der Auslegung und Anwendung von Normen einer vorherrschenden Meinung nicht zu folgen. Es ist selbst dann nicht gehindert, eine eigene Rechtsauffassung zu vertreten und seinen Entscheidungen zugrunde zu legen, wenn alle anderen Gerichte – auch die im Rechtszug übergeordneten – den gegenteiligen Standpunkt einnehmen. Die Rechtspflege ist wegen der Unabhängigkeit der Richter konstitutionell uneinheitlich (BVerfGE 78, 123 ≪126≫).
Ebensowenig verletzen die angegriffenen Entscheidungen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 4, 1 ≪7≫; 80, 48 ≪51≫; st. Rspr.). Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise mißdeutet wird (vgl. etwa BVerfGE 62, 189 ≪192≫; 83, 82 ≪85 ff.≫; 86, 59 ≪62 ff.≫). Von willkürlicher Mißdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt.
Die angegriffenen Entscheidungen sind danach nicht willkürlich. Sie verweisen zu ihrer Begründung auf die ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm. Das ist keine inhaltsleere Floskel, wie der Beschwerdeführer meint, sondern ein zum Verständnis ausreichender Hinweis auf eine Reihe von veröffentlichten Beschlüssen, in denen der Standpunkt des Gerichts ausführlich dargelegt wird. Das Gericht geht von einer kritischen Würdigung des Gesetzeswortlauts aus, erörtert eingehend die Entstehungsgeschichte des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO und zieht Konsequenzen aus der sozialen Funktion des Arbeitsgerichtsprozesses für den objektiven Gehalt der Norm. Die Gesetzgebungsmaterialien werden ausgewertet. Mit den in der Literatur gegen seine Auffassung erhobenen Einwänden setzt sich das Gericht auseinander.
b) Ein Verstoß gegen die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), der zu einer Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers (Art. 2 Abs. 1 GG) führen könnte, liegt ebenfalls nicht vor.
Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Rechtsprechung an Recht und Gesetz gebunden. Grundgesetz, Gerichtsverfassung und Prozeßordnungen sichern die Gesetzesbindung ab und treffen zugleich Vorsorge gegen richterliche Fehlentscheidungen.
Das Grundgesetz setzt diese Ordnung voraus. Es hat dem Bundesverfassungsgericht nicht die Aufgabe übertragen, Gerichtsentscheidungen auf ihre Übereinstimmung mit einfachem Recht in letzter Instanz zu überprüfen. Insofern begnügt es sich, auch soweit Grundrechte betroffen sind, grundsätzlich mit dem Schutz, den die Fachgerichte gewähren. Das Bundesverfassungsgericht greift erst ein, wenn sich ein Richterspruch über die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gesetzesbindung hinwegsetzt. Das ist der Fall, wenn die vom Gericht zur Begründung seiner Entscheidung angestellten Erwägungen eindeutig erkennen lassen, daß es sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben hat, also objektiv nicht bereit war, sich Recht und Gesetz zu unterwerfen. So verhält es sich beispielsweise im Fall der unzulässigen Rechtsfortbildung (BVerfGE 34, 269 ≪287, 291≫; 56, 99 ≪107 ff.≫; 61, 68 ≪72 f.≫; 65, 182 ≪190 ff.≫; 69, 315 ≪371 f.≫; 82, 6 ≪11 ff.≫).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die angegriffenen Entscheidungen fußen auf einer Spruchpraxis des Landesarbeitsgerichts, die erkennbar um eine zutreffende Auslegung des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO bemüht bleibt. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände sind zwar gewichtig. Die an der Kostenrechtsprechung des Landesarbeitsgerichts in der Fachliteratur geäußerte Kritik leuchtet ein. Manches deutet darauf hin, daß die Spruchpraxis des Gerichts von eigenen rechtspolitischen Überzeugungen beeinflußt ist. Doch reichen diese Anhaltspunkte für die Feststellung, daß es sich über seine Bindung an Recht und Gesetz hinweggesetzt und das Gesetz nicht angewendet, sondern in Wahrheit seinen Inhalt verändert hat, noch nicht aus.
Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, daß der Gebührentatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO unbestimmt ist und einer einschränkenden Auslegung bedarf. Der Begriff “Erörterung der Sache” ist gewiß auslegungsbedürftig. Ob sich daraus offene Auslegungsfragen hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Erörterung im arbeitsrechtlichen Gütetermin ergeben, bleibt allerdings zweifelhaft. Seine Auffassung, daß eine Erörterungsgebühr durch die Wahrnehmung eines arbeitsgerichtlichen Gütetermins im allgemeinen nicht entstehen kann, begründet das Landesarbeitsgericht vor allem mit der Entstehungsgeschichte dieser Norm. Der federführende Rechtsausschuß habe mit der Erörterungsgebühr nur die von der Anwaltschaft beklagte Praxis der Gerichte unterbinden wollen, Anwälte an der Stellung der Anträge zu hindern, um keine Verhandlungsgebühr entstehen zu lassen. Dieses Anliegen ist immerhin anhand der Gesetzesmaterialien belegbar und wird vereinzelt auch im Schrifttum so gewürdigt (vgl. Egon Schneider, MDR 1977, S. 875 ≪876≫). Nicht belegbar ist indes, daß mit der Neuregelung nur dieses Ziel verfolgt worden sei. Vielmehr hat der Rechtsausschuß die Entstehung einer vollen Gebühr für die Wahrnehmung des arbeitsgerichtlichen Gütetermins ausdrücklich befürwortet; dem ist das Plenum des Bundestages gefolgt. Die darin zum Ausdruck kommende Absicht wird vom Landesarbeitsgericht zwar nicht verkannt, aber als unbeachtlich angesehen, weil sie auf der irrigen Annahme beruhe, der Wegfall des alten § 62 Abs. 2 BRAGO werde dazu führen, daß für den arbeitsgerichtlichen Gütetermin eine Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO entstehe. Dafür, daß die Mitglieder des Rechtsausschusses und des Bundestagsplenums wirklich diesem Irrtum unterlagen, fehlen konkrete Anhaltspunkte. Auch spricht die Tatsache, daß nach schon damals herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine Verhandlungsgebühr erst nach Stellung der Anträge (§ 137 Abs. 1 ZPO) anfiel (vgl. etwa Gerold/Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 4. Aufl., 1970, § 31 Rdnr. 55), gegen die Vermutung, die Parlamentarier hätten angenommen, im arbeitsgerichtlichen Erörterungstermin, der grundsätzlich nicht für eine streitige Verhandlung bestimmt ist, könne nach Wegfall des früheren § 62 Abs. 2 BRAGO eine Verhandlungsgebühr entstehen. Doch läßt sich immerhin die Möglichkeit eines solchen Irrtums aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, nach der der Rechtsanwalt für die Güteverhandlung die Verhandlungsgebühr nur zur Hälfte erhielt, ableiten (vgl. auch Lappe, AP Nr. 3 zu § 31 BRAGO, Bl. 909 R ≪910≫). Schließlich sind auch die Schlüsse, die das Landesarbeitsgericht aus der sozialen Funktion des Arbeitsgerichtsprozesses für die Auslegung des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO zieht, nicht von vornherein abwegig. Hier wäre allerdings zu bedenken gewesen, daß derselbe Gesichtspunkt in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages erkannt, kontrovers diskutiert und nach Darlegung der Kontroverse im Bundestagsplenum durch die in zweiter und dritter Lesung erfolgte Abstimmung verworfen wurde. Welches Gewicht solchen Einzelheiten der Entstehungsgeschichte zukommt, ist aber eine Bewertungsfrage, die im Rahmen der Auslegung von den Fachgerichten zu beantworten ist.