Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Verfahrensgang
OLG Hamm (Beschluss vom 01.03.2002; Aktenzeichen 13 WF 83/02) |
AG Münster (Beschluss vom 07.01.2002; Aktenzeichen 44 F 2278/01 SH) |
AG Münster (Beschluss vom 18.12.2001; Aktenzeichen 44 F 2278/01 SH) |
AG Münster (Beschluss vom 17.12.2001; Aktenzeichen 44 F 2278/01 SH) |
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die Beschwerdeführer die Rückführung ihrer vier gemeinsamen Kinder sowie von drei weiteren Kinder der Beschwerdeführerin zu 1, nachdem ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht von den Instanzgerichten entzogen worden ist und die Kinder vom Jugendamt aus der Familie herausgenommen worden sind.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ≪111≫; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 94, 334 ≪347≫; 9, 120 ≪128 f.≫; stRspr).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder insgesamt unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Insbesondere bestehen Zweifel, ob die Fachgerichte den Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und das Elternrecht der Beschwerdeführerin zu 1 – beziehungsweise des Beschwerdeführers zu 2 hinsichtlich der vier jüngsten Kinder – aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt haben (vgl. hierzu auch BVerfG, FamRZ 1994, S. 223 ff.).
3. Die gebotene Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Gründe überwiegen, die gegen den Erlass einer vorläufigen Anordnung sprechen, mit der die Rückführung der Kinder in den Haushalt der Eltern angeordnet wird. Erginge eine entsprechende einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde später aber keinen Erfolg, müssten die Kinder erneut aus dem Haushalt der Beschwerdeführer herausgenommen und anderweitig untergebracht werden. Unterbliebe der Erlass einer einstweiligen Anordnung, wäre voraussichtlich eine Rückführung der Kinder jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausgeschlossen. Im Hinblick darauf, dass die Vorlage des in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens bereits für Mitte April 2002 in Aussicht gestellt wurde, wiegt ein Zuwarten der Beschwerdeführer weniger schwer als die Gefahr einer erneuten Traumatisierung der Kinder durch eine nochmalige Herausnahme aus dem Haushalt der Beschwerdeführer.
Dabei ist davon auszugehen, dass die Fachgerichte das Hauptsacheverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Zeitfaktors mit der gebotenen Sensibilität für die Problematik der Verfahrensdauer behandeln (vgl. nur BVerfG NJW 2001, S. 961 f.). Sie werden auch darüber befinden, ob von Verfassungs wegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 50 Abs. 2. Ziff. 2 EGG erforderlich ist (vgl. BVerfGE 99, 145 ≪156 ff. ≫), und die Kinder – soweit dies im Hinblick auf deren Alter geboten ist – anhören (vgl. nur BVerfGE 55, 171 ≪182 f.≫).
Unterschriften
Papier, Haas, Hohmann-Dennhardt
Fundstellen
Haufe-Index 845660 |
FamRZ 2002, 947 |